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   BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10   

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https://dejure.org/2011,18691
BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10 (https://dejure.org/2011,18691)
BPatG, Entscheidung vom 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10 (https://dejure.org/2011,18691)
BPatG, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 24 W (pat) 31/10 (https://dejure.org/2011,18691)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Con4Soft/CONSOFT (Wort-Bild-Marke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Con4Soft/CONSOFT (Wort-Bild-Marke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Fall einer Warenähnlichkeit und Dienstleistungsähnlichkeit und einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mittels eines ausreichenden Abstandes

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Con4Soft/CONSOFT (Wort-Bild-Marke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Con4Soft/CONSOFT (Wort-Bild-Marke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Con4Soft/CONSOFT (Wort-Bild-Marke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Con4Soft/CONSOFT (Wort-Bild-Marke)" - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und -identität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Ob die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b MarkenG (wobei § 42 Abs. 2 Nr. 1 hier noch in der alten, bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung anzuwenden ist; vgl. § 165 Abs. 2 MarkenG n. F.) gegeben ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl und Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend geprüft werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).

    Über eine Zeichenserie (wobei insoweit ohnehin nur registrierte und benutzte Marken in Betracht kommen; vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Nr. 64 - BAINBRIDGE), in die sich die jüngere Marke zwanglos einfügen würde, verfügt die Widersprechende anscheinend nicht; jedenfalls hat sie sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Ob die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b MarkenG (wobei § 42 Abs. 2 Nr. 1 hier noch in der alten, bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung anzuwenden ist; vgl. § 165 Abs. 2 MarkenG n. F.) gegeben ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl und Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend geprüft werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).
  • BPatG, 08.05.2007 - 33 W (pat) 195/04
    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Entgegen der Auffassung der Markenstelle ergibt "Con4Soft" keinen vom Sinngehalt her feststehenden "einheitlichen Gesamtbegriff", so dass dieser Gesichtspunkt der Annahme einer sog. assoziativen Verwechslungsgefahr nicht wirklich entgegensteht (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 08.05.2007, 33 W (pat) 195/04 - T4Media).
  • BPatG, 13.11.2007 - 33 W (pat) 114/05
    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Zwar mag der zweite Wortbestandteil "SOFT" zumindest für die Dienstleistungen in Klasse 42 als werblich-beschreibende Kurzform für "Software" verstanden werden (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 13.11.2007, 33 W (pat) 114/05 - veritasoft, und vom 07.07.2009, 24 W (pat) 47/08 - MEKOSOFT) und deshalb kennzeichnungsschwach sein, jedoch wird das erste Wortelement "CON" nicht ohne weiteres als Abkürzung von "Consulting" (oder in einer sonstigen beschreibenden Bedeutung) wahrgenommen.
  • BPatG, 17.11.2009 - 24 W (pat) 11/09
    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Unter diese Art der Verwechslungsgefahr fallen nämlich auch andere Fallgestaltungen, wie etwa die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne oder die Konstellation, dass die jüngere Marke aufgrund gemeinsamer Wortteile den Eindruck einer Spezifizierung der älteren Widerspruchsmarke hervorruft (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 396, 400; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 17.11.2009, 24 W (pat) 11/09 - ARS VITALIS).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Eine gänzlich fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kann allerdings nicht durch die anderen Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr ausgeglichen werden (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 27, 57 m. w. Nachw.).
  • BPatG, 06.10.2004 - 32 W (pat) 162/03

    Verwechslungsgefahr der Marken "Blue Bull" und "RED BULL" auf Grund gleichen

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Ein halbwegs aufmerksamer Interessent, der sich auf die jeweiligen, als unterschiedlich erkannten Marken gedanklich einlässt (vgl. BPatG GRUR 2005, 773 - Blue Bull/RED BULL), wird sofort erkennen, dass die Einzelelemente des Wortbestandteils der Widerspruchsmarke "CONSOFT" auch in der jüngeren Marke, getrennt lediglich durch die mittlere Ziffer "4", identisch enthalten sind; der Schreibweise - einerseits Großbuchstaben, andererseits Normalschrift - kommt insoweit keine Bedeutung zu.
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Ob die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b MarkenG (wobei § 42 Abs. 2 Nr. 1 hier noch in der alten, bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung anzuwenden ist; vgl. § 165 Abs. 2 MarkenG n. F.) gegeben ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl und Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend geprüft werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).
  • BPatG, 19.10.2009 - 24 W (pat) 47/08
    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10
    Zwar mag der zweite Wortbestandteil "SOFT" zumindest für die Dienstleistungen in Klasse 42 als werblich-beschreibende Kurzform für "Software" verstanden werden (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 13.11.2007, 33 W (pat) 114/05 - veritasoft, und vom 07.07.2009, 24 W (pat) 47/08 - MEKOSOFT) und deshalb kennzeichnungsschwach sein, jedoch wird das erste Wortelement "CON" nicht ohne weiteres als Abkürzung von "Consulting" (oder in einer sonstigen beschreibenden Bedeutung) wahrgenommen.
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