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   BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61   

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https://dejure.org/1962,741
BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61 (https://dejure.org/1962,741)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1962 - V ZR 24/61 (https://dejure.org/1962,741)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1962 - V ZR 24/61 (https://dejure.org/1962,741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks aus einem schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag - Gültigkeit eines Auseinandersetzungsvertrags - Nachträgliche Unwirksamkeit auf Grund eines Personenwechsels infolge einer Erbteilsübertragung - Versagung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 187
  • NJW 1963, 345
  • MDR 1963, 207
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
    Er stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar (BGH Urteil vom 26. Februar 1953, IV ZR 207/52, BNotZ 55, 406 = nur Leitsatz in LM BGB § 2040 Nr. 2; Kipp/Coing, Erbrecht, 11. Bearb. § 118 III 1).

    Der Miterbe, der durch den Auseinandersetzungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Nachlaßgegenstände erworben hat, würde gegenüber einem andern Nachlaßgläubiger unbillig und ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, wenn er durch eine Erbteilsveräußerung seitens anderer Miterben ohne weiteres um die Erfüllung dieses Anspruchs gebracht werden könnte, während einem Gläubiger, der etwa dieselben Nachläßgegenstände gekauft hätte, ohne Miterbe zu sein, die Haftung trotz Personenwechsels auf Schuldnerseite nach § 2382 BGB erhalten bliebe (Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem genannten Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 - in einer anderen Sichtung die parallele zwischen dem Miterben-Gläubiger und dem Fremdgläubiger ebenfalls gezogene) Diese Unbilligkeit wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeräumt, daß der verbleibende Miterbe bei der Erbteilsveräußerung ein Vorkaufsrecht ausüben oder später die Nachlaßgrundstücke im Weg der Auseinandersetzungsversteigerung an sich bringen kann; denn in beiden Fällen müßte er erheblich größere wirtschaftliche Opfer bringen als bei Erfüllung seines Vertragsanspruchs: bei Ausübung des Vorkaufsrechts müßte er über die ihm gebührenden Nachlaßwerte (hier: das dem Kläger zugeteilte Gelände) hinaus noch weitere an sich bringen (hier: mit dem ganzen 2/3-Erbteil des Beklagten praktisch den gesamten Nachlaß) und dafür einen entsprechend hohen Preis zahlen, den er häufig nicht aufbringen kann (so hier der Kläger nach seiner Behauptung); und bei einer Zwangsversteigerung ist ebenfalls der Preis u.U. unverhältnismäßig hoch und der Erfolg außerdem ungewiß.

  • BGH, 08.11.1955 - V BLw 25/55

    Übertragung von Erbanteilen

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
    Das Berufungsgericht geht stillschweigend von ihrer Rechtswirksamkeit aus, Nach der Rechtsprechung des Senats bedurfte allerdings eine Erbteilsübertragung unter der Herrschaft des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 grundsätzlich keiner landwirtschaftlichen Genehmigung (BGHZ 18, 380; anders jetzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961, BGBl I 1091).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
    Nachlaßverbindlichkeiten können nach § 1967 BGB nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden sein, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die von dem oder den Erben begründet worden sind (Senatsurteil BGHZ 32, 60, 64 [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]/66).
  • BGH, 08.01.1952 - I ZR 70/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
    Durch die Erbteilsübertragungen ist der die Zuteilungen an die Erbteilsveräußerer (Heinrich und Emil Koppenberg) betreffende Teil des Auseinandersetzungsvertrags von 1955 nicht nachträglich genehmigungsbedürftig geworden mit der Folge, daß die Genehmigungsversagung ihn unwirksam gemacht (und diese Unwirksamkeit sich über § 139 BGB auch auf den die Zuteilung an den Kläger betreffenden Vertragsteil ausgedehnt) hätte; ein derartiges nachträgliches Unwirksamwerden von anfänglich wirksamen Rechtsgeschäften ist zwar (abgesehen etwa vom Fall der Anfechtbarkeit, bei dem jedoch von vornherein keine Vollwirksamkeit vorliegt) bei nachträglicher Gesetzesänderung denkbar (so lag der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Fall BGH LM BGB § 139 Nr. 4 = NJW 1952, 299), aber nicht in dem andersartigen Fall von Änderungen durch willkürliche Maßnahmen eines Teils der Rechtsgeschäftspartner, wie hier durch die Erbteilsveräußerungen an einen Nichtlandwirt.
  • RG, 27.09.1938 - I 36/38

    1. Kann bei einem gesellschaftsähnlichen Filmherstellungs- und Verwertungsvertrag

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
    In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB über die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw. der Beklagte -, auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl. hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11. Aufl. § 705 Anm. 8,9).
  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
    Dafür spricht schließlich, daß die in der Erbteilsveräußerung liegende, an sich unerwünschte Möglichkeit des Eindringens eines nur kapitalmäßig interessierten Familienfremden (vgl. RGZ 170, 203, 207; Staudinger/Lehmann, BGB 11. Aufl. Vorbem. 7 vor § 2032) durch eine Nichterstreckung seiner Haftung auf derartige Verbindlichkeiten ohne Not begünstigt würde.
  • RG, 10.02.1941 - II 63/40

    1. Bezieht sich die Einwilligung des Reichswirtschaftsgerichts zur Sperre eines

    Auszug aus BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61
    Ein solches Vertretenmüssen liegt nämlich u.a. dann vor, wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch sein Vorhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166, 134, 147; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 324 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 324 Anm. 2; vgl. Planck/Siber, BGB 4. Aufl. § 324 Anm. 1 a gamma; das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 5. Aufl. Band I § 24 III; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 324 Rdn. 2).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Mit der Übertragung des Vermögens genügt die Erbengemeinschaft dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch der Miterben; er wird durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert (BGH-Urteil vom 31. Oktober 1962 V ZR 24/61, BGHZ 38, 187).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Zu diesen Nachlasserbenschulden gehören alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zurückgehen (BGHZ 71, 180, 187; 38, 187, 193).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Darunter fallen, wie allgemein anerkannt ist, alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zurückgehen, so z.B. bei Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts oder sonstigen Betriebs (vgl. BGHZ 32, 60, 64/66; 38, 187, 193; BGH Urteil vom 24. Januar 1973 - IV ZR 140/71 = LM BGB § 1967 Nr. 4 = WM 1973, 361, 362 jeweils mit weiteren Nachweisen; Johannsen in RGRK 12. Aufl. § 1967 BGB Rdn. 12).
  • BGH, 23.01.1998 - V ZR 102/96

    Besitzrecht und Nutzungsrecht an einem Grundstück - Herausgabe eines Grundstücks

    Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (BGHZ 32, 60, 64; BGHZ 38, 187, 193) und ausgeführt, es sei durchaus natürlich und sachgemäß, zum Kreis der Nachlaßverbindlichkeiten alles zu rechnen, was zur Abwicklung des Nachlasses gehöre (BGHZ 32, 60, 65).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1992 - 10 U 49/92

    Feststellung der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des ausbedungenen

    Im übrigen ist § 324 Abs. 1 BGB auch anwendbar bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten, also insbesondere, wenn der Gläubiger es übernommen hatte, den Vertragszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was die Durchführung des Vertrages gefährden konnte (BGHZ 38, 187, 192).
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