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   BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06   

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https://dejure.org/2008,32569
BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06 (https://dejure.org/2008,32569)
BPatG, Entscheidung vom 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06 (https://dejure.org/2008,32569)
BPatG, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 30 W (pat) 170/06 (https://dejure.org/2008,32569)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.03.1995 - I ZR 60/93

    "City-Hotel"; Verwechslungsgefahr bei Verwendung des Wortes "City" in einer

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    In solchen Bezeichnungen erkennt der Verkehr zwar regelmäßig eine besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG, da ihm bekannt ist, dass es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (vgl. BGH GRUR 1995, 507, 508 - City-Hotel); er wird darin jedoch ihrer häufigen Verwendung wegen keinen betrieblichen Herkunftshinweis in Bezug auf damit gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen sehen, so dass eine solche weithin gebräuchliche Etablissementbezeichnung nicht ihre für eine konkrete Unterscheidungskraft erforderlich betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 38/04 - Stanglwirt - in PAVIS PROMA - CD ROM).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Die für die Feststellung der Unterscheidungskraft maßgebliche Verkehrsauffassung ist nämlich nicht als solche, sondern im Hinblick auf die berechtigten Belange des freien Wettbewerbs zu bewerten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 27) SAT.2; GRUR Int 2005, 1012, 1016 (Nr. 60) BioID; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 41, 111 m. w. N.).
  • BPatG, 09.02.2006 - 25 W (pat) 38/04
    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    In solchen Bezeichnungen erkennt der Verkehr zwar regelmäßig eine besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG, da ihm bekannt ist, dass es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (vgl. BGH GRUR 1995, 507, 508 - City-Hotel); er wird darin jedoch ihrer häufigen Verwendung wegen keinen betrieblichen Herkunftshinweis in Bezug auf damit gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen sehen, so dass eine solche weithin gebräuchliche Etablissementbezeichnung nicht ihre für eine konkrete Unterscheidungskraft erforderlich betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 38/04 - Stanglwirt - in PAVIS PROMA - CD ROM).
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne eine warenbeschreibende Sachangabe zu sein - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Die für die Feststellung der Unterscheidungskraft maßgebliche Verkehrsauffassung ist nämlich nicht als solche, sondern im Hinblick auf die berechtigten Belange des freien Wettbewerbs zu bewerten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 27) SAT.2; GRUR Int 2005, 1012, 1016 (Nr. 60) BioID; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 41, 111 m. w. N.).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Das ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen, bei denen - ohne eine warenbeschreibende Sachangabe zu sein - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 170/06
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH MarkenR 2004, 39 - City Service).
  • BPatG, 28.04.2014 - 25 W (pat) 50/12

    ENGEL APOTHEKE SEEHEIM / ENGEL APOTHEKE - Markenbeschwerdeverfahren - "ENGEL

    Deshalb sind Platzgeschäftsbezeichnungen in Entscheidungen des Bundespatentgerichts mehrfach als nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden (vgl. dazu speziell bezogen auf Apotheken die Entscheidungen 30 W (pat) 170/06 vom 2. Juni 2008 - Johannes Apotheke, angemeldet u.a. für pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Dienstleistungen eines Apothekers und 30 W (pat) 46/08 vom 18. Juni 2009 - Kreuz Apotheke, angemeldet u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse, Parfümeriewaren und Beratung in medizinischen und kosmetischen Fragen; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgericht zugänglich).

    Einer Bezeichnung wie "Brunnen Apotheke", die eine ähnlich verbreitete Apothekenbezeichnung darstellt wie die Bezeichnung "Engel-Apotheke", dürfte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. dazu die bereits zitierten Entscheidungen 30 W (pat) 170/06 - Johannes Apotheke und 30 W (pat) 46/08 - Kreuz Apotheke) eine originäre Schutzfähigkeit ohne weiteres abzusprechen sein.

  • BPatG, 18.03.2021 - 30 W (pat) 28/20
    Eine übliche und zudem häufig verwendete Platzgeschäftsbezeichnung ist in einem einschlägigen Produkt- bzw. Leistungszusammenhang aber in markenrechtlicher Hinsicht, d.h. auf das gesamte Bundesgebiet bezogen, nicht unterscheidungskräftig (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 28.04.2014, 25 W (pat) 50/12 - ENGEL APOTHEKE SEEHEIM/ENGEL APOTHEKE; Beschluss vom 09.02.2006, 25 W (pat) 38/04 - Stanglwirt; Beschluss vom 02.06.2008, 30 W (pat) 170/06 - Johannes-Apotheke).
  • BPatG, 06.03.2017 - 29 W (pat) 36/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Carmeliter Taler" - Unterscheidungskraft - kein

    Zum einen bezeichnet "Carmeliter" kein geografisches Gebiet - im Gegensatz zum dem tatsächlich existierenden Berg Karmel, nach dem der Orden benannt ist - , zum anderen ist Carmeliter auch kein üblicher Name für Apotheken wie zum Beispiel "Johannes" (BPatG, Beschluss vom 2. Juni 2008, 30 W (pat) 170/06 - Johannes Apotheke).
  • BPatG, 05.07.2023 - 25 W (pat) 527/21
    Bei den von der Erinnerungsprüferin herangezogenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 170/06 - Johannes Apotheke, 24 W (pat) 146/02 - Alte Brauerei) wiesen die Zeichen jeweils einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf.
  • BPatG, 12.10.2010 - 24 W (pat) 2/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "MAR Y SOL" - kein

    Denn wenn der Verkehr daran gewöhnt ist, dass eine bestimmte Bezeichnung von unterschiedlichen Anbietern an verschiedenen Orten verwendet wird (z. B. "Gasthof zur Post"), so mag er ihr zwar eine örtliche Unterscheidungskraft zumessen, von der erforderlichen bundesweiten Unterscheidungskraft könnte aber nicht ausgegangen werden (vgl. BPatG, Beschl. v. 2.6.2008, 30 W (pat) 170/06 - Johannes Apotheke).
  • BPatG, 18.06.2009 - 30 W (pat) 46/08
    B. Engel, Stern, Kreuz, Fortuna -allgemein gebräuchlich (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 170/06 -Johannes -Apotheke in PAVIS PROMA-CD-ROM).
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