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   BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05   

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https://dejure.org/2007,394
BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05 (https://dejure.org/2007,394)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 - VIII ZR 278/05 (https://dejure.org/2007,394)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05 (https://dejure.org/2007,394)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Leasinggebers auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung; Interesse des Leasinggebers auf volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Leasingvertrag - vorzeitige Beendigung - Versicherungsentschädigung

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • Judicialis

    BGB § 535

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535
    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös" infolge der Zahlung einer Versicherungsentschädigung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Übererlös durch Versicherungsleistung für Leasinggegenstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Anspruch des Leasinggebers auf eine wegen Verlustes des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasing - Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschädigung des Leasingobjekts: Anspruch des Leasinggebers auf gesamte Leistung der Vollkaskoversicherung, auch wenn diese sein Vollamortisationsinteresse übersteigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Übererlös" beim Leasingvertrag

  • IWW (Zusammenfassung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Vollkaskoversicherung: Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags nach Unfallschaden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übererlös beim Leasingvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen Übererlös nach Kaskoleistung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Verbraucher hat beim Leasing im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kfz-Leasing: "Übererlös" aus Kasko-Versicherungsleistung steht regelmäßig dem Leasinggeber zu

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Verbraucher hat beim Leasing im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung

  • captain-huk.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös”

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.10.2007)

    Geldsegen nach Unfall nur für den Leasinggeber // Unternehmen muss "Übererlös" nicht an Kunden weitergeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 989
  • MDR 2008, 192
  • NZV 2008, 145 (Ls.)
  • ZMR 2008, 192
  • VersR 2008, 501
  • WM 2008, 368
  • BB 2008, 125
  • DB 2008, 290
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.).

    Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasinggebers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 313/93

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 24 U 13/02

    Anspruch des Leasingnehmers auf Zahlungen aus der Kaskoversicherung

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem Leasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasingvertrages wegen Verlusts oder Beschädigung des Leasinggutes die als Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung gewährte Versicherungsleistung gebührt, soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers benötigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775).
  • AG Hamburg-Altona, 14.07.2004 - 319B C 79/04
    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Da die Versicherungsleistung im Streitfall nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 969; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204).
  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 249/86

    Herausgabe von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Danach hätte die Klägerin, die das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben kann, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller Höhe (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, WM 1988, 791, unter 2, zu § 281 BGB aF; Emmerich, aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.N.) - herauszugeben.
  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 147/01

    Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 (BGHZ 151, 188) für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrags der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 193 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasinggebers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05
    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.).
  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 389/18

    Das gestohlene Leasingfahrzeug - und die Leistung aus der Vollkaskoversicherung

    Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2007 (VIII ZR 278/05) stehe dem Leasingnehmer ein Anspruch auf den Übererlös aus einer Versicherungsleistung nicht zu.

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).

    aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN).

    Darüber hinaus steht dem Leasinggeber ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).

  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und

    Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 278/05, WM 2008, 368).

    Ebenso habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zustehe.

    Genauso wie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zur Absicherung des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des Leasingfahrzeugs (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer, wenn dieser - wie hier - die Sach- und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen.

    Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 20).

    Der Beklagten steht deshalb die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. I Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18

    Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ohne Mehrerlösbeteiligung des Versicherungsnehmers eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, Rn 16 ff., NJW 2008, 989; BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 13 ff., NJW 2011, 3709; vgl. so auch Emmerich , in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 285 Rn 12; Schmalenbach , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., V. Das Finanzierungsgeschäft, Rn V 98; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht (BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290; BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989) oder über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, aber seitens eines Dritten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).

    Die Frage, ob dem Leasinggeber die Versicherungsleistung auch in dem Fall zusteht, in dem sie - wie vorliegend - den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung des Leasingnehmers auf Neupreisbasis reguliert, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05, Rn. 18, NJW 2008, 989) ausdrücklich offen gelassen.

    Die Leasinggeberin sei Eigentümerin des untergegangenen Objekts, so dass ihr deshalb nach § 285 BGB der Anspruch auf die Surrogationsleistung zustehe (so auch Moseschus , EWiR 2005, 203; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Nach § 285 Abs. 1 BGB hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 2 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, Rn 17).

