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   BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01   

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BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01 (https://dejure.org/2003,20878)
BPatG, Entscheidung vom 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01 (https://dejure.org/2003,20878)
BPatG, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - 33 W (pat) 273/01 (https://dejure.org/2003,20878)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 50/03
    Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    In dem parallelen, zwischen denselben Beteiligten anhängigen Verfahren 33 W (pat) 50/03 ist dagegen zu entscheiden, inwieweit die Markenabteilung, nachdem das gegen die erwähnte Anordnung gerichtete Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht anhängig geworden ist, befugt ist festzustellen, dass der Widerspruch gegen die Schutzentziehung wirksam sei, und die genannte Anordnung aufzuheben.

    Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde erhoben, die unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 50/03 geführt wird.

    Sie haben ihren Sachvortrag aus dem parallelen Beschwerdeverfahren Aktenzeichen 33 W (pat) 50/03 zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht.

  • BPatG, 23.04.2003 - 5 W (pat) 1/03
    Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    Im Gegensatz zu den Sachverhalten in den jüngst ergangenen Beschlüssen des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 27.02.2003 (BlPMZ 2003, 244 f - formularmäßige Mitteilung) und des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 23.04.2003 (5 W (pat) 1/03 - Papierauflage - zur Veröffentlichung vorgesehen) richtet sich die Beschwerde daher vorliegend nicht gegen bloße Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts über eingetretene Rechtsfolgen.

    Aus diesen Überlegungen heraus kann insoweit der Auffassung des 5. Senats im Beschluss vom 23.04.2003 (5 W (pat) 1/03 - Papierauflage) zu der dem § 53 Abs. 3 MarkenG entsprechenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 GbmG (vgl. auch Bühring GbmG 6. Aufl. 2002 Rn 17 zu § 17; Benkard PatG GbmG 9. Aufl 1993 Rn 6 zu § 17 GbmG) nicht beigetreten werden.

  • BGH, 17.12.1992 - I ZB 3/91

    Auslandszustellung im zeichenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt

    Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    Vielmehr ist ein Markeninhaber erst dann gehalten, einen Inlandsvertreter zu bestellen, wenn er Rechte aus der Marke geltend macht oder diese verteidigt (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 36 zu § 94 unter Verweis auf BGH GRUR 1993, 476 ff - Zustellwesen).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    Die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG liegt vornehmlich darin, dass kein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, richterlicher Nachprüfung entzogen werden kann (BVerfGE 10, 264 ff).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    Durch Art. 19 Abs. 4 GG wird gesichert, dass gegenüber Akten der Exekutive stets ein unabhängiges Gericht zur Prüfung einer geltend gemachten Rechtsverletzung einzuschalten ist (vgl. den Plenungsbeschluss des BVerfG vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924-1929).
  • VG Berlin, 10.04.2003 - 14 A 16.03
    Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
    Die angegriffene Feststellung "mangels Widerspruchs des Markeninhabers wird der IR-Marke der Schutz wegen Nichtbenutzung entzogen" stellt eine derartige zielgerichtete behördliche Handlung dar, einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung (siehe auch BPatGE 17, 101 ff, 103/104; zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen abschließende Feststellungen über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen vgl. im übrigen BPatG 32 W (pat) 272/99 vom 13. Oktober 1999, Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl Rdn 9 zu § 66; Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG 6. Aufl. Rn 7 zu § 66; Busse PatG 6. Aufl Rdn 36 zu § 73; Bühring GbmG Rdn 11 zu § 18; vgl auch Starck a.a.O.; zur Frage der Zuständigkeit des BPatG vgl auch VG Berlin, LKV 2003, 437-438).
  • BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15

    Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen

    Nach allgemeiner Auffassung soll es dabei maßgeblich darauf ankommen, ob die Rechtsfolge unmittelbar von Gesetzes wegen und ohne weiteres Zutun des Patentamts eintritt - dann soll die Beschwerde unstatthaft sein - oder ob eine zusätzliche zielgerichtete behördliche Handlung erforderlich ist - dann soll die Beschwerde statthaft sein (so die Differenzierung im Beschluss des BPatG vom 2. Dezember 2003 - 33 W (pat) 273/01 = BPatGE 48, 33, 36 ff. -Rena-Ware, die in der einschlägigen Kommentarliteratur teilweise übernommen worden ist, vgl. z. B. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 73 Rn. 42; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 66 Rn. 7).

    Die vorgenannte Entscheidung des 33. Senats benennt für eine "ipso jure" eintretende Wirkung und demzufolge nicht anfechtbare Entscheidung ausdrücklich den Fall fehlender Gebührenzahlung (BPatGE 48, 33, 37, 2. Absatz - Rena-Ware).

