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   BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16   

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https://dejure.org/2019,43134
BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16 (https://dejure.org/2019,43134)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - I ZR 173/16 (https://dejure.org/2019,43134)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 (https://dejure.org/2019,43134)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    ÖKO-TEST I

  • rechtsprechung-im-internet.de

    ÖKO-TEST I

    Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 207/2009, Art 102 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, Art 130 Abs 1 S 1 EUV 2017/1001
    Verletzung einer Unionsmarke: Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke; Umfang der Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung - ÖKO-TEST I

  • webshoprecht.de

    Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke; Umfang der Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung - (Öko Test I)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Verwendung des ÖKO-TEST Zeichens zur Bewerbung von Produkten; Bekanntheit einer Marke; Rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens

  • Betriebs-Berater

    Zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"- Öko-Test I

  • rewis.io

    Verletzung einer Unionsmarke: Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke; Umfang der Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung - ÖKO-TEST I

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassung der Verwendung des ÖKO-TEST Zeichens zur Bewerbung von Produkten; Bekanntheit einer Marke; Rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: ÖKO-TEST I

  • datenbank.nwb.de

    ÖKO-TEST I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Werbung mit Testsiegeln - Verwendung des markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel" ohne Lizenz unzulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    ÖKO-TEST-Siegel - Markenrechtsverletzung durch Werbung mit dem als Unionsmarke geschützten Testsiegel ohne Lizenzvertrag

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    ÖKO-TEST-Siegel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Öko-Test-Siegel nur für wirklich getestete Produkte zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung mit dem markenrechtlich geschützten ÖKO-TEST-Siegel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel" - Öko-Test I

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung mit dem markenrechtlich geschützten ÖKO-TEST-Siegel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reklame mit "Öko-Test"-Siegel - Versandhändler warben ohne Lizenz des "Öko-Test"-Verlags mit dessen Test-Logo

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Investitionen bei Beurteilung der Bekanntheit einer Marke

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Öko-Test-Siegel nur für wirklich getestete Produkte

  • juve.de (Kurzinformation)

    Werben ohne Lizenz mit dem Öko-Test-Label

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Testsiegel dürfen nur mit Lizenz verwendet werden

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    ÖKO-TEST: Werbung mit dem markenrechtlich geschützten Test-Siegel

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    "ÖKO-TEST": BGH stärkt Rechte von Testanbietern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Öko-Test-Siegel

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Werbung mit ÖKO-TEST-Siegel kann markenrechtswidrig sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Testsiegel nur mit Lizenz erlaubt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zulässige Werbung mit dem ÖKO-Test-Siegel?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 360
  • GRUR 2020, 401
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 11. April 2019 entschieden (C-690/17, GRUR 2019, 621 = WRP 2019, 863 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN).

    Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung im Rahmen eines von Dritten durchgeführten Tests informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 33 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

    Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 53 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    b) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).

    Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel Corporation [INTEL/INTELMARK]; Urteil vom 24. März 2011 - C-552/09, Slg. 2011, I-2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - Ferrero/HABM [TiMi KINDERJOGHURT/KINDER]).

    Eine bekannte Marke kann selbst dann verletzt sein, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen lediglich als Verzierung auffasst, sofern eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 38 bis 41 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    b) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).

    Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel Corporation [INTEL/INTELMARK]; Urteil vom 24. März 2011 - C-552/09, Slg. 2011, I-2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - Ferrero/HABM [TiMi KINDERJOGHURT/KINDER]).

    Es trifft zwar zu, dass die Wertungen des Freistellungstatbestands des Art. 12 GMV und des Art. 14 UMV - insbesondere die Frage, ob die Benutzung des Zeichens durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht - im Rahmen des Bekanntheitsschutzes bei der Prüfung zum Tragen kommen können, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. zu § 23 MarkenG BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 65 - TÜV II; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 22 = WRP 2019, 200 - keine-vorwerk-vertretung).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    Dies galt auch schon für Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 19 - Pago International [Pago]), so dass insoweit durch die Neufassung der Vorschrift keine Rechtsänderung eingetreten ist.

    Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago International [Pago]).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - Pago International [Pago], mwN).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 33 = WRP 2014, 445 - OTTO CAP).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    b) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).

    Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel Corporation [INTEL/INTELMARK]; Urteil vom 24. März 2011 - C-552/09, Slg. 2011, I-2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - Ferrero/HABM [TiMi KINDERJOGHURT/KINDER]).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    b) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht in Betracht (vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 [juris Rn. 53] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 49 = WRP 2009, 824 - OSTSEE-POST; BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel Corporation [INTEL/INTELMARK]; Urteil vom 24. März 2011 - C-552/09, Slg. 2011, I-2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - Ferrero/HABM [TiMi KINDERJOGHURT/KINDER]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die Verletzung einer bekannten Marke durch Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft den Nachweis, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen ist, infolge der Benutzung des angegriffenen Zeichens geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 77 - Intel Corporation [INTEL/INTELMARK]).

