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   BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10   

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BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10 (https://dejure.org/2011,15192)
BPatG, Entscheidung vom 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10 (https://dejure.org/2011,15192)
BPatG, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 27 W (pat) 561/10 (https://dejure.org/2011,15192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "BONSOIR" - keine Unterscheidungskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "BONSOIR" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Bezeichnung BONSOIR aus der französischen Sprache fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft i.R.d. Anmeldung einer Dienstleistung als Wortmarke

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BONSOIR" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BONSOIR" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BPatG, 15.05.1996 - 26 W (pat) 37/95
    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    So kann auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.  2 MarkenG sind und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen (s. a. BGH WRP 2009, 963 - My World; vgl. hierzu auch BGH GRUR 2010, 640 - hey; BPatG GRUR 1996, 978 - Ciao; GRUR 1996, 355 - Benvenuto; BPatG, Beschluss vom 08.05.1996, Az.: 29 W (pat) 109/94 - HALLO).

    Hier handelt es sich jedenfalls um eine allgemeine Grußformel, die ohne einen direkten Warenbezug die Verbraucher lediglich persönlich anspricht (vgl. BPatG GRUR 1996, 355 - Benvenuto; BPatG GRUR 1996, 978 - CIAO).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen Anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips /Remington; GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID).

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT.2).

  • BPatG, 17.12.2009 - 25 W (pat) 65/08

    Kein Markenschutz für "Linuxwerkstatt" mangels Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    Aus diesem Grund kann es auch aus verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit eingetragener Marken verbieten (BPatG, Beschluss vom 17.12.2009, Az.: 25 W (pat) 65/08 - Linuxwerkstatt).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen Anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips /Remington; GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    So kann auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.  2 MarkenG sind und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen (s. a. BGH WRP 2009, 963 - My World; vgl. hierzu auch BGH GRUR 2010, 640 - hey; BPatG GRUR 1996, 978 - Ciao; GRUR 1996, 355 - Benvenuto; BPatG, Beschluss vom 08.05.1996, Az.: 29 W (pat) 109/94 - HALLO).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT.2).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    So kann auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.  2 MarkenG sind und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen (s. a. BGH WRP 2009, 963 - My World; vgl. hierzu auch BGH GRUR 2010, 640 - hey; BPatG GRUR 1996, 978 - Ciao; GRUR 1996, 355 - Benvenuto; BPatG, Beschluss vom 08.05.1996, Az.: 29 W (pat) 109/94 - HALLO).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen Anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips /Remington; GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 01.02.2011 - 27 W (pat) 561/10
    Das Gericht hat demnach zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stets seine eigene begründete Entscheidung zu treffen (vgl. hierzu auch HABM GRUR 1999, 737 - ToxAlert) und dabei das Gebot des rechtmäßigen Handelns zu berücksichtigen, das besagt, dass sich niemand - worauf auch die Anmelder zutreffend hinweisen - mit Anspruch auf Gleichbehandlung auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines Anderen berufen kann (s. a. EuGH, Beschlüsse vom 12.02.2009, Az.: C-39/08 und C-43/08 - Schwabenpost, Volks.Handy, Volks.Camcorder und Volks.Kredit).
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