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   BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03   

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BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03 (https://dejure.org/2005,30068)
BPatG, Entscheidung vom 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03 (https://dejure.org/2005,30068)
BPatG, Entscheidung vom 02. August 2005 - 27 W (pat) 212/03 (https://dejure.org/2005,30068)
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  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Im Übrigen verkennt die Anmelderin, dass eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, welche der BGH im Rahmen der Unterscheidungskraft angenommen hatte (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft), ohnehin nur dann vorliegen kann, wenn die Verbraucher bei Wahrnehmung der Kennzeichnung auch angesichts der jeweils mit ihr gekennzeichneten Waren gleichzeitig mehrere Sinngehalte für möglich erachten, ohne dass sich für sie die Bedeutung der Marke in bezug auf das jeweils gekennzeichnete Produkt auf einen bestimmten Sinngehalt beschränkt; demgegenüber lag auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Mehrdeutigkeit nicht vor, wenn einem Zeichen von verschiedenen Teilen des Verkehrs je für sich unterschiedliche beschreibende Bedeutungen - worum es sich bei den von der Anmelderin angegebenen unterschiedlichen "Interpretationsmöglichkeiten" durchweg handelt - beigelegt wird, weil in diesem Fall alle Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise die betroffene Marke nur jeweils als Sachangabe (wenn auch verschiedenen Inhalts) und damit gerade nicht als Herkunftshinweis ansehen (vgl auch BGH GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).

    Wegen des im Vordergrund stehenden, den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Sinngehalts ist die Anmeldemarke für die zurückgewiesenen Waren auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, d.h. nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) nicht geeignet, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Im Übrigen verkennt die Anmelderin, dass eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, welche der BGH im Rahmen der Unterscheidungskraft angenommen hatte (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft), ohnehin nur dann vorliegen kann, wenn die Verbraucher bei Wahrnehmung der Kennzeichnung auch angesichts der jeweils mit ihr gekennzeichneten Waren gleichzeitig mehrere Sinngehalte für möglich erachten, ohne dass sich für sie die Bedeutung der Marke in bezug auf das jeweils gekennzeichnete Produkt auf einen bestimmten Sinngehalt beschränkt; demgegenüber lag auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Mehrdeutigkeit nicht vor, wenn einem Zeichen von verschiedenen Teilen des Verkehrs je für sich unterschiedliche beschreibende Bedeutungen - worum es sich bei den von der Anmelderin angegebenen unterschiedlichen "Interpretationsmöglichkeiten" durchweg handelt - beigelegt wird, weil in diesem Fall alle Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise die betroffene Marke nur jeweils als Sachangabe (wenn auch verschiedenen Inhalts) und damit gerade nicht als Herkunftshinweis ansehen (vgl auch BGH GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Denn trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) werden die angesprochenen Verkehrskreise in ihr wegen des die zurückgewiesenen Waren beschreibenden Sinngehalts keinen Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte aus einem bestimmten Unternehmen sehen (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Das Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Im Übrigen verkennt die Anmelderin, dass eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, welche der BGH im Rahmen der Unterscheidungskraft angenommen hatte (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft), ohnehin nur dann vorliegen kann, wenn die Verbraucher bei Wahrnehmung der Kennzeichnung auch angesichts der jeweils mit ihr gekennzeichneten Waren gleichzeitig mehrere Sinngehalte für möglich erachten, ohne dass sich für sie die Bedeutung der Marke in bezug auf das jeweils gekennzeichnete Produkt auf einen bestimmten Sinngehalt beschränkt; demgegenüber lag auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Mehrdeutigkeit nicht vor, wenn einem Zeichen von verschiedenen Teilen des Verkehrs je für sich unterschiedliche beschreibende Bedeutungen - worum es sich bei den von der Anmelderin angegebenen unterschiedlichen "Interpretationsmöglichkeiten" durchweg handelt - beigelegt wird, weil in diesem Fall alle Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise die betroffene Marke nur jeweils als Sachangabe (wenn auch verschiedenen Inhalts) und damit gerade nicht als Herkunftshinweis ansehen (vgl auch BGH GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Wegen des im Vordergrund stehenden, den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Sinngehalts ist die Anmeldemarke für die zurückgewiesenen Waren auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, d.h. nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) nicht geeignet, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Im Übrigen verkennt die Anmelderin, dass eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, welche der BGH im Rahmen der Unterscheidungskraft angenommen hatte (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns; GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft), ohnehin nur dann vorliegen kann, wenn die Verbraucher bei Wahrnehmung der Kennzeichnung auch angesichts der jeweils mit ihr gekennzeichneten Waren gleichzeitig mehrere Sinngehalte für möglich erachten, ohne dass sich für sie die Bedeutung der Marke in bezug auf das jeweils gekennzeichnete Produkt auf einen bestimmten Sinngehalt beschränkt; demgegenüber lag auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Mehrdeutigkeit nicht vor, wenn einem Zeichen von verschiedenen Teilen des Verkehrs je für sich unterschiedliche beschreibende Bedeutungen - worum es sich bei den von der Anmelderin angegebenen unterschiedlichen "Interpretationsmöglichkeiten" durchweg handelt - beigelegt wird, weil in diesem Fall alle Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise die betroffene Marke nur jeweils als Sachangabe (wenn auch verschiedenen Inhalts) und damit gerade nicht als Herkunftshinweis ansehen (vgl auch BGH GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Wegen des im Vordergrund stehenden, den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Sinngehalts ist die Anmeldemarke für die zurückgewiesenen Waren auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, d.h. nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) nicht geeignet, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Denn trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) werden die angesprochenen Verkehrskreise in ihr wegen des die zurückgewiesenen Waren beschreibenden Sinngehalts keinen Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte aus einem bestimmten Unternehmen sehen (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 02.08.2005 - 27 W (pat) 212/03
    Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

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