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   BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15   

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https://dejure.org/2017,15233
BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15 (https://dejure.org/2017,15233)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - X ZR 142/15 (https://dejure.org/2017,15233)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15 (https://dejure.org/2017,15233)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 651j Abs 1 BGB, § 651j Abs 2 BGB, § 651e Abs 3 BGB, Art 4 Abs 6 EWGRL 314/90, Art 5 Abs 2 EWGRL 314/90
    Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Begriff der höheren Gewalt; Nichtanerkennung des Reisepasses des Reisenden aufgrund fehlerhaften behördlichen Handelns

  • IWW

    § 651j BGB, § ... 651j Abs. 1 BGB, § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 90/314/EWG, Richtlinie (EU) 2015/2302, Verordnung Nr. 2006/2004, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302, § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO

  • Wolters Kluwer

    Definition der höheren Gewalt im Reiseverkehrsrecht als ein von außen kommendes auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis; Verantwortlichkeit des Reisenden für die behördlich verschuldete Ungültigkeit seines Reisepasses

  • Betriebs-Berater

    Zur Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Höhere Gewalt

  • reise-recht-wiki.de

    Begriff der höheren Gewalt

  • rewis.io

    Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Begriff der höheren Gewalt; Nichtanerkennung des Reisepasses des Reisenden aufgrund fehlerhaften behördlichen Handelns

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651 j Abs. 1; BGB § 651 j Abs. 2; BGB § 651 e Abs. 3; Richtlinie 90/314/EWG Art. 4 Abs. 6; Richtlinie 90/314/EWG Art. 5 Abs. 2
    Keine höhere Gewalt bei Hinderung des Reiseantritts durch Nichtanerkennung des Reisepasses aufgrund behördlicher Fehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Definition der höheren Gewalt im Reiseverkehrsrecht als ein von außen kommendes auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis; Verantwortlichkeit des Reisenden für die behördlich verschuldete Ungültigkeit seines Reisepasses

  • datenbank.nwb.de

    Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Begriff der höheren Gewalt; Nichtanerkennung des Reisepasses des Reisenden aufgrund fehlerhaften behördlichen Handelns

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlerhaft ausgestellter Reisepass ist keine "höhere Gewalt"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Reisepass-Fiasko

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angeblich abhanden gekommene Reisepass - und die Kündigung des Reisevertrags

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Reisevertrags: Behördenfehler ist keine höhere Gewalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pass ungültig: Zur Frage der Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    USA-Urlauber vermeintlich ohne Pässe - Passagiere dürfen wegen Behördenversehens nicht in die USA fliegen: Muss der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzahlen?

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fehlende Reisepapiere berechtigen nicht zur Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der höheren Gewalt im Reisevertragsrecht

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Reisevertrag: Fehlen geeigneter Ausweisdokumente Risiko des Reisenden

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gescheiterte Reise wegen versehentlich als gestohlen gemeldetem Reisepass

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 215, 81
  • NJW 2017, 2677
  • ZIP 2017, 43
  • MDR 2017, 16
  • MDR 2017, 986
  • VersR 2017, 1087
  • BB 2017, 1666
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12

    Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
    § 651j BGB regelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 228 f. (Brand des Schiffs bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von Tschernobyl); Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 = RRa 2013, 108 Rn. 18 (Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull); s. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651j Rn. 4), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.

    Im Falle einer (mutmaßlich) erhöhten Strahlenbelastung im Reisegebiet infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl und in dem vom Senat entschiedenen Fall einer infolge der Sperrung des transatlantischen Luftraums nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull unmöglich gewordenen (nicht zur vertraglich geschuldeten Reise gehörenden) Fluganreise zum Ausgangspunkt einer Kreuzfahrt in Florida ist hingegen jeweils für maßgeblich erachtet worden, dass die Störungsursache dem Risikobereich keiner Vertragspartei zugeordnet werden konnte (BGHZ 109, 224, 228; BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 19) und höhere Gewalt demgemäß bejaht worden.

    Der Reisende hat den Reisepreis zu zahlen und sozusagen sich in Person zur Verfügung zu stellen, denn die Verpflichtung des Reiseveranstalters erschöpft sich nicht in der Bereitstellung der Reiseleistung, sondern sie erfasst die Durchführung der Reise seines Vertragspartners, des Reisenden (BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 21).

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 60/89

    Kündigung einer von einer Schulklasse gebuchten Reise wegen des Reaktorunfalls in

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
    § 651j BGB regelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 228 f. (Brand des Schiffs bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von Tschernobyl); Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 = RRa 2013, 108 Rn. 18 (Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull); s. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651j Rn. 4), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.

    Im Falle einer (mutmaßlich) erhöhten Strahlenbelastung im Reisegebiet infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl und in dem vom Senat entschiedenen Fall einer infolge der Sperrung des transatlantischen Luftraums nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull unmöglich gewordenen (nicht zur vertraglich geschuldeten Reise gehörenden) Fluganreise zum Ausgangspunkt einer Kreuzfahrt in Florida ist hingegen jeweils für maßgeblich erachtet worden, dass die Störungsursache dem Risikobereich keiner Vertragspartei zugeordnet werden konnte (BGHZ 109, 224, 228; BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 19) und höhere Gewalt demgemäß bejaht worden.

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 172/86

    Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters gegenüber Inanspruchnahme durch

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
    Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 - VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 - IV 745/26, RGZ 117, 12, 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185, 188; A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10).

