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   BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04   

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BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04 (https://dejure.org/2005,31311)
BPatG, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04 (https://dejure.org/2005,31311)
BPatG, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 33 W (pat) 4/04 (https://dejure.org/2005,31311)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04
    Insbesondere die Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von Investmentfonds steht häufig im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Immobiliengeschäften (vgl auch BGH GRUR 2002, 544, 546 - BANK 24).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04
    Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der ältere Marke bzw. durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st.Rspr. BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 4/04
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 546/11

    Verwechselungsgefahr zwischen der Wortmarke "AMAMIS" und der Wortmarke "EMANIS"

    Wenngleich Dienstleistungen der Immobilienvermittlung mit Finanzdienstleistungen ähnlich sein können (vgl. BPatG 33 W (pat) 15/00; BPatG 33 W (pat) 4/04; BPatG 33 W (pat) 56/03), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke nicht ganz allgemein für Finanzgeschäfte jeder Art eingetragen ist, sondern für einen speziellen Bereich, nämlich Dienstleistungen der Emission, Platzierung und Zeichnung von Wertpapieren einerseits sowie spezielle Dienstleistungen einer OGAW andererseits.
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