  • BPatG, 09.02.2015 - 27 W (pat) 65/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hotel Krone Freilassing" - Nichtzahlung der

    Dazu ist es erforderlich, dass eine Entscheidung eine abschließende Regelung enthält, welche die Rechte der Beteiligten berührt (z. B. BPatG GRUR 2009, 188 - Inlandsvertreter III; BlPMZ 1999, 319 - Gebührenerstattung; BPatGE 48, 33 - Rena-Ware; BPatGE 29, 65; BPatGE 17, 226; BPatGE 2, 56).

    Beschwerdefähig sind aber Mitteilungen über gesetzliche Rechtsfolgen, wie z. B. die Löschung oder Schutzentziehung aufgrund Verfallsantrags bei unterbliebenem Widerspruch des Markeninhabers nach § 53 MarkenG (BPatG Mitt. 2005, 569 - RENAPUR; BPatGE 48, 33 - Rena-Ware).

  • BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 50/03
    Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 273/01 ein Beschwerdeverfahren anhängig, in dem die Anordnung des Leiters der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts angefochten worden ist, dass einer IR-Marke mangels Widerspruchs des Markeninhabers (gem. §§ 52 Abs. 3, 115 MarkenG) der Schutz entzogen werde.

    Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des 10. Senats (vgl. BlPMZ 2003, 244 f - formularmäßige Mitteilung) und des 5. Senats (Beschluss vom 23.4.2003, 5 W (pat) 1/03 - Papierauflage - zur Veröffentlichung vorgesehen) zu Grunde lagen, handelt es sich bei der Verfügung des Leiters der Markenabteilung 3.4 vom 28.5.2001 um eine anfechtbare Entscheidung (siehe Senatsbeschluss vom 2.12.2003, 33 W (pat) 273/01).

  • BPatG, 07.06.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Micropayment" - Anlagen eines

    Dementsprechend muss ein ohne eigenes Interesse im Auftrag und Interesse des Hintermannes handelnder Strohmann nach h. M. die gegenüber dem Hintermann bestehende Einwendung der entgegenstehenden Rechtskraft gegen sich gelten lassen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 54, Rdn. 2 u. 5 mit Hinweis auf Senatsentscheidung BPatGE 48, 33; gegen 28. Sen. (28 W (pat) 60/03), der zusätzlich unlauteres oder rechtsmissbräuchliches Handeln des Strohmanns verlangt (beide Entscheidungen in Parallelfällen ergangen), vgl. a. BGH GRUR 2010, 231 - Legostein, Nr. 10 ff.).
  • BPatG, 27.07.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Löschungsantrag der Eintragung der Marke "Micropayment"; Verständlichkeit der

    Dementsprechend muss ein ohne eigenes Interesse im Auftrag und Interesse des Hintermannes handelnder Strohmann nach h. M. die gegenüber dem Hintermann bestehende Einwendung der entgegenstehenden Rechtskraft gegen sich gelten lassen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 54, Rdn. 2 u. 5 mit Hinweis auf Senatsentscheidung BPatGE 48, 33; gegen 28. Sen. (28 W (pat) 60/03), der zusätzlich unlauteres oder rechtsmissbäuchliches Handeln des Strohmanns verlangt (beide Entscheidungen in Parallelfällen ergangen), vgl. a. BGH GRUR 2010, 231 -Legostein, Nr. 10 ff.).
  • BPatG, 01.02.2022 - 26 W (pat) 28/21
    Dieser Devolutiveffekt lässt jegliche Entscheidungskompetenz des DPMA entfallen (BPatG 33 W (pat) 232/98 - S + B TECHNOLOGIE; BPatGE 48, 33, 40 - Rena-Ware), so dass eine Rückgabe der Sache durch das BPatG an das DPMA zur Prüfung der Abhilfe, z. B. in Fällen beantragter Wiedereinsetzung, nicht möglich ist (Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rdnr. 86), zumal im vorliegenden zweiseitigen Verfahren auch eine Abhilfe durch das DPMA gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG ausgeschlossen war.
  • BPatG, 10.03.2021 - 28 W (pat) 54/18
    Vielmehr beruht die Annahme des Amtes auf einer ergänzenden Bewertung, die - auch wenn sie in dem Schreiben vom 22. März 2016 nicht ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist- Grundlage für die Entscheidung war, das Löschungsverfahren wegen Verfalls im Deutschen Patent- und Markenamt nicht fortzuführen (vgl. auch BPatGE 48, 33, 36 ff. - Rena-Ware).
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