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   BPatG, 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03   

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BPatG, 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03 (https://dejure.org/2005,30805)
BPatG, Entscheidung vom 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03 (https://dejure.org/2005,30805)
BPatG, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 25 W (pat) 42/03 (https://dejure.org/2005,30805)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03
    Unter Berücksichtigung aller maßgeblicher Kriterien sowie der BGH-Entscheidung Indorektal / Indohexal" (GRUR 1995, 50) bestehe markenrechtliche Übereinstimmung, zumal auch eine begriffliche Merkhilfe fehle.

    Dabei legt der Senat ein Verbraucher-Leitbild zugrunde, das von einem durchschnittlich aufmerksamen, informierten Verbraucher ausgeht, dessen Aufmerksamkeit je nach Produkt oder Dienstleistung höher oder niedriger ist, der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als einfachen Produkten des täglichen Lebens (vgl zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2004, 124 - Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002, 231 - Philips/Remington; zur Aufmerksamkeit im Gesundheitsbereich BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL / INDOHEXAL).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03
    Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke, die an die beschreibende Angabe agnus castus angelehnt sei, sei unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung "AntiVir / AntiVirus" (GRUR 2003, 963) nach Maßgabe ihrer Eigenprägung eng zu bemessen.

    Marken, die solche beschreibenden oder erkennbar abgewandelten Elemente enthalten, erlangen Schutz allenfalls aufgrund ihrer Eigenprägung, die auf nur geringen Veränderungen gegenüber der Sachangabe beruhen kann (vgl BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir / AntiVirus).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03
    Beim Vergleich der Markenwörter ist zwar maßgeblich auf deren Gesamteindruck abzustellen, wobei den übereinstimmenden Elementen eine größere Bedeutung beigemessen wird als den unterschiedlichen Wortteilen (vgl BGH GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX / NEURO-FIBRAFLEX).
  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

    Auszug aus BPatG, 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03
    Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die fragliche Bezeichnung nur von Fachleuten erkannt und verstanden wird, den Verbrauchern dagegen unbekannt ist (vgl BGH GRUR 1990, 453 - L-Thyroxin).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 02.06.2005 - 25 W (pat) 42/03
    In diesem Zusammenhang ist neben dem Verhältnis der sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen und dem Verhältnis der zu vergleichenden Marken zu berücksichtigen, welche Kennzeichnungskraft und welchen Schutzbereich die Widerspruchsmarke beanspruchen kann (vgl BGH WRP 2004, 1281 - Mustang).
  • BPatG, 07.03.2019 - 30 W (pat) 541/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "matosil (IR-Marke)/MITOSYL (IR-Marke)" - Einrede

    Die Gemeinsamkeiten beider Markenwörter beschränken sich auch nicht auf begriffliche bzw. beschreibende Markenbestandteile - wie es z. B. bei der von der Inhaberin der angegriffenen Marke zitierten Entscheidung BPatG 25 W (pat) 42/03 - Agnukadin/AGNUCASTON, veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie auf der Internetseite des BPatG, der Fall war -, da beide Markenwörter in ihrer für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit allein maßgeblichen Gesamtheit aus den obengenannten Gründen weitreichende Übereinstimmungen aufweisen, die zu einem weitgehenden Gleichklang führen.
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