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   BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06   

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BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06 (https://dejure.org/2008,36605)
BPatG, Entscheidung vom 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06 (https://dejure.org/2008,36605)
BPatG, Entscheidung vom 02. April 2008 - 26 W (pat) 74/06 (https://dejure.org/2008,36605)
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  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Der Senat war auch nicht gehalten, der Widersprechenden insoweit noch eine Äußerungsfrist zu setzen oder den beabsichtigten Erlass einer Entscheidung vorher anzukündigen (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94

    Beurteilung der Ähnlichkeit der durch zwei Marken erfaßten Waren und

    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Diese Beschränkung der Möglichkeit, die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG zu widerlegen, beruht auf dem Charakter des Widerspruchsverfahrens, das ein summarisches Verfahren ist, das eher abstrakt schematisch abzulaufen hat und nicht zur Klärung komplizierter Einzelsachverhalte geeignet ist (AmtlBegr. S. 86; BGH GRUR 1997, 221, 222 - Canon; GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE/IMUKIN).
  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Hierbei ist ausschließlich auf Funktion und Zuschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Deutschen Patentund Markenamts, nicht hingegen auf die u. U. weitergehenden Möglichkeiten in den Rechtsmittelverfahren abzustellen (BGH GRUR 1967, 246, 248 - Vitapur).
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 113/95

    "SAM"; Nachweis der materiellen Berechtigung des Markeninhabers; Übertragung

    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG ist zwar widerlegbar (vgl. u. a. BGH GRUR 1998, 699, 701 - SAM).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Die richterliche Aufklärungspflicht findet ihre Grenze jedoch dort, wo die dem Gericht ebenfalls auferlegte Neutralitätspflicht verletzt wird, und insoweit insbesondere dort, wo Hinweise die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig die Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden (BPatG GRUR 1996, 981 - ESTAVITAL; GRUR 2004, 950, 953 - ACELAT/Acesal).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98

    Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der

    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Unter der "Entscheidung über den Widerspruch" i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG ist die das jeweilige Verfahren abschließende Entscheidung, also ggf. erst die Beschwerdeentscheidung zu verstehen (BGH GRUR 2000, 510 - Contura).
  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Die richterliche Aufklärungspflicht findet ihre Grenze jedoch dort, wo die dem Gericht ebenfalls auferlegte Neutralitätspflicht verletzt wird, und insoweit insbesondere dort, wo Hinweise die Stärkung der prozessualen Position einer Partei und damit gleichzeitig die Schwächung der Stellung der anderen Partei nach sich ziehen würden (BPatG GRUR 1996, 981 - ESTAVITAL; GRUR 2004, 950, 953 - ACELAT/Acesal).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    Auszug aus BPatG, 02.04.2008 - 26 W (pat) 74/06
    Diese Beschränkung der Möglichkeit, die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG zu widerlegen, beruht auf dem Charakter des Widerspruchsverfahrens, das ein summarisches Verfahren ist, das eher abstrakt schematisch abzulaufen hat und nicht zur Klärung komplizierter Einzelsachverhalte geeignet ist (AmtlBegr. S. 86; BGH GRUR 1997, 221, 222 - Canon; GRUR 2000, 890, 892 - IMMUNINE/IMUKIN).
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