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   BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09   

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BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09 (https://dejure.org/2010,22400)
BPatG, Entscheidung vom 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09 (https://dejure.org/2010,22400)
BPatG, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 26 W (pat) 181/09 (https://dejure.org/2010,22400)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Business Workplace" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Business Workplace" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Business Workplace" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Business Workplace" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).

    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Da die Unterscheidungskraft einer Marke ohnehin nur im Wege einer Prognose unabhängig von einer möglichen Benutzung festgestellt werden kann, vermag aus einer etwaigen Neuheit einer Bezeichnung noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet zu werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f. (Nr. 37 - 47) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 (Rdn. 97) - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rdn. 38) - BIOMILD).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Da die Unterscheidungskraft einer Marke ohnehin nur im Wege einer Prognose unabhängig von einer möglichen Benutzung festgestellt werden kann, vermag aus einer etwaigen Neuheit einer Bezeichnung noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet zu werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 f. (Nr. 37 - 47) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 (Rdn. 97) - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Rdn. 38) - BIOMILD).
  • BPatG, 02.02.1998 - 30 W (pat) 320/96
    Auszug aus BPatG, 01.12.2010 - 26 W (pat) 181/09
    Das Bundespatentgericht hat im Übrigen den Marken "workplace shell" und "Workplace Centered Computing" für mit den hier angemeldeten teilweise übereinstimmende Waren und Dienstleistungen ebenfalls die Schutzfähigkeit wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft versagt (BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 298/94 - workplace shell, BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 320/96 - Workplace Centered Computing).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

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