Rechtsprechung
BGH, 31.10.1967 - Ia ZR 10/65 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Lizenzvergütungsanspruch auf Grund der Verwendung eines Ziehkeilgetriebes für Mopeds - Fehlender Anspruch wegen der Vereinbarung der unentgeltlichen Verwendung im Dienstvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung des kostenlosen Benutzungsrechts wegen ...
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- BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages
Auszug aus BGH, 31.10.1967 - Ia ZR 10/65
Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist, die bei Abschluß zutage getretenen Vorstellungen der Vertragspartner über das Vorhandensein und -bleiben, oder - wie hier in Betracht kommend - über das künftige Eintreten gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt (als Rechtsgrund oder als Bedingung) geworden (dann wäre das Vertragsschicksal ohne weiteres an sie gebunden), andererseits auch nicht bloß Beweggrund geblieben, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von dem einen unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind (vgl. u.a. RGZ 168, 121, 126 f; BGH LM Nr. 18 zu § 242 [Bb] BGB; BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; sämtliche mit weiteren Hinweisen). - RG, 15.12.1941 - V 77/41
Zum Begriff der Geschäftsgrundlage und über die Rechtsfolgen ihrer Erschütterung.
Auszug aus BGH, 31.10.1967 - Ia ZR 10/65
Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist, die bei Abschluß zutage getretenen Vorstellungen der Vertragspartner über das Vorhandensein und -bleiben, oder - wie hier in Betracht kommend - über das künftige Eintreten gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertragsinhalt (als Rechtsgrund oder als Bedingung) geworden (dann wäre das Vertragsschicksal ohne weiteres an sie gebunden), andererseits auch nicht bloß Beweggrund geblieben, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von dem einen unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden sind (vgl. u.a. RGZ 168, 121, 126 f; BGH LM Nr. 18 zu § 242 [Bb] BGB; BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; sämtliche mit weiteren Hinweisen).