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   BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15   

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https://dejure.org/2020,8786
BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15 (https://dejure.org/2020,8786)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - I ZR 139/15 (https://dejure.org/2020,8786)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 (https://dejure.org/2020,8786)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 50 UrhG, § ... 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 50, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/29/EG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, 14 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 12 Abs. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG, §§ 93 ff. StGB, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 12 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Afghanistan Papiere II

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks i.R.d. bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorzunehmenden Grundrechtsabwägung; Veröffentlichung eines bislang ...

  • rewis.io

    Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung - Afghanistan Papiere II

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Afghanistan Papiere II

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung von Parlamentsberichten - Afghanistan Papiere II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks i.R.d. bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorzunehmenden Grundrechtsabwägung; Veröffentlichung eines bislang ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Afghanistan Papiere II

  • datenbank.nwb.de

    Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung - Afghanistan Papiere II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Afghanistan Papiere II

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von militärischen Lageberichten ist von der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) erfasst

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kein »Zensurheberrecht« in Sachen Afghanistan-Papiere

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Glyphosat-Gutachten: "Frag den Staat" siegt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • welt.de (Pressebericht, 30.04.2020)

    Nach einem juristischen Marathon siegt die Pressefreiheit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Zulässigkeit der Online-Veröffentlichung militärischer Lageberichte

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht berechtigt Staat nicht zur Geheimhaltung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere zulässig

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Urheberrecht schützt nicht Geheimhaltungsinteressen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urheberrechtsschutz von militärischen Lageberichten der Bundesregierung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.02.2017)

    Geleakte "Afghanistan-Papiere": Mit Urheberrecht gegen Transparenz

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Urheberrecht als "Zensurrecht"

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sampling, Afghanistan-Papiere, Beck: BGH setzt dem Urheberrecht neue Grenzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2547
  • MDR 2020, 1004
  • GRUR 2020, 853
  • MMR 2020, 703
  • ZUM 2020, 790
  • afp 2020, 313
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 22 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 40 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 66 - Spiegel Online).

    Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 67 - Spiegel Online).

    (1) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-496/17, GRUR 2019, 934 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien) wie folgt entschieden:.

    Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, dass die UdP tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 13 - Afghanistan Papiere I; zu den insoweit geltenden unionsrechtlichen Anforderungen vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 19 bis 25 - Funke Medien).

    a) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 22 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 40 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    c) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

    Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29/EG bestätigt (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 27 bis 29 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 42 bis 44 - Funke Medien).

    Damit hat sie nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Anforderungen an eine Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/29/EG entsprochen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 75 - Funke Medien) und damit bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch das entsprechende Erfordernis gemäß § 50 UrhG erfüllt.

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. Juli 2019 (GRUR 2019, 934 - Funke Medien) geklärt.

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 = WRP 2017, 1212 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

    Ein solches Erfordernis ist der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 45 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urteil vom 9. April 2020 - I ZR 228/15 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).

    Außerdem ist das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG betroffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 15 und 46 - Afghanistan Papiere I).

    Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 46 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 50 und 52 - Meilensteine der Psychologie).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 56 - Meilensteine der Psychologie).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (GRUR 2017, 901 = WRP 2017, 1109 - Afghanistan Papiere I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10, nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Im Streitfall rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht seine Annahme, dass die UdP tatsächlich die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Schriftwerken erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 13 - Afghanistan Papiere I; zu den insoweit geltenden unionsrechtlichen Anforderungen vgl. EuGH, GRUR 2019, 934 Rn. 19 bis 25 - Funke Medien).

    Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks (vgl. BGH, GRUR 2017, 901 Rn. 46 - Afghanistan Papiere I, mwN) erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    Eine Ausnahme von der Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 = WRP 2020, 39 - Recht auf Vergessen I).

    Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Licht der Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerfG, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I) ist namentlich bei der Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es von besonderer Bedeutung ist, wenn die betreffenden Informationen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion mitgeteilt werden, die das allgemeine Interesse berührt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 58 - Spiegel Online, mwN).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99

    Axel Springer Verlag unterliegt gegenüber Focus im Streit um Feldbusch-Foto

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 21] - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 46 = WRP 2017, 1212 - Reformistischer Aufbruch I, mwN).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15
    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).
  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13

    Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • LG Köln, 02.10.2014 - 14 O 333/13

    Urheberrechtsschutz an militärischen Lageberichten

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 6 U 5/15

    Urheberrecht bei Dokumenten der militärischen Unterrichtung des Parlaments

  • EuGH, 16.01.2019 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Denn das daran bestehende Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers ist nicht nur einfachrechtlich durch § 12 Abs. 1 UrhG geschützt, sondern Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 51; BT-Drs.

    Es schützt das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 54).

    Dies wäre der Fall, wenn diese Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb träte, also in die Primärverwertung eingegriffen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 59 m. w. N.).

    Insoweit ist abzuwägen, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt; die konkrete Nutzung muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 60 m. w. N. und vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - BGHZ 228, 277 Rn. 28).

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie 2001/29/EG würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547 Rn. 42 m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Zulässigkeit einer Nutzung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels

    Zur Gewichtung der tatsächlichen Interessen der Klägerin seien die Ausführungen des BGH in "Reformistischer Aufbruch II" (BGH NJW 2020, 2554 Rn. 66) und in "Afghanistan Papiere II" (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 54) erhellend.

    Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werks nach § 50 UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht zudem nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 15 - Afghanistan Papiere II).

    Die urheberrechtliche Schutzschranke des § 50 UrhG ist unionsrechtskonform auszulegen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 17 - Afghanistan Papiere II).

    Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder Abs. 3 RL 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen, wobei dieser Spielraum in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 18 - Afghanistan Papiere II).

    Die Auslegung der Schrankenregelung darf die Erreichung der Ziele der RL 2001/29/EG nicht gefährden, die u.a. in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 19-22 - Afghanistan Papiere II).

    Eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt - wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat - hingegen nicht in Betracht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 27 - Afghanistan Papiere II).

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 27 - Afghanistan Papiere II).

    Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck rechtfertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 29 - Afghanistan Papiere II).

    (a) Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Diese Grundsätze stehen mit dem Begriff des Tagesereignisses i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 RL 2001/29/EG in Einklang (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    (a) Das Merkmal "im Verlaufe des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden" setzt das in Art. 5 Abs. 3 lit. c Fall 2 der RL 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 43 - Afghanistan Papiere II; diesen Maßstab anwendend OLG Köln GRUR-RS 2021, 2369 Rn. 58; OLG Köln GRUR-RS 2021, 10803 Rn. 44).

    Ein solches Erfordernis ist § 50 UrhG bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 45 - Afghanistan Papiere II).

    (a) Die von der Klägerin beanstandete Werknutzung innerhalb einer Berichterstattung hat sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang zu halten (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 46 - Afghanistan Papiere II).

    Danach ist eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gem. § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 46 - Afghanistan Papiere II).

    Erforderlichkeit ist gegeben, wenn kein gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist, das weniger intensiv in die Grundrechte des Urhebers eingreift (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 48 - Afghanistan Papiere II).

    (aa) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite sowie der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II).

    Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 GRCh - durch die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II).

    Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH NJW 2020, 2547 Rn. 50 - Afghanistan Papiere II).

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN).
  • OLG Köln, 12.05.2021 - 6 U 146/20

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche; Öffentliche Zugänglichmachung einer

    Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck rechtfertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz 29 - Afghanistan Papiere II).

    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 33 - Afghanistan Papiere II, m.w.N.).

    Außerdem sprechen für eine Berichterstattung die Verwendung weiterführender Links und eine Einladung zur interaktiven Partizipation (s. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz 38 - Afghanistan Papiere II).

    Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des BGH das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 43 - Afghanistan Papiere II).

    Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts durch die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese in die Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz einzustellen (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 50, m.w.N. - Afghanistan Papiere II).

    Den von dem Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die - wie hier die mögliche Kanzerogenität eines weit verbreiteten Pflanzenschutzmittels - die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 53 - Afghanistan Papiere; BVerfGE 71, 206, 220 - juris Rn. 47).

    Gerechtfertigt ist nach der Rechtsprechung des BGH damit auch eine etwaige Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts, da die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse anders als etwa die Schrankenregelung des Zitatrechts nicht auf veröffentlichte Werke beschränkt ist (s. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 63 m.w.N. - Afghanistan Papiere II).

  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 29 - Afghanistan Papiere II, m.w.N.).

    Darunter ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des BGH das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 43 - Afghanistan Papiere II).

    Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts durch die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese in die Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz einzustellen (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 50 m.w.N. - Afghanis-tan Papiere II).

    Den von dem Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die - wie hier die mögliche Kanzerogenität eines weit verbreiteten Pflanzenschutzmittels - die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 53 - Afghanistan Papiere; BVerfGE 71, 206, 220 - juris Rn. 47).

    Damit ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die Verletzung des Erstveröffentli-chungsrecht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris Rn. 63 m.w.N. - Afghanistan Papiere II).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 59/19

    Kastellaun

    Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 Rn. 56 bis 60 = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN).
  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

    Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 Rn. 29 - Afghanistan Papiere II, mwN).

    Darunter ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, GRUR 2020, 853 Rn. 40 - Afghanistan Papiere II).

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ergibt sich aus der Entscheidung "Afghanistan Papiere II" des BGH (GRUR 2020, 853) nichts anderes.

  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 11 U 101/22

    Parodierende Auseinandersetzung mit einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild

    Danach genügt es, dass das fragliche Werk erst durch die Berichterstattung über das Tagesereignis im Zusammenhang mit diesem wahrnehmbar wird (siehe BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 139/15 "Afghanistan Papiere II", juris Rn. 43 f.; BeckOK-UrheberR/Engels, 36. Ed., Stand: 15.10.2022, § 50 UrhG, Rn. 11a).
  • LG Köln, 28.03.2024 - 14 O 181/22

    Unerlaubte Wiedergabe der "Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral" von Heinrich

    Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN; zitiert nach: BGH, EuGH-Vorlage vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 -, Rn. 47, juris).
  • OLG Zweibrücken, 30.06.2021 - 4 U 37/18

    Urheberrechtsschutz für Landkarten: Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen

    Diese Zulässigkeit unterliegt allerdings dem Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19, Rn. 27; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, "Afghanistan-Papiere II", NJW 2020, 2547), der zur Vermeidung unverhältnismäßiger (staatlicher) Eingriffe in Urheberrechtspositionen in seiner dritten Stufe erfordert, dass durch die Verwertung berechtigte Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (dazu nachfolgend B.).

    Nach Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG sind spezifische Ausnahmen und Beschränkungen (wie hier die Schrankenbestimmung des § 45 UrhG) allerdings nur in bestimmten Sonderfällen (erste Stufe) anzuwenden, in welchen die normale Verwertung des Werks (zweite Stufe) nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, "Afghanistan-Papiere II", Rn. 69).

    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, "Afghanistan-Papiere II", Rn. 60; Gebotenheit im Sinne der Erforderlichkeit im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung).

    Eine derartige Gebotenheit ist insbesondere in solchen Fällen denkbar, in welchen durch Schrankenbestimmungen geschützte Interessen sich ausschließlich über die Verwertung eines spezifischen Werkes verwirklichen lassen, so beispielsweise bei der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) durch die Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks, wenn eine anderweitige Darstellung zur Erreichung des Ziels nicht gleichermaßen geeignet ist (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, "Afghanistan-Papiere II", Rn. 48).

  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 101/20

    Schadensersatzansprüche wegen der Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch

  • OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20

    Urheberrecht: flatster

  • LG Köln, 13.08.2020 - 14 O 77/19

    Feindliche Übernahme

  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21

    Urheberrecht, Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens, Berichterstattung über

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

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