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BPatG, 01.03.2011 - 24 W (pat) 506/11 |
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§ 47 MarkenG, § 91 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG, § 66 Abs 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - zum Existentwerden eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses - Unterschriftserfordernis - kein beschwerdefähiger Beschluss - keine Beendigung des patentamtlichen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtswirksamkeit eines patentamtsrechtlichen Beschlusses ohne eigenhändige Unterschrift des Entscheidungsträgers
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - zum Existentwerden eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses - Unterschriftserfordernis - kein beschwerdefähiger Beschluss - keine Beendigung des patentamtlichen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die ...
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - zum Existentwerden eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses - Unterschriftserfordernis - kein beschwerdefähiger Beschluss - keine Beendigung des patentamtlichen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BPatG, 20.05.1992 - 28 W (pat) 294/90
Auszug aus BPatG, 01.03.2011 - 24 W (pat) 506/11
Auf die Frage, ob im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Nachholung einer fehlenden Unterschrift unter einem von drei Mitgliedern der Markenabteilung zu unterzeichnenden Beschluß möglich ist (bejaht in dem Beschluß des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 1992 - 28 W (pat) 294/90)), kommt es hier nicht an; denn die hier in Rede stehenden Beschlusstexte tragen nicht etwa zu wenige, sondern überhaupt keine Unterschriften.
- BPatG, 26.08.2013 - 35 W (pat) 418/12 2009, 92; BPatG Beschluss vom 1. März 2011 Az. 24 W (pat) 506/11 - Goldeneye PERMANENT SYSTEM, Unterschriftsmangel III; anders BPatG Beschluss vom 13. September 2011, 21 W (pat) 52/06) nicht dazu, dass die Beschwerde gegenstandslos wäre, obwohl sie sich gegen einen unwirksamen (nichtigen) Beschluss des Deutschen Patentamt- und Markenamts richtet.
- BPatG, 27.02.2023 - 26 W (pat) 559/22 Schon dieser Anschein, der die Anmelderin objektiv in Unsicherheit über die Art der weiteren Vorgehensweise versetzt, begründet eine formelle Beschwer, die nur im Wege der Beschwerde beseitigt werden kann (BPatG 24 W (pat) 506/11 - Unterschriftsmangel III;… Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., I 1 2 Rdnr. 11;… Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 73 Rdnr. 40).
- BPatG, 25.11.2013 - 35 W (pat) 421/12 Dies führt nach Auffassung des erkennenden Senats allerdings entgegen einiger Entscheidungen des Gerichts (vgl. z. B. BPatGE 41, 44 - Formmangel; Mitt. 2009, 92; BPatG Beschluss vom 1. März 2011 Az. 24 W (pat) 506/11 - Goldeneye PERMANENT SYSTEM, Unterschriftsmangel III; anders BPatG Beschluss vom 13. September 2011, 21 W (pat) 52/06) nicht dazu, dass die Beschwerde gegenstandslos wäre, obwohl sie sich gegen einen unwirksamen (nichtigen) Beschluss des Deutschen Patentamt- und Markenamts richtet.
- BPatG, 13.09.2011 - 21 W (pat) 52/06 Die Beschwerde ist damit entgegen einiger Entscheidungen des Gerichts (vgl. BPatGE 41, 44 -Formmangel; BPatG Beschluss vom 1. März 2011 Az. 24 W (pat) 506/11 - Goldeneye PERMANENT SYSTEM, Unterschriftsmangel III) jedoch nicht gegenstandslos, obwohl sie sich gegen einen unwirksamen (nichtigen) Beschluss des Deutschen Patentamtund Markenamts richtet.