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken -

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 33 = WRP 2014, 445 - OTTO CAP).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16
    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht in Betracht (vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 [juris Rn. 53] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 49 = WRP 2009, 824 - OSTSEE-POST; BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 61/18

    Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 136/17

    Markenverletzung durch das Nachfüllen eines mit der Marke des Originalherstellers

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17

    Energieeffizienzklasse III

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben

    Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings - insbesondere mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz - grundsätzlich unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 Rn. 13 = WRP 2020, 465 - ÖKO-Test I).
  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Mit Blick darauf steht die Aufnahme der Klagemarken 1 und 2 in den Unterlassungsantrag seiner Bestimmtheit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 Rn. 13 = WRP 2020, 465 - ÖKO-TEST I).

    bb) Das Berufungsgericht hat die - für eine rechtsverletzende Benutzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV, Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV erforderliche (BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-TEST I; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 Rn. 49 = WRP 2020, 470 - ÖKO-TEST II) - gedankliche Verknüpfung des auf der Verpackung der Zahncremeprodukte der Beklagten angebrachten "ÖKO-TEST"-Zeichens mit der Klagemarke 1 bejaht.

    Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wiegen die Bekanntheit der Klagemarke 1 und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 38 - ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 54 - ÖKO-TEST II).

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.; BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 57 - ÖKO-TEST II).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II).

    Die Klägerin hat indessen ein Interesse daran, die Werbung mit ihrer Marke darauf zu kontrollieren, ob sie auch ihren neuen testbezogenen Maßstäben genügt (vgl. BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 45 - ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 59 - ÖKO-TEST II).

    Ihr muss deshalb die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob bei einem neueren Test der Produktgruppe mit veränderten Testkriterien das einem früheren Test unterzogene Produkt durch die Verwendung ihrer Marke weiter als von ihr getestet dargestellt werden darf (vgl. BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 40 - ÖKO-TEST I).

    Da er sich die Werbewirkung der bekannten Klagemarke 1 ohne finanzielle Gegenleistung zunutze macht, ist es ihm auch zumutbar zu beobachten, ob die Klägerin die Warengruppe, der sein getestetes Produkt unterfällt, einem neueren Test unterzogen hat und ihm die Nutzung des "ÖKO-TEST"-Zeichens daher nicht mehr gestattet ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 45 - ÖKO-TEST I).

  • LG Düsseldorf, 12.08.2022 - 38 O 91/21

    Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

    a) Ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) so deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im Internet [unter C I 3 a]; Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung [unter B III 1]; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79/20 [unter III 2 a]; Urteile vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I und I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II [jeweils unter B I 1]; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV I [unter I 2 a]; Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 - P-Vermerk [unter II 2 b (1)]; s.a. Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II [unter B I 1 c]).

    aa) Eine Marke ist im Sinne der eben genannten Vorschrift bekannt, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt, wobei es nicht auf einen bestimmten Prozentsatz ankommt sondern es genügt, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedsstaates entsprechen kann, das Zeichen kennt ohne dass ihm dessen Eintragung als Marke bekannt sein muss; bei der Prüfung der Bekanntheit sind alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I [unter B II 2 b]; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II [unter B III 2 b]).

    aa) Eine rechtsverletzende Benutzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen, was unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu prüfen ist, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I [unter B II 3 b]; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II [unter B III 3 b]).

    Nicht Voraussetzung für die Verletzung einer bekannten Marke ist, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen eine Marke sieht und annimmt, die damit gekennzeichneten Produkte stammten vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen; eine bekannte Marke kann schon dann verletzt sein, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen lediglich als Verzierung auffasst, aber eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I [unter B II 3 c bb (3)]).

    Außerdem erfordert die Verletzung einer bekannten Marke nicht, dass die Markenfunktionen der bekannten Marke durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens beeinträchtigt werden; es genügt, wenn dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, was bereits dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zur bekannten Marke hergestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I [unter B II 3 c bb (3)]).

    Das Vorliegen dieses Merkmals beurteilt sich anhand aller relevanten Umstände des konkreten Falls, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke, des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und des Grades ihrer Nähe; eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind, und je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I [unter B II 4 b]; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II [unter B III 4 b]).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O.).

  • BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "British Hairways/BRITISH AIRWAYS

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I; GRUR 2020, 405 Rn 36 - ÖKO-Test II).

    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Nr. 49- OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Nr. 32 - Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Unter Berücksichtigung dieser hochgradigen Zeichenähnlichkeit sowie des überragenden Bekanntheitsgrads der Widerspruchsmarke ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 401 Rn. 38 - ÖKO -TEST I) ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Verkehr bei Wahrnehmung der jüngeren Marke British Hairways auch in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit der Widerspruchsmarke 2 verknüpft.

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKOTEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 57 - ÖKO-TEST II).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO CAP, BGH GRUR 2020, 401- ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, I ZR 201/20 = GRUR-RS 2021, 42015, Rn. 44).

    Entscheidend ist wie dargelegt alleine, dass die Markeninhaberin sich durch die weitgehende Anlehnung an die überragend bekannte Widerspruchsmarke in deren Sogwirkung begeben hat, um von ihrer Anziehungskraft und ihrem hohen Aufmerksamkeitswert zu profitieren und hierdurch, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen der Widersprechenden zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images ihrer älteren Marke ausnutzt (vgl. EuGH GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH GRUR 2020, 401- ÖKO-TEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, I ZR 201/20 = GRUR-RS 2021, 42015, Rn. 44).

  • OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22

    BOSS - Unionsmarkenrechtverletzung: Verletzung der Unionsmarke "HUGO BOSS" durch

    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO-TEST I; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 131 - Telekom-T).

    Der erforderliche Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich gegeben, wobei es - wie ausgeführt - nicht auf einen bestimmten Prozentsatz ankommt, sondern es genügt, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedsstaates entsprechen kann, das Zeichen kennt, ohne dass ihm dessen Eintragung als Marke bekannt sein muss (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 - ÖKO-TEST I).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-Test I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV nicht in Betracht (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-Test I).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, obliegt dem Tatrichter (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-Test I).

    Die Anforderungen an die (potentielle) Änderung des Verbraucherverhaltens sind nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hoch; die Gefahr, dass eine Marke einen Bedeutungsverlust erleidet und damit einhergehend für den Verkehr von abnehmender Relevanz ist, ist für eine solche Annahme bereits ausreichend (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 47 - ÖKO-?TEST I; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 138 - Telekom-T).

    Leidet das Ansehen der Marke, so folgt hieraus ohne Weiteres eine hinreichende Gefahr, dass Verbraucher sich bei ihrer Kaufentscheidung in abnehmendem Maße vom Logo der Klägerin beeinflussen lassen (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 47 - ÖKO-?TEST I).

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 23/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DEGOBASF (Wortmarke) /BASF (Wort-Bild-Marke)" -

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], BGH, GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I).

    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH , GRUR 2009, Nr. 49- OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Nr. 32 - Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Denn auch unter Zugrundelegung des durch die Übernahme der Buchstabenfolge "BASF" in das angegriffene Zeichen begründeten (jedenfalls nicht geringen) Ähnlichkeitsgrads der Vergleichszeichen ist bei Berücksichtigung des überragenden Bekanntheitsgrads der Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 401 Rn. 38 - ÖKO -TEST I) davon auszugehen, dass der Verkehr beim Anblick der jüngeren Marke DEGOBASF auch in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 trotz des Umstands, dass die Widersprechende selbst offenbar - worauf die Markenstelle zutreffend hinweist - nicht als Dienstleister für Dritte auf diesem Gebiet tätig ist (und mit ihrer Widerspruchsmarke auch keinen Schutz dafür beansprucht), an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit diesem verknüpft.

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt ( BGH GRUR 2020, 401 Nr. 41 - ÖKO-TEST I; GRUR 2021, 482 Nr. 61 - RETROLYMPICS).

    Durch eine solche systematische Übernahme einer bekannten Marke in Drittzeichen anderer Unternehmen mit dem Ziel, sich die mit dieser Marke verbundenen Gütevorstellungen zunutze zu machen und sich insoweit in deren Sogwirkung zu begeben, wird die Einhaltung der besonderen Güte- und Qualitätsvorstellungen, welche der Verkehr mit der Widerspruchsmarke bzw. dem identischen Firmenzeichen "BASF" verbindet, aber nicht mehr gewährleistet (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 401 Nr. 47 - ÖKO-TEST I), was eine Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum nach sich zieht und die Unterscheidungskraft dieser außerordentlich bekannten Widerspruchsmarke in unlauterer Weise beeinträchtigt.

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DeGoBasf (Wort-Bild-Marke) /BASF (Wort-Bild-Marke)"

    Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47- ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], BGH, GRUR 2020, 401 Nr. 19 - ÖKO-Test I).

    Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25- PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 - WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 - Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 - Öko-Test I).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41- adidas/Marca; BGH , GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären, GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH , GRUR 2009, Nr. 49- OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Nr. 32 - Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Denn auch unter Zugrundelegung des durch die Übernahme der Buchstabenfolge "BASF" in das angegriffene Zeichen begründeten (jedenfalls nicht geringen) Ähnlichkeitsgrads der Vergleichszeichen ist bei Berücksichtigung des überragenden Bekanntheitsgrads der Widerspruchsmarke im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 401 Rn 38 - ÖKO-TEST I) davon auszugehen, dass der Verkehr beim Anblick und vor allem auch bei einer klanglichen Widergabe der jüngeren Marke auch in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 trotz des Umstands, dass die Widersprechende selbst offenbar - worauf die Markenstelle zutreffend hinweist - nicht als Dienstleister für Dritte auf diesem Gebiet tätig ist (und mit ihrer Widerspruchsmarke auch keinen Schutz dafür beansprucht), an das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denkt und die angegriffene Marke gedanklich mit diesem verknüpft.

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft der Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt ( BGH GRUR 2020, 401 Nr. 41 - ÖKO-TEST I; GRUR 2021, 482 Nr. 61 - RETROLYMPICS).

    Durch eine solche systematische Übernahme einer bekannten Marke in Drittzeichen anderer Unternehmen mit dem Ziel, sich die mit dieser Marke verbundenen Gütevorstellungen zunutze zu machen und sich insoweit in deren Sogwirkung zu begeben, wird die Einhaltung der besonderen Güte- und Qualitätsvorstellungen, welche der Verkehr mit der Widerspruchsmarke bzw. dem identischen Firmenzeichen "BASF" verbindet, aber nicht mehr gewährleistet (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 401 Nr. 47 - ÖKO-TEST I), was eine Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum nach sich zieht und die Unterscheidungskraft dieser außerordentlich bekannten Widerspruchsmarke in unlauterer Weise beeinträchtigt.

  • LG Düsseldorf, 26.02.2021 - 38 O 19/21

    Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Gleichwohl stellen sie sich, was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform und des durch sie bestimmten Verbotsumfangs angeht, als ebenso unschädliche wie verzichtbare Überbestimmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I [unter B I 2]; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12 - Piadina-Rückruf [unter B I 3 b cc]; Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14 - Mobiler Buchhaltungsservice [unter II 2]; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - Irische Butter [unter II 1 c]; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur [unter II 1 a]), nämlich als - an sich überflüssige - Aufnahme von Begründungselementen in den Antrag bzw. Tenor (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 38/00 - Zugabenbündel [unter I 1 b (2)]).
  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20

    RETROLYMPICS

    a) Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 Rn. 33 - Springender Pudel, mwN; zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 Rn. 28 = WRP 2020, 465 - ÖKO-TEST I, mwN).

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKO-TEST I, mwN).

  • BPatG, 13.01.2022 - 30 W (pat) 23/20
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO- TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

    Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; BGH, GRUR 2011, 1043 Nr. 54 - TÜV II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld; EuGH, GRUR 2008, 503 Nr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; GRUR Int 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28- ÖKO-TEST I).

    Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Nr. 49 - OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Nr. 32 - Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I).

    teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap).

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16

    Kein Schadenersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des ÖKO-TEST Labels -

  • OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21

    Telekom-T - Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom

  • BPatG, 14.09.2023 - 28 W (pat) 8/22
  • LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22

    Streichpreise müssen nicht erläutert werden

  • LG Berlin, 27.08.2020 - 16 O 57/20

    Informationspflicht eines Online-Bestellservices bzw. Essen-Lieferdienstes

  • LG München I, 15.02.2022 - 33 O 4811/21

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Verwendung der

  • LG München I, 24.11.2022 - 33 O 4349/22

    Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer im Fahrzeugbereich bekannten Marke

  • BPatG, 12.08.2022 - 26 W (pat) 32/20
  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 523/19

    Markenbeschwerdeverfahren - radio ROTKÄPPCHEN (Wort-Bildmarke)/Rotkäppchen

  • BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20
  • LG Düsseldorf, 26.08.2022 - 38 O 41/22

    Wesentliche Tarifinformationen dürfen in Werbeflyer für Mobiltarif nicht nur in

  • LG Düsseldorf, 10.06.2022 - 38 O 158/20

    Wettbewerbsrecht: Gesundheitsbezogene Angaben für liposomale

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
  • BPatG, 15.07.2023 - 29 W (pat) 65/20
  • BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21

    Markenrecht: documenta/dOCUMENTA Steuerberatung

  • LG Düsseldorf, 18.03.2022 - 38 O 158/20
  • BPatG, 01.12.2022 - 25 W (pat) 4/21
  • LG Düsseldorf, 04.11.2022 - 38 O 26/22
  • OLG Hamburg, 21.10.2021 - 3 U 105/20

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer "Black Week"-Rabattaktion; Angaben zum

  • BPatG, 11.07.2022 - 25 W (pat) 5/20
  • LG Frankfurt/Main, 20.10.2022 - 3 O 244/22
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