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BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 50/03 |
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- BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01
Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 50/03
Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 273/01 ein Beschwerdeverfahren anhängig, in dem die Anordnung des Leiters der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts angefochten worden ist, dass einer IR-Marke mangels Widerspruchs des Markeninhabers (gem. §§ 52 Abs. 3, 115 MarkenG) der Schutz entzogen werde.Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des 10. Senats (vgl. BlPMZ 2003, 244 f - formularmäßige Mitteilung) und des 5. Senats (Beschluss vom 23.4.2003, 5 W (pat) 1/03 - Papierauflage - zur Veröffentlichung vorgesehen) zu Grunde lagen, handelt es sich bei der Verfügung des Leiters der Markenabteilung 3.4 vom 28.5.2001 um eine anfechtbare Entscheidung (siehe Senatsbeschluss vom 2.12.2003, 33 W (pat) 273/01).
- BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 108/95
Zulässigkeit der Berufung gegen ein ein mangels Zustellung nicht existentes …
Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 50/03
Sie ist daher mit denselben Rechtsmitteln anfechtbar wie eine wirksam erlassene und Rechtswirkungen entfaltende Entscheidung (BGH NJW 1996, 1969 - 1970 m.w.N.) und hat das Ziel, die von ihr ausgehenden scheinbaren Wirkungen zu beseitigen (…BGH a.a.O.). - BPatG, 23.04.2003 - 5 W (pat) 1/03
Auszug aus BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 50/03
Im Gegensatz zu den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des 10. Senats (vgl. BlPMZ 2003, 244 f - formularmäßige Mitteilung) und des 5. Senats (Beschluss vom 23.4.2003, 5 W (pat) 1/03 - Papierauflage - zur Veröffentlichung vorgesehen) zu Grunde lagen, handelt es sich bei der Verfügung des Leiters der Markenabteilung 3.4 vom 28.5.2001 um eine anfechtbare Entscheidung (siehe Senatsbeschluss vom 2.12.2003, 33 W (pat) 273/01).
- BPatG, 02.12.2003 - 33 W (pat) 273/01 In dem parallelen, zwischen denselben Beteiligten anhängigen Verfahren 33 W (pat) 50/03 ist dagegen zu entscheiden, inwieweit die Markenabteilung, nachdem das gegen die erwähnte Anordnung gerichtete Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht anhängig geworden ist, befugt ist festzustellen, dass der Widerspruch gegen die Schutzentziehung wirksam sei, und die genannte Anordnung aufzuheben.
Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde erhoben, die unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 50/03 geführt wird.
Sie haben ihren Sachvortrag aus dem parallelen Beschwerdeverfahren Aktenzeichen 33 W (pat) 50/03 zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht.