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   BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17   

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BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17 (https://dejure.org/2018,47996)
BGH, Entscheidung vom 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17 (https://dejure.org/2018,47996)
BGH, Entscheidung vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17 (https://dejure.org/2018,47996)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögenverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Umdeutung eines unstatthaften Rechtsmittels und Anforderungen an die Verlegung des Verhandlungstermins im verwaltungsrechtlichen Anwaltsverfahren; Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögenverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    (1) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, ZVI 2018, 315 Rn. 9; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; jeweils mwN).

    (3) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht durch die infolge der Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erlangte Befugnis des Klägers, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, widerlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 11 mwN).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    (2) Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird, wie der Anwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend angenommen hat, auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

    Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten bei einem Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Da der Kläger dieser Auflage nicht nachgekommen ist - und dem Anwaltsgerichtshof im Übrigen eine eigene Beurteilung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, aaO mwN) des Vorliegens der von dem Kläger geltend gemachten Reiseunfähigkeit anhand der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch nicht möglich war -, durfte der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerfrei eine Verlegung des Verhandlungstermins ablehnen.

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt gegen

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.; vom 24. September 2018 - AnwZ (Brfg) 37/18, juris Rn. 2).

    (1) Eine Umdeutung eines - wie hier - von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 15 f.; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN).

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    (1) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, ZVI 2018, 315 Rn. 9; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; jeweils mwN).

    (2) Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird, wie der Anwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend angenommen hat, auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 20.07.2018 - AnwZ (Brfg) 8/18

    Statthaftigkeit der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.; vom 24. September 2018 - AnwZ (Brfg) 37/18, juris Rn. 2).

    (1) Eine Umdeutung eines - wie hier - von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 15 f.; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN).

  • BGH, 09.11.2018 - AnwZ (Brfg) 61/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Bei der von dem Anwaltsgerichtshof verneinten beanstandungsfreien Berufsausübung handelt es sich lediglich um einen weiteren Gesichtspunkt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 31/16, juris Rn. 9; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, aaO) im Rahmen der Prüfung eines - hier bereits wegen der fortdauernden Tätigkeit des Klägers als Einzelanwalt nicht möglichen - hinreichend sicheren Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

  • BGH, 24.09.2008 - AnwZ (B) 32/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; ebenso Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112c BRAO Rn. 249).
  • BGH, 04.07.2009 - AnwZ (B) 14/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17
    Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; ebenso Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112c BRAO Rn. 249).
  • BGH, 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11

    Umfang der Begründung für eine plötzliche, zur Verhandlungsunfähigkeit führenden

  • BGH, 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 26/13

    Rechtmäßigkeit des Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen

  • BGH, 24.09.2018 - AnwZ (Brfg) 37/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 13.03.2024 - XII ZR 89/22
    Die Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei kann jedoch nur dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17 - juris Rn. 9 mwN und vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15 - NJW-RR 2016, 757 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer

    Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann er jedenfalls in einen solchen Antrag umgedeutet werden, da die Behandlung als Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung - zunächst - laufenden Jahresfrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO ab Zustellung des Urteils in seiner ursprünglichen Version beantragt wurde (Senat, Beschluss vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, juris Rn. 22 f.).
  • BGH, 19.01.2022 - AnwZ (Brfg) 32/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verlegung

    Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (Senat, Beschlüsse vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, juris Rn. 33 mwN und vom 2. Dezember 2009 - AnwZ (B) 41/08, juris Rn. 12; vgl. auch BFH, Beschluss vom 21. April 2008 - XI B 206/07 u.a., juris Rn. 4).
  • AGH Niedersachsen, 31.05.2021 - AGH 2/20
    Vielmehr ist - worauf der Senat in dem Gerichtsbescheid (ebenfalls) bereits hingewiesen hat - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 07.01.2020, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschluss vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, Rn. 15, juris, m.w.N.).
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