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   BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01   

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BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01 (https://dejure.org/2002,21535)
BPatG, Entscheidung vom 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01 (https://dejure.org/2002,21535)
BPatG, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - 33 W (pat) 81/01 (https://dejure.org/2002,21535)
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  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II).
  • BGH, 27.05.1993 - I ZB 7/91

    Fremdwörter als Warenzeichen - Premiere

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Die Ansicht des Anmelders, die Anmeldemarke stelle keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, mag zwar teilweise, nämlich für die beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 zutreffen (vgl dazu BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; BGH GRUR 1999, 988, 989 f - HOUSE OF BLUES; aber auch BGH GRUR 1993, 746 - Premiere; BGH aaO - FOR YOU), insofern versteht der Verkehr die angemeldete Marke aber dennoch nur in dem eindeutigen Sinngehalt des deutschen Begriffs "Schwarzmarkt" als solchen, der hier anpreisend auf eine besonders preisgünstige Einkaufsmöglichkeit hinweist (vgl dazu BGH BLPMZ 1998, 248 f - Today; BGH aaO - BONUS II).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Denn die Buchstaben des Markenwortes "Schwarzmarkt" erscheinen lediglich in einer dreidimensional reliefartig anmutenden Wiedergabe, die vom einfachsten PC-Graphikprogramm erzeugt werden kann und häufig zur bloßen Hervorhebung von Titeln, Überschriften, Stichwörtern u.dgl verwendet wird, während die zweizeilige Anordnung der Wortbestandteile gewöhnlich nur der praktischen Anpassung an die räumlichen Platzverhältnisse dient (vgl dazu BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II).
  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Die Ansicht des Anmelders, die Anmeldemarke stelle keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, mag zwar teilweise, nämlich für die beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 zutreffen (vgl dazu BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; BGH GRUR 1999, 988, 989 f - HOUSE OF BLUES; aber auch BGH GRUR 1993, 746 - Premiere; BGH aaO - FOR YOU), insofern versteht der Verkehr die angemeldete Marke aber dennoch nur in dem eindeutigen Sinngehalt des deutschen Begriffs "Schwarzmarkt" als solchen, der hier anpreisend auf eine besonders preisgünstige Einkaufsmöglichkeit hinweist (vgl dazu BGH BLPMZ 1998, 248 f - Today; BGH aaO - BONUS II).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei regelmäßig jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (stRspr vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II).
  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Die Ansicht des Anmelders, die Anmeldemarke stelle keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, mag zwar teilweise, nämlich für die beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 zutreffen (vgl dazu BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; BGH GRUR 1999, 988, 989 f - HOUSE OF BLUES; aber auch BGH GRUR 1993, 746 - Premiere; BGH aaO - FOR YOU), insofern versteht der Verkehr die angemeldete Marke aber dennoch nur in dem eindeutigen Sinngehalt des deutschen Begriffs "Schwarzmarkt" als solchen, der hier anpreisend auf eine besonders preisgünstige Einkaufsmöglichkeit hinweist (vgl dazu BGH BLPMZ 1998, 248 f - Today; BGH aaO - BONUS II).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 01.10.2002 - 33 W (pat) 81/01
    Selbst ein beschreibender Begriff kann zwar noch unterscheidungskräftig sein, wenn er in einer Weise wiedergegeben oder angeordnet wird, die das Gesamtzeichen von der üblichen Art, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder ihre wesentlichen Merkmale zu bezeichnen, unterscheidet (vgl EuGH GRUR Int 2002, 47, 49 Ez 39 - Babydry).
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