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   BPatG, 01.07.2003 - 11 W (pat) 15/02   

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https://dejure.org/2003,29755
BPatG, 01.07.2003 - 11 W (pat) 15/02 (https://dejure.org/2003,29755)
BPatG, Entscheidung vom 01.07.2003 - 11 W (pat) 15/02 (https://dejure.org/2003,29755)
BPatG, Entscheidung vom 01. Juli 2003 - 11 W (pat) 15/02 (https://dejure.org/2003,29755)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 18.12.2002 - 19 W (pat) 20/02
    Auszug aus BPatG, 01.07.2003 - 11 W (pat) 15/02
    Die Beschwerde ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 PatKostG iVm Nr. 411 200 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig (so auch BPatG Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 19 W (pat) 20/02 - BlPMZ 2003, 213, 214).

    Soweit der 19. Senat des Patentgerichts auch in einem solchen Fall entgegen den eindeutigen gesetzlichen Regelungen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 PatG für zulässig hält, da derartige Beschwerden früher nach § 73 Abs. 3 PatG aF gebührenfrei waren (vgl Beschluß vom 18. Dezember 2002 - 19 W (pat) 20/02 - BlPMZ 2003, 213, 214), vermag der erkennende Senat dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BPatG, 01.07.2003 - 11 W (pat) 15/02
    Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in den §§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 129 Rdn 10, 11; Benkard, PatG, 8. Aufl, § 129 Rdn 3; Busse PatG, 5. Aufl, § 129 Rdn 1 - 3; BPatGE 28, 119, 120; BGHZ 91, 311).
  • BPatG, 07.10.2003 - 19 W (pat) 41/03
    Der Senat ist im Unterschied zum 11. Senat (vgl 11 W (pat) 15/02) der Auffassung, dass die Rechtsweggarantie für unbemittelte Anmelder nur durch Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und nicht durch nachträgliche Rückzahlung der Beschwerdegebühr (in einem aus Geldmangel möglicherweise nicht mehr stattfindendem Verfahren) sichergestellt werden kann.
  • BPatG, 01.03.2004 - 11 W (pat) 58/03
    Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht das Erteilungsverfahren, sondern ausschließlich (isoliert) das Verfahrenskostenhilfeverfahren (vgl dazu Beschluß des Senats vom 1. Juli 2003 - 11 W (pat) 15/02 - Mitt 2004, 73 f).
  • BPatG, 12.01.2004 - 11 W (pat) 53/03
    Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht das Erteilungsverfahren, sondern ausschließlich (isoliert) das Verfahrenskostenhilfeverfahren (vgl dazu Beschluß des Senats vom 1. Juli 2003 - 11 W (pat) 15/02 - Veröffentlichung vorgesehen).
  • BPatG, 20.10.2003 - 19 W (pat) 13/03
    Der Senat ist im Unterschied zum 11 Senat (vgl 11 W (pat) 15/02) der Auffassung, dass die Rechtsweggarantie für unbemittelte Anmelder nur durch Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und nicht durch nachträgliche Rückzahlung der Beschwerdegebühr (in einem aus Geldmangel möglicherweise nicht mehr stattfindendem Verfahren) sichergestellt werden kann.
  • BPatG, 10.02.2005 - 11 W (pat) 60/04
    Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in den §§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, § 129 Rdn 10, 11; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 129 Rdn 1 - 3; BPatGE 28, 119, 120; BGHZ 91, 311; BPatGE 47, 120, 121).
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