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   BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03   

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BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03 (https://dejure.org/2006,38722)
BPatG, Entscheidung vom 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03 (https://dejure.org/2006,38722)
BPatG, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - 25 W (pat) 142/03 (https://dejure.org/2006,38722)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03
    Dabei ist der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von § 50 I Nr. 4 MarkenG allerdings enger auszulegen als der des allgemeinen Rechtsmißbrauchs, der sowohl bei Rechtserwerb, d. h. der Markenanmeldung wie auch bei der Ausübung der Rechte vorliegen kann (BGH GRUR 2001, 242 - Classe E).

    Eine sittenwidrige Behinderung eines Wettbewerbers ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Tatbestand eines unzulässigen Behinderungswettbewerbs wie z. B. eine wettbewerbswidrige Nachahmung eines Kennzeichens für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen, eine wettbewerbswidrige Übernahme oder jedenfalls eine Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes, eine wettbewerbswidrige Behinderung des Marktverhaltens oder eine wettbewerbswidrige Verhinderung ausländischer Konkurrenz vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E).

    Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht zudem, dass die Antragsgegnerin bislang keine weiteren Forderungen an die Antragstellerin gerichtet hat, so dass sich eine Behinderungsabsicht zumindest bislang auch nicht konkretisiert hat (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

    Sie hat aber glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen, dass die A... AG die Markenrechte übernehmen wird, so dass gegen einen ernsthaften Benutzungswillen aus der Sicht des Senats keine zwingenden Umstände sprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 245 - Classe E).

    Anmeldung und Erwerb eines Kennzeichenrechts können zwar einen unzulässigen Behinderungswettbewerb darstellen, auch wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E), da der Erwerb eines solchen Besitzstandes keine notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen oder auch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes darstellt.

    Abgesehen davon, dass sich zunächst die Antragstellerin an die Antragsgegnerin gewendet und diese zur Unterlassung aufgefordert hat, was dem üblichen Verhalten von Wettbewerbern im geschäftlichen Verkehr entsprechen dürfte, hat die Antragsgegnerin - bislang zumindest - keinerlei konkrete Forderungen an die Antragstellerin gerichtet und beabsichtigt nach eigener Aussage auch in Zukunft nicht, solche zu stellen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 246 - Classe E).

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03
    Der Begriff der Bösgläubigkeit ist ein eigenständiger Begriff des Kennzeichenrechts, der Art. 3 Abs. 2 lit. d. MRL entnommen ist und einer richtlinienkonformen Auslegung bedarf, wobei die bisher zu § 1 UWG und § 826 BGB entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen sind (BGH GRUR 1998, 412 - Analgin).

    Eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt dann vor, wenn ein Wettbewerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benutzung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenutzer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zu stören (vgl. BGH GRUR 1998, 412 - Analgin).

    Es reicht aus, dass eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens überhaupt zu behindern, soweit der Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 1998, 412 - Analgin; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03
    Es handelt sich um einen qualifizierten Tatbestand, der ein zusätzliches Element der Rechtsmißbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit erfordert (vgl. BlPMZ 1994, Sonderheft: Das neue Markenrecht, S. 89 zu § 50 MarkenG; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2003, 428, 431 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

    Aber auch bei Vorliegen eines wertvollen Besitzstandes braucht das Verhalten eines Wettbewerbers, der das fremde Kennzeichen zur Eintragung anmeldet, dann nicht wettbewerbswidrig zu sein, wenn er zur Wahrung seiner Rechte handelt, so dass die Beseitigung des fremden Besitzstandes nur die Folge einer berechtigten Rechtsverteidigung darstellt (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

    Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass die Antragsgegnerin positive Kenntnis davon gehabt hat, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen für ähnliche oder gar gleiche Waren bzw. Dienstleistungen im Verkehr benutzt, ohne sich hierfür selbst auf einen Markenschutz berufen zu können, ist das Verhalten nicht von vorne herein als unlauter zu bewerten, sondern es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, um in der Gesamtwürdigung aller Unstände auf eine Sittenwidrigkeit der Markenanmeldung schließen zu können (vgl. BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03
    Auch nach den Urteilen des BGH "The Colour of Elegance" (GRUR 2005, 582) und "EQUI 2000" (GRUR 2000, 1032) scheide eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin aus, denn sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Bezeichnung "foxylady" von der Antragstellerin für gleiche Waren oder Dienstleistungen verwendet werde, denn diese verwende die Bezeichnung als Werktitel für pornografische Schriften und Videos.

    Es handelt sich um einen qualifizierten Tatbestand, der ein zusätzliches Element der Rechtsmißbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit erfordert (vgl. BlPMZ 1994, Sonderheft: Das neue Markenrecht, S. 89 zu § 50 MarkenG; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2003, 428, 431 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).

    Die an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht allerdings nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv darstellt (vgl. BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000).

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03
    Es handelt sich um einen qualifizierten Tatbestand, der ein zusätzliches Element der Rechtsmißbräuchlichkeit oder Sittenwidrigkeit erfordert (vgl. BlPMZ 1994, Sonderheft: Das neue Markenrecht, S. 89 zu § 50 MarkenG; BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2003, 428, 431 - BIG BERTHA; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).
  • BPatG, 16.11.1999 - 27 W (pat) 94/99

    Voraussetzungen für die Annahme der Bösgläubigkeit des Anmelders

    Auszug aus BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03
    Zwar kann der enge zeitliche Zusammenhang der Markenanmeldung mit einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Wettbewerber als Indiz für die Behinderungsabsicht in Frage kommen (vgl. BPatG GRUR 2000, 809 - SSZ).
  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 146/81

    Voraussetzungen und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schutzes -

    Auszug aus BPatG, 02.02.2006 - 25 W (pat) 142/03
    Aber auch bei Vorliegen eines wertvollen Besitzstandes braucht das Verhalten eines Wettbewerbers, der das fremde Kennzeichen zur Eintragung anmeldet, dann nicht wettbewerbswidrig zu sein, wenn er zur Wahrung seiner Rechte handelt, so dass die Beseitigung des fremden Besitzstandes nur die Folge einer berechtigten Rechtsverteidigung darstellt (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elegance).
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