    So hat der Bundesgerichtshof in dem einen auf einem Nilschiff ausgebrochenen Brand betreffenden Fall darauf abgehoben, dass der Brand, der zur Folge hatte, dass die Reise mit dem Schiff nicht fortgesetzt werden konnte, in engem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes stehe, möge seine genaue Ursache auch ungeklärt geblieben sein, und höhere Gewalt demgemäß verneint (BGHZ 100, 185, 188).

  • BGH, 20.05.2014 - X ZR 134/13

    Reisevertrag: Anwendbarkeit von Reiserecht auf Hotelbuchung; Umfang der

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
    Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - X ZR 134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 15 zur Frage diesbezüglicher Informationspflichten des Reiseveranstalters).
  • RG, 13.12.1920 - VI 455/20

    Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
    Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 - VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 - IV 745/26, RGZ 117, 12, 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185, 188; A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10).
  • RG, 07.04.1927 - IV 745/26

    Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
    Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 - VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 - IV 745/26, RGZ 117, 12, 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185, 188; A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10).
  • BGH, 12.07.1990 - VII ZR 362/89

    Reisevertrag - Höhere Gewalt - Reisemangel - Kündigung - Vorbehaltlose Annahme -

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
    § 651j BGB regelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 228 f. (Brand des Schiffs bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von Tschernobyl); Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 = RRa 2013, 108 Rn. 18 (Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull); s. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651j Rn. 4), die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.
  • LG Paderborn, 25.09.2020 - 3 O 261/20

    Kein Abiball wegen Corona - Anzahlung zurück

    Nach dem Bundesgerichtshof handelt es sich bei höherer Gewalt um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 16.05.2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, 2677).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 651j BGB a.F. stellt das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt einen Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677 Rz. 7).

    Der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie, wofür Erwägungsgrund 31 beispielhaft Kriegshandlungen, Terrorismus, den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen nennt, entspricht im Wesentlichen dem Begriff der "höheren Gewalt", weil beide Begriffe die allgemeinen Lebensverhältnisse betreffende Ereignisse erfassen, die beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen zugeordnet werden können (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677, 2678 Rz. 11 unter Hinweis auf die neue Pauschalreiserichtlinie).

  • LG Köln, 29.04.2021 - 85 O 23/20

    Anfangsphase der Corona-Pandemie: Kein Schadensersatz wegen abgesagter Messe

    Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen war (BGH NJW 2017, 2677 zu § 651 j BGB a. F.).
  • LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/2149
    Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 651j BGB a.F. stellt das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt einen Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677 Rz. 7).

    Der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie, wofür Erwägungsgrund 31 beispielhaft Kriegshandlungen, Terrorismus, den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen nennt, entspricht im Wesentlichen dem Begriff der "höheren Gewalt", weil beide Begriffe die allgemeinen Lebensverhältnisse betreffende Ereignisse erfassen, die beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen zugeordnet werden können (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677, 2678 Rz. 11 unter Hinweis auf die neue Pauschalreiserichtlinie).

    Er hat hierbei konstatiert, dass das Kündigungsrecht gem. § 651j Abs. 1 BGB a.F. und das Rücktrittsrecht nach Art. 12 Abs. 2 II. Pauschalreise-RL im Wesentlichen deckungsgleich sind und dieselben Fallkonstellationen betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677, 2678 Rz. 11).

  • LG Bochum, 13.07.2021 - 10 S 9/21
    Genannt werden mithin ausschließlich Ereignisse, die nicht der Sphäre einer der Vertragsparteien zuzuordnen sind, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Vielzahl von Personen einwirken (vgl. BGH, NJW 2017, 2677).

    Demgegenüber bestehen entsprechende Ersatzansprüche dann, wenn eine Partei aufgrund eines Umstandes vom Vertrag zurücktritt, der in ihrer Risikosphäre liegt, so z.B. wenn der Reiseveranstalter ein notwendiges Betriebsmittel verliert oder der Reisende die Reise aufgrund von Krankheit nicht antreten kann (vgl. BGH, NJW 2017, 2677).

  • LG Frankfurt/Main, 26.01.2023 - 24 O 51/22

    Flugreise mit Kindern - und der Zwischenstopp in den USA

    Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (BGH NJW 2017, 2677 Rn. 15; OLG Celle a.a.O., Rz. 14, LG Duisburg, NJW-RR 2013, 59).
  • AG München, 12.07.2023 - 171 C 3319/23

    Keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für

    Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (BGH NJW 2017, 2677 Rn. 15; OLG CeIle v. 6.8.2020 - 11 U 113/19, BeckRS 2020, 20757 Rn. 14, LG Duisburg, NJW-RR 2013, 59; LG Frankfurt v. 26.01.2023-2-24051/22-, Rn. 22).
  • AG Westerstede, 21.12.2021 - 27 C 428/21

    Die Parteien streiten um die Rückforderung von Stornogebühren. Der Kläger schloss

    Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen war (BGH NJW 2017, 2677 zu § 651 j BGB a. F.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 262/17
    Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei; höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer Risikosphäre, im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 142/15).
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 288/17

    Schuldhafte Nichterfüllung Reiseleistungen: Streik Flugpersonal

    Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei; höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer Risikosphäre, im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 142/15).
  • AG Hannover, 13.10.2017 - 418 C 4395/17

    Reisevertrag - Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

  • AG Duisburg, 10.06.2021 - 510 C 3328/20
  • LG Wuppertal, 26.01.2023 - 16 O 55/21

    Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur bei Unzumutbarkeit!

  • AG Hannover, 05.01.2018 - 410 C 2011/17

    Wilder Streik / Entschädigungsanspruch / Verschulden

  • LG Wuppertal, 15.11.2022 - 16 O 55/21
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