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   BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16   

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https://dejure.org/2020,8785
BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16 (https://dejure.org/2020,8785)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - I ZR 115/16 (https://dejure.org/2020,8785)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 (https://dejure.org/2020,8785)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JurPC

    Metall auf Metall IV

  • Wolters Kluwer

    Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk als eine Vervielfältigung; Übernahme des Audiofragments nach dem Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers in wiedererkennbarer Form; Verletzung des ...

  • rewis.io

    Vervielfältigung durch Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk; Recht zur freien Benutzung; fehlende deutsche eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken; Umfang der Handlungsmodalitäten; ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Metall auf Metall IV

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Urheberrechtsschutz der Tonfolge eines Musikstücks beim Sampling - Metall auf Metall IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk als eine Vervielfältigung; Übernahme des Audiofragments nach dem Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers in wiedererkennbarer Form; Verletzung des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Metall auf Metall IV

  • datenbank.nwb.de

    Vervielfältigung durch Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk; Recht zur freien Benutzung; fehlende deutsche eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken; Umfang der Handlungsmodalitäten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Metall auf Metall III

    Rechtswidrigkeit des Tonträger-Samplings

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    "Metall auf Metall IV" - Erneute Entscheidung zum Tonträger-Sampling in Sachen Kraftwerk ./. Pelham & Co

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und Kraftwerk

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit Kraftwerk gegen Moses Pelham an OLG Hamburg zurückverwiesen - Metall auf Metall - Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Metall auf Metall«: BGH weist Samplingstreit an OLG Hamburg zurück

  • heise.de (Pressebericht, 01.06.2017)

    Metall auf Metall: Samplingstreit zwischen Kraftwerk und Moses P.

  • heise.de (Pressebericht, 09.01.2020)

    Metall auf Metall: Streit um gesampelten Kraftwerk-Beat bleibt kompliziert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wann ist Tonträger-Sampling rechtswidrig?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kraftwerk: Endlosrechtsstreit zur Rechtswidrigkeit des Tonträger-Samplings

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Rechtswidrigkeit des Tonträger-Samplings

  • spiegel.de (Pressemeldung, 30.04.2020)

    Rechtsstreit mit Kraftwerk: Moses Pelham bekommt recht - vorerst

  • datev.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet über Rechtswidrigkeit des Tonträger-Samplings

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtliche Voraussetzungen des Tonträger-Samplings

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Sampling ist grundsätzlich unzulässig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    "Metall auf Metall": Sampling

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit des Tonträger-Samplings

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sampling

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Sampling vielleicht doch zulässig

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tonträger-Sampling

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

  • loebisch.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musik-Urheberrecht: "Metall auf Metall"

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sampling, Afghanistan-Papiere, Beck: BGH setzt dem Urheberrecht neue Grenzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 225, 222
  • NJW 2020, 3248
  • MDR 2020, 1136
  • GRUR 2020, 843
  • MMR 2020, 759
  • ZUM 2020, 617
  • afp 2020, 330
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - Pelham u.a.):.

    Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts dar (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 85 - Pelham u.a.), die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.

    Eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 29 bis 31 - Pelham u.a.).

    So ermöglicht es die durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta garantierte Freiheit der Kunst, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und sozialen Informationen und Ideen aller Art teilzuhaben, weil sie zur Freiheit der Meinungsäußerung gehört, die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta und Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte geschützt ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 32 bis 34 - Pelham u.a.).

    Eine solche Auslegung würde es dem Tonträgerhersteller insbesondere ermöglichen, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter zum Zweck des künstlerischen Schaffens ein - auch nur sehr kurzes - Audiofragment aus seinem Tonträger entnimmt, obwohl eine solche Entnahme ihm nicht die Möglichkeit nimmt, einen zufriedenstellenden Ertrag aus seinen Investitionen zu erzielen (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 35 bis 38 - Pelham u.a.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta), dass es an einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers fehlt, wenn die Übernahme des Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbaren Form erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 37 f. - Pelham u.a.).

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 56 bis 65 - Pelham u.a.).

