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BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 5/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 5/04
- BPatG, 02.10.2006 - 33 W (pat) 5/04
- BPatG, 10.10.2006 - 33 W (pat) 5/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99
BANK 24
Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 5/04
Insbesondere die Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von Investmentfonds steht häufig im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Immobiliengeschäften (vgl auch BGH GRUR 2002, 544, 546 - BANK 24). - BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97
ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 5/04
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (…vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). - BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97
Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel
Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 5/04
Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der ältere Marke bzw. durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st.Rspr. BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). - BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
HONKA
- EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 5/04
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).