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   BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05   

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BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05 (https://dejure.org/2008,31037)
BPatG, Entscheidung vom 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05 (https://dejure.org/2008,31037)
BPatG, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - 24 W (pat) 145/05 (https://dejure.org/2008,31037)
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  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind bei der Prüfung der Warenähnlichkeit alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Waren kennzeichnen, insbesondere ihre Art und Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eignung als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f. (Nr. 22-29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2004, 594, 596 "Ferrari-Pferd").

    Dabei kann von einer Unähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2006, 941, 942 (Nr. 13) "TOSCA BLU").

    Bei Berücksichtigung der vorstehend genannten objektiven Kriterien ist eine Ähnlichkeit folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass die beteiligten Verkehrskreise auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität der Auffassung sein könnten, die beiderseitigen Waren stammten aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 44; EuGH GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2006, 941, 942 (Nr. 13) "TOSCA BLU").

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    In diese Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2006, 941, 942 (Nr. 13) "TOSCA BLU", GRUR 2007, 321, 322 (Nr. 20) "COHIBA").

    Dabei kann von einer Unähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2006, 941, 942 (Nr. 13) "TOSCA BLU").

    Bei Berücksichtigung der vorstehend genannten objektiven Kriterien ist eine Ähnlichkeit folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass die beteiligten Verkehrskreise auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität der Auffassung sein könnten, die beiderseitigen Waren stammten aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 44; EuGH GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2006, 941, 942 (Nr. 13) "TOSCA BLU").

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind bei der Prüfung der Warenähnlichkeit alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Waren kennzeichnen, insbesondere ihre Art und Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eignung als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f. (Nr. 22-29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2004, 594, 596 "Ferrari-Pferd").

    Bei Berücksichtigung der vorstehend genannten objektiven Kriterien ist eine Ähnlichkeit folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, dass die beteiligten Verkehrskreise auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität der Auffassung sein könnten, die beiderseitigen Waren stammten aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 44; EuGH GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2006, 941, 942 (Nr. 13) "TOSCA BLU").

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    In diese Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2006, 941, 942 (Nr. 13) "TOSCA BLU", GRUR 2007, 321, 322 (Nr. 20) "COHIBA").
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Grad der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18) "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 20) "INTERCONNECT/T-InterConnect"; GRUR 2008, 903 (Nr. 10) "SIERRA ANTIGUO").
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Grad der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18) "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 20) "INTERCONNECT/T-InterConnect"; GRUR 2008, 903 (Nr. 10) "SIERRA ANTIGUO").
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    Beachtet werden muss hierbei allerdings, dass eine gänzlich fehlende Warenähnlichkeit dazu führt, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben ist (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 432 "BIG BERTHA"; GRUR 2004, 241, 243 "GeDIOS").
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Grad der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18) "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 20) "INTERCONNECT/T-InterConnect"; GRUR 2008, 903 (Nr. 10) "SIERRA ANTIGUO").
  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    In solchen Fällen steht außer Frage, dass auch jene Marken, die nur zur Kennzeichnung eines konkreten Produkts dienen, rechtserhaltend benutzt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 515, 516 "FERROSIL"; GRUR 2007, 592, 593 (Nr. 14) "bodo Blue Night").
  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

    Auszug aus BPatG, 01.07.2008 - 24 W (pat) 145/05
    In solchen Fällen steht außer Frage, dass auch jene Marken, die nur zur Kennzeichnung eines konkreten Produkts dienen, rechtserhaltend benutzt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 515, 516 "FERROSIL"; GRUR 2007, 592, 593 (Nr. 14) "bodo Blue Night").
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

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