    Eine solche Interaktion könne es jedoch nicht geben, wenn das zitierte Werk nicht zu erkennen sei (EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 70 bis 73 - Pelham u.a.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit auf die Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen verwiesen, der hervorgehoben hat, die Rechtmäßigkeit eines Zitats setze voraus, dass das Zitat so in das zitierende Werk eingefügt worden sei, dass es leicht als fremder Bestandteil erkannt werden könne (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache C-476/17, juris Rn. 65 - Pelham u.a.).

    Die Beklagten haben die dem Tonträger der Kläger entnommene Rhythmussequenz des Musikstücks "Metall auf Metall" daher nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG zum Zwecke des Zitats benutzt, indem sie diese dem Musikstück "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt haben (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache C-476/17, juris Rn. 67 - Pelham u.a.: "Der vorliegende Fall ist ein perfektes Beispiel dafür, dass es sich nicht um eine Form der Interaktion, sondern um eine Form der Aneignung handelt.").

    Der Schutzzweck ist hingegen nicht betroffen, wenn ein Gegenstand, der ohne alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne zu übernehmen, nur Musikfragmente - gegebenenfalls in geänderter Form - aufnimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 44 bis 47 - Pelham u.a.).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III):.

    Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinien würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 51 - Metall auf Metall III, mwN).

    In dem Titel "Nur mir" ist dieser Teil der Tonaufnahme noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar; er ist auch diesem Stück fortlaufend unterlegt (vgl. BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 37 - Metall auf Metall III).

    Das kann der Fall sein, wenn es sich bei dem neuen Werk um eine Karikatur oder Parodie des älteren Werks handelt (BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 39 - Metall auf Metall III).

    Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist § 24 Abs. 1 UrhG daher in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 24 - Auf fett getrimmt; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 39 - Metall auf Metall III; Ohly, GRUR 2017, 964, 968 f.).

    Es gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 40 - Metall auf Metall III).

    Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ab dem 22. Dezember 2002 Tonträger mit dem Musikstück "Nur mir" vervielfältigt und verbreitet worden sind; an der gegenteiligen Annahme hält der Senat nach neuerlicher Überprüfung nicht fest (vgl. BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 14 - Metall auf Metall III).

    Das Musikstück "Nur mir" dürfte zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge des Musikstücks "Metall auf Metall" einen so großen Abstand einhalten, dass es seinem Wesen nach als selbständiges Werk anzusehen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 26 - Metall auf Metall III).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    (1) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 25 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    (3) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    (1) Der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts dieser Bestimmung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 25 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 Rn. 40 = WRP 2019, 1170 - Funke Medien).

    Erstens dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten; dabei sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 31 bis 34 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 46 bis 49 - Funke Medien).

    Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29/EG gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten, um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 35 f. - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 50 f. - Funke Medien).

    Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 37 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 52 - Funke Medien).

    Viertens sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 53 - Funke Medien).

    Soweit das nationale Recht aber nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt ist, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 19 bis 23 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 30 bis 33 - Funke Medien).

    (3) Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien).

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).

    Die Vorschrift sei im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers zwar grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II).

    Eine entsprechende Anwendung scheide aber aus, wenn es - wie im Streitfall - möglich sei, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II).

    Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 91 bis 108), hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II).

    Diese Beschränkung beruht auf der Erkenntnis, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 24 UrhG Rn. 2); sie hat den Zweck, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I; GRUR 2017, 888 Rn. 22 - Metall auf Metall III).

    (2) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werks eines anderen voraussetzt; sie ist in diesem Falle jedoch grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II; GRUR 2017, 888 Rn. 24 - Metall auf Metall III).

    In einem solchen Fall kann sich derjenige, der in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eingreift, ebenso wenig wie derjenige, der in das Urheberrecht des Komponisten eingreift, auf ein Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 24 - Metall auf Metall I).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat beide vorangegangenen Revisionsurteile des Senats und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfGE 142, 74).

    c) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 scheidet bei einer autonomen, nicht vom Unionsrecht geprägten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG im Streitfall die Annahme einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller mit Blick auf die andernfalls drohende Verletzung des Grundrechts der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG aus (BVerfGE 142, 74 Rn. 88 bis 108).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Senat aufgegeben, dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG bei der erneuten Entscheidung durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, durch eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG oder mittels des Rückgriffs auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG Rechnung zu tragen (BVerfGE 142, 74 Rn. 110).

    Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 91 bis 108), hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 42 bis 46 = WRP 2020, 57 - Recht auf Vergessen II).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11

    Metall auf Metall II

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Die Revision der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II).

    Die Vorschrift sei im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers zwar grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II).

    Eine entsprechende Anwendung scheide aber aus, wenn es - wie im Streitfall - möglich sei, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II).

    Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 91 bis 108), hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II).

    (2) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werks eines anderen voraussetzt; sie ist in diesem Falle jedoch grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II; GRUR 2017, 888 Rn. 24 - Metall auf Metall III).

  • OLG Hamburg, 17.08.2011 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsschutz für Musik-Samples? Entscheidung über Sabrina-Setlur-Titel Nur

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 396).

    Die Frage, ob sich die Beklagten im Rahmen der Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG wegen Vervielfältigungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 (dazu B I 1) mit Erfolg auf das Recht zu freien Benutzung in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG berufen können, setzt nochmalige Feststellungen des Berufungsgerichts dazu voraus, ob die Beklagten mit dem Musikstück "Nur mir" ein selbständiges Werk im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben (vgl. hierzu bereits OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 396 f. [juris Rn. 12 bis 20]).

    Dies dürfte zu verneinen sein (so bereits OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 396, 397 f. [juris Rn. 21 bis 25]).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 42 bis 46 = WRP 2020, 57 - Recht auf Vergessen II).

    Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der unionsrechtlichen Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
    Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist § 24 Abs. 1 UrhG daher in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 24 - Auf fett getrimmt; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 39 - Metall auf Metall III; Ohly, GRUR 2017, 964, 968 f.).

    Die wesentlichen Merkmale einer Karikatur oder Parodie im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13

    Möbelkatalog - Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 69/14

    Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OLG Hamburg, 07.06.2006 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Tonträgerherstellerrechte bei Unterlegung

  • LG Hamburg, 08.10.2004 - 308 O 90/99

    Unterlassung bzgl. der Vervielfältigung und Verbreitung von Tonaufnahmen;

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Die Vorschrift verschafft dem Inhaber des Vervielfältigungsrechts ein ergänzendes Verbotsrecht, das vom Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen unabhängig ist, sich aber gegen die öffentliche Wiedergabe unter Verwendung eines rechtswidrig hergestellten Stücks richtet (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319 [juris Rn. 32] = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 [juris Rn. 78 bis 82] - Metall auf Metall IV; Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze aaO § 96 Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

    Der Bundesgerichtshof hat - nach Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (BGH, GRUR 2017, 895 - M. a. M. III) und deren Beantwortung durch den EuGH (GRUR 2019, 929 - Pelham ua) - auf die Revision der Beklagten auch das erste Senatsurteil vom 07.06.2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (GRUR 2020, 843 - M. a. M. IV).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2016 scheidet bei einer autonomen, nicht vom Unionsrecht geprägten Anwendung des § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 1 UrhG im Streitfall die Annahme einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller mit Blick auf die andernfalls drohende Verletzung des Grundrechts der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG aus (vgl. BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 88 ff. - M. a. M.; BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 16 - M. a. M. IV).

    Aufgrund der Aufhebung auch der im zweiten Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof dem Senat mit dem dritten Revisionsurteil aufgegeben, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 24 UrhG vorliegen, insbesondere ob die Beklagten mit dem Musikstück "N. m." ein selbstständiges Werk iSv § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben (vgl. BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 86 - M. a. M. IV).

    Der Bundesgerichtshof hat dem Senat ferner aufgegeben, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 24 UrhG vorliegen, insbesondere ob es sich bei der entnommenen Passage um eine Melodie iSd § 24 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 86 - M. a. M. IV).

    Bei Melodie und Rhythmus handelt es sich um unterschiedliche Grundelemente der Musik, was unabhängig davon, dass es sich bei § 24 Abs. 2 UrhG a.F. um eine systematisch und unionsrechtlich höchst problematische Norm handelt, gegen eine Gleichstellung spricht (vgl. Ohly, Anm. zu BGH, GRUR 2020, 843, 851).

