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BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02
Von ihrem Gesamteindruck, von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken schon wegen des in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Wortes "blue" in der angegriffenen Marke. - BPatG, 11.10.2000 - 32 W (pat) 109/00
Auszug aus BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02
Für eine hiervon vorliegend abweichende Beurteilung besteht erkennbar kein Grund, zumal sie auch zahlreichen weiteren Entscheidungen des Gerichts entspricht, die jeweils zu Widersprüchen aus der auch hier in Rede stehenden Widerspruchsmarke gegen mit der hier angegriffenen Marke vergleichbare Kennzeichnungen ergangen sind (vgl 27 W (pat) 135/00 - German Eagles/EAGLE; 32 W (pat) 109/00 - Green Eagle/EAGLE; 28 W (pat) 114/00 - STREET EAGLE/EAGLE; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). - OLG Köln, 17.05.1957 - 9 W 1/57
Auszug aus BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02
Aber selbst wenn die Streitgegenstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des beim HABM noch anhängigen Widerspruchsverfahrens identisch wären, stellt die bloße Möglichkeit divergierender Entscheidungen entgegen der Auffassung der Widersprechenden nach ständiger Rechtsprechung keinen Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO dar (vgl OLG Köln, NJW 1958, 106, 107 mwN zur früheren Rechtsprechung; OLG Jena, NJW-RR 2001, 503).
- OLG Jena, 10.07.2000 - 7 W 346/00
Auszug aus BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02
Aber selbst wenn die Streitgegenstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des beim HABM noch anhängigen Widerspruchsverfahrens identisch wären, stellt die bloße Möglichkeit divergierender Entscheidungen entgegen der Auffassung der Widersprechenden nach ständiger Rechtsprechung keinen Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO dar (vgl OLG Köln, NJW 1958, 106, 107 mwN zur früheren Rechtsprechung; OLG Jena, NJW-RR 2001, 503). - BPatG, 27.06.2001 - 28 W (pat) 114/00
Auszug aus BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02
Für eine hiervon vorliegend abweichende Beurteilung besteht erkennbar kein Grund, zumal sie auch zahlreichen weiteren Entscheidungen des Gerichts entspricht, die jeweils zu Widersprüchen aus der auch hier in Rede stehenden Widerspruchsmarke gegen mit der hier angegriffenen Marke vergleichbare Kennzeichnungen ergangen sind (vgl 27 W (pat) 135/00 - German Eagles/EAGLE; 32 W (pat) 109/00 - Green Eagle/EAGLE; 28 W (pat) 114/00 - STREET EAGLE/EAGLE; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). - BPatG, 13.02.2001 - 27 W (pat) 135/00
Auszug aus BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02
Für eine hiervon vorliegend abweichende Beurteilung besteht erkennbar kein Grund, zumal sie auch zahlreichen weiteren Entscheidungen des Gerichts entspricht, die jeweils zu Widersprüchen aus der auch hier in Rede stehenden Widerspruchsmarke gegen mit der hier angegriffenen Marke vergleichbare Kennzeichnungen ergangen sind (vgl 27 W (pat) 135/00 - German Eagles/EAGLE; 32 W (pat) 109/00 - Green Eagle/EAGLE; 28 W (pat) 114/00 - STREET EAGLE/EAGLE; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). - BPatG, 06.11.2001 - 27 W (pat) 191/00
Auszug aus BPatG, 01.04.2003 - 27 W (pat) 105/02
Wie der Senat bereits in seiner zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung vom 6. November 2001 (27 W (pat) 191/00 - BLUE EAGLE/EAGLE; veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) ausgeführt hat, welche den Widerspruch aus der auch hier zugrundeliegenden Widerspruchsmarke gegen die schutzsuchende IR-Marke 635 089 der Beschwerdegegnerin, die aus den grafisch ausgestalteten Wörtern "BLUE EAGLE" und einem einen fliegenden Adler wiedergebenden Bildelement besteht, betraf, hat der Verkehr auch keinen Anlass, die angegriffene Marke allein auf den Bestandteil "Eagle" zu verkürzen, da es sich um eine Einheit handelt, die kurz und einfach auszusprechen und leicht zu merken ist.