Rechtsprechung
BGH - XI ZR 537/16 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bonuszins auf Bausparverträge
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kündigung von Bausparvertrag mit Bonuszinsen unwirksam
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Kündigung durch Bausparkasse
Sonstiges
- bundesgerichtshof.de (Terminmitteilung)
Kündigung durch Bausparkasse
Verfahrensgang
- LG Hannover, 16.11.2015 - 14 O 182/15
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 207/15
- BGH - XI ZR 537/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH - XI ZR 540/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Kündigung durch Bausparkasse
Auszug aus BGH - XI ZR 537/16
In den Verfahren XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16 begehren die Kläger jeweils die Feststellung des Fortbestandes ihres Bausparvertrages.Mit derselben Bausparkasse schloss der Kläger in dem Verfahren XI ZR 540/16 am 7. Juni 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 150.000 DM (= 76.693,78 EUR) ebenfalls im Tarif "...Dispo plus" unter Einbeziehung derselben ABB.
In dem Verfahren XI ZR 540/16 trat die Zuteilungsreife des Bausparvertrages am 4. Oktober 2005 ein.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger der Klage in dem Verfahren XI ZR 537/16 in vollem Umfang und in dem Verfahren XI ZR 540/16 mit Ausnahme der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
- BGH - XI ZR 540/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt) In den Verfahren XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16 begehren die Kläger jeweils die Feststellung des Fortbestandes ihres Bausparvertrages.
In dem Verfahren XI ZR 537/16 schloss der Kläger mit der beklagten Bausparkasse am 30. Juni 1998 einen Bausparvertrag im Tarif "... Dispo Plus" über eine Bausparsumme von 50.000 DM (= 25.564,59 EUR) unter Einbeziehung der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) D Plus" (im Folgenden: ABB).
Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages in dem Verfahren XI ZR 537/16 trat am 15. August 2011 ein.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger der Klage in dem Verfahren XI ZR 537/16 in vollem Umfang und in dem Verfahren XI ZR 540/16 mit Ausnahme der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
XI ZR 537/16.
Redaktioneller Hinweis
Klage zurückgenommen.