    Bei § 24 Abs. 2 UrhG a.F. handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung (BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 87).

    Jedenfalls können sich die Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22.12.2002 auch insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG a.F.berufen (vgl. BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 91).

    Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof im Streitfall angenommen, dass nach diesen Maßstäben die Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung iSd Art. 2 Buchst. c der RL 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. S. 1 Fall 1 UrhG darstellt (vgl. BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 28).

    Nach diesem Verständnis sind die Interessen des Tonträgerherstellers jedenfalls hinreichend betroffen, wenn ein Audiofragment in beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen wird (BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 29).

    Insbesondere aufgrund des zunächst noch ohne Sprechgesang vorangestellten Intros mit einer Schleife der übernommenen Sequenz besteht nicht nur eine Wahrnehmbarkeit, sondern der geneigte Hörer - also das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers (BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 29) - erkennt auch das Original wieder, jedenfalls wenn er beide Stücke nacheinander hört.

    Auch das unmittelbare Eingreifen der Pastiche-Schranke aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der RL 2001/29/EG hat der Bundesgerichtshof für den Senat verbindlich (§ 563 ZPO) mangels gesetzlicher Regelung verworfen (BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 64 - M. a. M. IV).

    Auf andere Handlungsmodalitäten als das Herstellen oder Herstellenlassen rechtswidriger Vervielfältigungsstücke gestützte Ansprüche kommen daher nicht in Betracht (BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 82).

    Eine Stütze des Annexanspruchs auf § 96 UrhG für nach dem 22.12.2002 vorgenommene Handlungsmodalitäten des Anbietens und Inverkehrbringens der im Verbotstenor des Landgerichts näher bezeichneten Tonträger, hat der BGH ebenfalls verneint (BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 78).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, dass, soweit die Ansprüche auf das Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler gestützt sind, sie aus denselben Gründen wie die auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützten Ansprüche unbegründet sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 89 und 90 - M. a. M. IV).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Diese Beschränkung beruht auf der Erkenntnis, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 2); sie hat den Zweck, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 21 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 22 - Metall auf Metall III; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 Rn. 34 - Metall auf Metall IV).

    Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen, anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1 UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf (BGHZ 225, 222 Rn. 36 - Metall auf Metall IV).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa entschieden, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG es dem Tonträgerhersteller nicht gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein Audiofragment seines Tonträgers in einen anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form einfügt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 29 bis 31 - Pelham u.a; BGHZ 225, 222 Rn. 24 und 37 - Metall auf Metall IV).

    Auch nach dem Unionsrecht betrifft die Frage, inwieweit der Urheber eine Nutzung des Werks in veränderter Gestalt erlauben oder verbieten kann, den Schutzumfang des in Rede stehenden Verwertungsrechts (vgl. BGH, BGHZ 225, 222 Rn. 37 - Metall auf Metall IV; BT-Drucks. 19/27426, S. 78; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 32 mwN; Grisse/Kaiser, ZUM 2021, 401, 411 f. mwN).

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 - Metall auf Metall IV).

    a) Einen Eingriff in die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei im Hinblick darauf angenommen, dass die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen haben (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 28 bis 31] - Metall auf Metall IV).

    Für einen durchschnittlichen Hörer ist zwar das übernommene Audiofragment im Tonträger der Beklagten wiedererkennbar; er hat aber keinen Grund für die Annahme, dieses Audiofragment sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 50 bis 55] - Metall auf Metall IV).

    Die Voraussetzungen eines unwesentlichen Beiwerks liegen nicht vor, weil es sich bei der Rhythmussequenz um den prägenden Teil des Titels "Metall auf Metall" handelt, der in dem Titel "Nur mir" noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 56 bis 59] - Metall auf Metall IV).

    Da die beanstandete Übernahme der Rhythmussequenz nicht die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie des Musikstücks "Metall auf Metall" erfüllt, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 63] - Metall auf Metall IV), ist im Streitfall entscheidend, ob die beanstandete Übernahme zum Zwecke eines Pastiche im Sinne von § 51a UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG erfolgte.

