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   BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10 (EP)   

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BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10 (EP) (https://dejure.org/2011,20166)
BPatG, Entscheidung vom 02.08.2011 - 1 Ni 14/10 (EP) (https://dejure.org/2011,20166)
BPatG, Entscheidung vom 02. August 2011 - 1 Ni 14/10 (EP) (https://dejure.org/2011,20166)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Senate des Bundespatentgerichts ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH GRUR 1957, 79; GRUR 2009, 1100 -Druckmaschinen-Temperierungssystem III; GRUR 2011, 757 -Nichtigkeitsstreitwert).

    Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 -Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 -Unterteilungsfahne).

    Von dem sich daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 -Stückgutverladeanlage).

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Auszug aus BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Senate des Bundespatentgerichts ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH GRUR 1957, 79; GRUR 2009, 1100 -Druckmaschinen-Temperierungssystem III; GRUR 2011, 757 -Nichtigkeitsstreitwert).

    Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte fehlen, ist zumindest von einem Wert für das Nichtigkeitsverfahren auszugehen, der dem festgesetzten Streitwert im Verletzungsverfahren zugrunde gelegt worden ist, und der mangels anderweitiger Anhaltspunkte um ein Viertel gegenüber demjenigen im Verletzungsprozess zu erhöhen ist (BGH GRUR 2011, 757 -Nichtigkeitsstreitwert).

  • BGH, 27.09.1984 - X ZR 53/82

    Bemessung des Streitwerts in einem Patente betreffenden

    Auszug aus BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10
    Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 -Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 -Unterteilungsfahne).

    Von dem sich daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 -Stückgutverladeanlage).

  • LG Düsseldorf, 10.01.2008 - 4a O 397/06

    Stützvorrichtung für ein Solarpaneel

    Auszug aus BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10
    Dies erscheint überzeugend und wird bestätigt durch ein weiteres, ebenfalls das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren vor dem LG Düsseldorf (Az: 4a O 397/06), in dem durch Urteil vom 10. Januar 2008 der Streitwert auf 1 000 000, 00 EUR festgesetzt worden ist, obwohl das Verfahren nur einen Mitbewerber und nicht die Allgemeinheit und zudem nur eine Ausführungsform der patentgemäß geschützten Lehre betraf.
  • BGH, 28.07.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem III

    Auszug aus BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Senate des Bundespatentgerichts ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH GRUR 1957, 79; GRUR 2009, 1100 -Druckmaschinen-Temperierungssystem III; GRUR 2011, 757 -Nichtigkeitsstreitwert).
  • BGH, 18.12.1990 - X ZB 3/90

    Bemessung des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der

    Auszug aus BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10
    Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 -Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 -Unterteilungsfahne).
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