Rechtsprechung
BPatG, 01.04.2015 - 7 W (pat) 39/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung des Unterlassens der rechtzeitigen Zahlung der Jahresgebühr betreffend ein Patent; Nachholung einer versäumten Gebührenzahlung im Anfechtungsfalle; Geltendmachung eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs durch die Insolvenzanfechtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08
Fristen für die selbstfinanzierte Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einen Antrag …
Auszug aus BPatG, 01.04.2015 - 7 W (pat) 39/14
Seinen Wiedereinsetzungsantrag betreffend vertritt der Antragsteller unter Berufung auf die Entscheidung BGH, Beschluss v. 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, die Auffassung, er habe bis zum Hinweis des Patentamts darauf, dass es keinen Anfechtungsgrund erkenne, darauf vertrauen dürfen, dass sein Anfechtungsbegehren durchgreife, da ihm die Rechtsordnung dieses Instrument gerade in die Hand gebe, um der Insolvenzordnung zuwider bestehende Umstände zu beseitigen.Die vom Antragsteller zitierte, zur Versagung von Prozesskostenhilfe ergangene Entscheidung BGH, Beschluss v. 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
- BGH, 29.04.1986 - IX ZR 145/85
Zurückbehaltungsrecht des Anfechtungsgegners gegenüber Anspruch aus Anfechtung; …
Auszug aus BPatG, 01.04.2015 - 7 W (pat) 39/14
Die Insolvenzanfechtung stellt kein Gestaltungsrecht dar, sondern ist nach herrschender Auffassung auf die Geltendmachung eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs gerichtet, der bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen entsteht (vgl. BGH, Beschluss v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85 - NJW-RR 1986, 991; BGH NJW 2008, 1535;… Nerlich/Römermann, Online-Kommentar zur InsO, 27. Ergänzungslief. 8/2014, Rn. 3 zu § 143). - BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02
Zur Insolvenzanfechtung
Auszug aus BPatG, 01.04.2015 - 7 W (pat) 39/14
Bei einer Unterlassung i. S. d. § 129 Abs. 2, § 134 Abs. 1 InsO, die einer nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbaren Rechtshandlung gleichsteht, handelt es sich um eine bewusste und gewollte Willensbetätigung, die für eine Gläubigerbenachteiligung ursächlich geworden sein muss (vgl. BGH NZI 2005, 215;… BGH NZI 2009, 429 Rn. 20 f.;… Kreft, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 5. Aufl., § 129 Rn. 24 und § 133 Rn. 6).
- BGH, 22.12.2005 - IX ZR 190/02
Anfechtbarkeit der Tilgung eines kapitalersetzend besicherten Kredits und der …
- BGH, 02.04.2009 - IX ZR 236/07
Anfechtbarkeit einer stehengelassenen Gesellschafterleistung in der Insolvenz
Auszug aus BPatG, 01.04.2015 - 7 W (pat) 39/14
Bei einer Unterlassung i. S. d. § 129 Abs. 2, § 134 Abs. 1 InsO, die einer nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbaren Rechtshandlung gleichsteht, handelt es sich um eine bewusste und gewollte Willensbetätigung, die für eine Gläubigerbenachteiligung ursächlich geworden sein muss (vgl. BGH NZI 2005, 215; BGH NZI 2009, 429 Rn. 20 f.;… Kreft, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 5. Aufl., § 129 Rn. 24 und § 133 Rn. 6). - BGH, 27.03.2008 - IX ZR 210/07
Anfechtbarkeit der Befriedigung von Insolvenzgläubigern mit Kreditmitteln
Auszug aus BPatG, 01.04.2015 - 7 W (pat) 39/14
Die Insolvenzanfechtung stellt kein Gestaltungsrecht dar, sondern ist nach herrschender Auffassung auf die Geltendmachung eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs gerichtet, der bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Gesetzes wegen entsteht (vgl. BGH, Beschluss v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85 - NJW-RR 1986, 991; BGH NJW 2008, 1535;… Nerlich/Römermann, Online-Kommentar zur InsO, 27. Ergänzungslief. 8/2014, Rn. 3 zu § 143).