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Geboten ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 24 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 39, 62 - Metall auf Metall IV; Schulze GRUR 2020, 128, 133).

    Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 22 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 61 - Metall auf Metall IV).

    Allerdings wird die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG umgesetzt angesehen, weshalb § 24 Abs. 1 UrhG insoweit, wie vorstehend bereits ausgeführt, richtlinienkonform auszulegen ist, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 24 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 39, 62 - Metall auf Metall IV, m.w.N.).

    Nicht zuletzt das Urteil des BGH vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV, weist den Weg für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG.

  • OLG Frankfurt, 29.02.2024 - 11 U 83/22

    Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den

    Der Urheber soll an der unerwartet erfolgreichen Verwertung seines Werkes beteiligt werden (beispielhaft: Horoskop-Kalender: BGH, Urteil vom 27.6.1991 - I ZR 22/90; Musikfragmente: BGH, Urteil vom 30.4.2020 - I ZR 115/16; Kinderhörspiele: BGH, Urteil vom 21.6.2001 - I ZR 245/98).
  • LG Hamburg, 09.12.2020 - 308 O 431/17

    Hey, Pippi Langstrumpf - Anspruch auf Schadensersatz, Auskunftserteilung und

    Insoweit ist mit Blick darauf, dass für Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002 die InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG) zur Anwendung kommt (vgl. dazu Art. 10 InfoSoc-RL), nach Nutzungshandlungen vor und nach diesem Zeitpunkt zu unterscheiden (vgl. zu einer insoweit ähnlichen Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 115/16, GRUR-RS 2020, 12924, Rn. 12 - "Metall auf Metall IV"):.

    bb) Für Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002 kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei europarechtskonformer Auslegung des § 24 UrhG unter Berücksichtigung der Regelungen der InfoSoc-RL eine immanente Beschränkung des Veröffentlichungs- und Verwertungsrechts des Urhebers nur noch für Übernahmen fremder Werke in Betracht, die in Ausübung der Kunstfreiheit sowie in geänderter und beim Betrachten nicht wiedererkennbarer Form erfolgen (BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 115/16, GRUR-RS 2020, 12924, Rn. 32 ff. - "Metall auf Metall IV").

  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

    Da Werke nicht "im luftleeren Raum" entstehen, sondern auf vorhandenen Werken aufbauen, indem der Urheber sich von diesen anregen lässt oder auf ihnen aufbaut, bedarf es einer Begrenzung des Schutzbereichs des Urheberrechts (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, juris Rn. 34 - Metall auf Metall IV).

    Die freie Benutzung nach § 24 UrhG ist aber kein Nutzungsrecht, sondern eine immanente Beschränkung des Schutzbereichs des Urheberrechts (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, juris Rn. 34 - Metall auf Metall IV).

    Es bezeichnet damit nicht primär eine Schranke des Urheberrechts, sondern vielmehr eine dem Urheberrecht immanente Beschränkung seines Schutzbereichs (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, juris Rn. 34 - Metall auf Metall IV).

  • BGH, 05.11.2020 - VII ZR 188/19

    Auslegung der Vorschrift des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB als analogiefähig bzgl. der

    Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung dieser Richtlinienbestimmung, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415, juris Rn. 21 - Cilfit u.a.; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 Rn. 83 m.w.N., MDR 2020, 1136 - Metall auf Metall IV).
  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

    Zum einen regelt sie die Grenze zur unfreien Bearbeitung und stellt insoweit eine immanente Beschränkung des Schutzbereichs des Urheberrechts dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 2020 - I ZR 115/16 -, BGHZ 225, 222 -252 - Metall auf Metall IV).

    Sie hat den Zweck, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I; BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 -, BGHZ 225, 222 -252 - Metall auf Metall IV).

    Zum anderen ist sie der Sache nach eine Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 01. Juni 2017 - I ZR 115/16 -, GRUR 2017, 895 Rn. 39 - Metall auf Metall III).

  • OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 3 U 2910/22

    Täterschaftliche Haftung des Betreibers eines Platformbetreiber bei Verletzung

  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

  • OLG Nürnberg, 29.11.2022 - 3 U 493/22

    Kerngleichheit unterschiedlicher Handlungsmodalitäten bei

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