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BPatG, 03.03.2004 - 28 W (pat) 236/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98
Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit …
Auszug aus BPatG, 03.03.2004 - 28 W (pat) 236/03
In diesem Sinn ist auch die Notwendigkeit der Schriftform auszulegen, soweit sie durch prozessrechtliche Vorschriften gefordert wird (GmSOGB NJW 2000, 2340). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 1/03
"Computerfax"; Anforderungen an die Form einer Beschwerde im …
Auszug aus BPatG, 03.03.2004 - 28 W (pat) 236/03
Dies bedeutet, dass die Schriftform nicht in jeden Fall verletzt ist, wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist, ansonsten aber bei einer Gesamtschau in einer "jeden Zweifel ausschließlichen Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt" (BGH MarkenR 2003, 469 - Computerfax).
- BPatG, 07.02.2006 - 24 W (pat) 257/04 Nach Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses ist daher vorliegend die Schriftform ausnahmsweise auch ohne Unterschrift als gewahrt anzusehen (vgl. BGH BlPMZ 2003, 427 "Computerfax"; BPatG vom 3. März 2004, PAVIS PROMA, 28 W (pat) 236/03).