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   BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 83/02   

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BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 83/02 (https://dejure.org/2004,37958)
BPatG, Entscheidung vom 02.03.2004 - 27 W (pat) 83/02 (https://dejure.org/2004,37958)
BPatG, Entscheidung vom 02. März 2004 - 27 W (pat) 83/02 (https://dejure.org/2004,37958)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 83/02
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.

    Dabei muss berücksichtigt werden, dass sie den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig begegnen, sondern beim Zeichenvergleich auf ihr undeutliches Erinnerungsbild angewiesen sind, das sie von den Marken im Gedächtnis behalten haben, wobei erfahrungsgemäss die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Abweichungen (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736, Rdn. 26 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 578, 569 - Cefallone; Mitt. 2003, 561, 562 - Kelly).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 83/02
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 83/02
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 02.03.2004 - 27 W (pat) 83/02
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein.
  • LG Hamburg, 13.02.2018 - 312 O 475/17

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der

    "Wie die Widersprechende zutreffend geltend macht, wird der Gefahr, dass die Marken aus der Erinnerung heraus irrtümlich verwechselt werden, auch noch dadurch Vorschub geleistet, dass es sich bei "cavallo" um ein italienisches Wort handelt, das stark an das bekannte deutsche Wort "Kavallerie" anklingt und damit begriffliche Vorstellungen hervorruft, die ganz unwillkürlich auch bei der Wahrnehmung der angegriffene Marke aufgrund ihres Worteils "Caval" aufkommen können" (BPatG, Beschluss vom 02. März 2004 - 27 W (pat) 83/02, Rn. 11).
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