    Das wäre etwa dann der Fall, wenn dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn 20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2003 - 24 U 13/02).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05) zwar entschieden, dass ein Übererlös aus der Versicherungsleistung grundsätzlich dem Leasinggeber zusteht.

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des

    Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18).

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).

    aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Ablöse- und Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN).

    Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im hier gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).

  • BGH, 30.09.2020 - VIII ZR 48/18

    Kraftfahrzeug-Leasingvertrag: Pflicht des Leasinggebers zur Verwendung der ihm

    Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17 [für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung]; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 19; vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 283 f.; [jeweils für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17 [für Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung]; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 19; vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 283 f.; [jeweils - mit weiteren Nachweisen - für Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung]).

    Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Senats zum Mehrerlös (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 19 f.; vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 20 f.) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es vorliegend allein um die Anrechnung einer Versicherungsleistung auf den vereinbarten Restwert geht, und nicht darum, wem ein Mehrerlös zusteht, der sich ergibt, wenn bei der Abrechnung des Leasingvertrags durch Verwertungserlös und Versicherungsleistungen ein über dem vereinbarten Restwert liegender Betrag- wie hier gerade nicht - erzielt wird.

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 255/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund

    Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18).

    Ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte hat der Versicherer den Geldbetrag an den Kläger als Versicherungsnehmer geleistet, denn der Versicherer (als Zuwendender) und die Beklagte (als Zahlungsempfängerin) gingen übereinstimmend davon aus, dass mit der Zahlung eine Verbindlichkeit des Klägers aus dem Leasingvertrag habe erfüllt werden sollen (zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen siehe BGH, Urteile vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290 Rn. 7; vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 15; jeweils mwN).

    b) Der Senat hat bisher lediglich - für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags, der eine Restwertgarantie des Leasingnehmers und ein Andienungsrecht des Leasinggebers, aber keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht - entschieden, dass eine von der Kaskoversicherung auf den Wiederbeschaffungswert eines beschädigten oder entwendeten Fahrzeugs gezahlte Entschädigung dem Leasinggeber auch dann uneingeschränkt zusteht, wenn es dadurch zu einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den zur vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 17).

    Die Frage, wem im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine noch weitergehende Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung gebührt, hat er hingegen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 18).

    aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen zu können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN).

    Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19

    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht

    Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 247, 50 ? gemäß den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder ASU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten.
  • OLG München, 29.11.2018 - 32 U 1497/18

    Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Neuwertanteils der Versicherungsleistung

    Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und sich unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007, Az.: VIII ZR 278/05, auf den Standpunkt gestellt, dass die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Beklagten als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs zustehen und hat deshalb die Klage abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, leitsatzmäßig entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zwar entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht.

  • OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10

    Kaskoversicherung für fremde Rechnung: Beschränkung der Rechte eines

    Zwar ist das versicherte Interesse in der Kaskoversicherung als reiner Sachversicherung tatsächlich das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 278/05).

    Denn diese diene insbesondere der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr (BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zitiert nach Juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zitiert nach Juris, Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

    Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten von monatlich 297,- ? gemäß den §§ 5, 7 des Mietvertrages, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder AU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

  • OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 24 U 51/08

    Wirksamkeit der vor Stellung eines Insolvenzantrags abgesandten Kündigung eines

  • FG Münster, 15.06.2011 - 6 K 5167/06

    Behandlung eines unter dem Teilwert liegenden Ankaufpreises

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 24 U 107/07

    Zur unwirksamen Vereinbarung eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers in einem

  • OLG Köln, 16.08.2019 - 6 U 42/19

    Leasinggeberanspruch auf Auszahlung des "Übererlöses" bei Regulierung

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2010 - 24 U 167/09

    Erwerbsrecht des Leasingnehmers

  • LG Köln, 14.02.2019 - 22 O 415/18

    Vollkaskoversicherung - Anspruch des Leasinggebers auf die Leistungen

  • LG Düsseldorf, 31.08.2017 - 9 O 404/16
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18

    Verbot des Ankaufs unter Gewährung von Rückkaufrecht

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