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   BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20   

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BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20 (https://dejure.org/2021,18359)
BPatG, Entscheidung vom 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20 (https://dejure.org/2021,18359)
BPatG, Entscheidung vom 03. März 2021 - 28 W (pat) 37/20 (https://dejure.org/2021,18359)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]).

    Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 - grillmeister).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 - grillmeister).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 - Starsat; GRUR 2012, 270 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2016, 934 - OUI; GRUR 2014, 872 - Gute Laune Drops).
  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 03.03.2021 - 28 W (pat) 37/20
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 - Starsat; GRUR 2012, 270 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2016, 934 - OUI; GRUR 2014, 872 - Gute Laune Drops).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BPatG, 25.04.2019 - 27 W (pat) 571/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YourNITELIFE" - fehlende Unterscheidungskraft

  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 39/21

    Unterscheidungskräftigkeit und Freihaltebedürftigkeit einer Marke

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 3. März 2021 - 28 W [pat] 37/20, juris).

    Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke der Anmeldezeitpunkt ist (BPatG, Beschluss vom 3. März 2021 - 28 W [pat] 37/20, juris Rn. 36).

    Es hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen zur Schreibweise des Wortbestandteils der angegriffenen Marke in seiner Entscheidung wiedergegeben (BPatG, Beschluss vom 3. März 2021 - 28 W [pat] 37/20, juris Rn. 10, 17 f.).

    Das Vorbringen der Markeninhaberin, dass der Begriff "Hukka" zum Anmeldezeitpunkt nicht im Duden eingetragen gewesen sei, hat das Bundespatentgericht unter Verweis auf die Ausgabe des Duden von 1996 als widerlegt angesehen (BPatG, Beschluss vom 3. März 2021 - 28 W [pat] 37/20, juris Rn. 52).

    Es stellt zudem keinen Gehörsverstoß dar, dass das Bundespatentgericht entgegen der Ansicht der Markeninhaberin den englischen Begriff "Hookah" dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke "HUQQA" als phonetisch gleichwertig angesehen hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 3. März 2021 - 28 W [pat] 37/20, juris Rn. 42).

    Zur Begründung hat es sich auf den Inhalt dieser Anlage 13 berufen (BPatG, Beschluss vom 3. März 2021 - 28 W [pat] 37/20, juris Rn. 54).

    Das Bundespatentgericht hat sich mit diesem Vorbringen befasst (BPatG, Beschluss vom 3. März 2021 - 28 W [pat] 37/20, juris Rn. 53), es jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 594/20
    (1) Das englische Substantiv "hookah", das ursprünglich aus der indischen Sprache stammt, und in die englische Sprache eingegangen ist, wird mit "Wasserpfeife" übersetzt ( https://de.wikipedia.org/wiki/Shisha ; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/hookah; BPatG 26 W (pat) 518/15 - Hookah Drink; 28 W (pat) 37/20 - HUQQA; 29 W (pat) 23/20 - ).

    Ob der Durchschnittsverbraucher am 21. März 2019, dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, diese Bedeutung bereits verstanden hat - dies wird von BPatG 26 W (pat) 518/15 - Hookah Drink für Oktober 2014 verneint und von BPatG 28 W (pat) 37/20 - HUQQA für Februar 2015 bejaht - kann dahingestellt bleiben, weil zumindest der inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 - Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 30 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 - Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 509/18 - INTERIEUR BRANDING; 26 W (pat) 507/17 - SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 - CID; 26 W (pat) 550/10 - Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. - Rapido), diesen Bedeutungsgehalt erfasst hat.

  • BPatG, 23.01.2023 - 29 W (pat) 23/20
    In einem Parallelverfahren betreffend die Nichtigerklärung und Löschungsanordnung der Wort-/Bildmarke 30 2015 005 583 durch die Markenabteilung 3.4 hat der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 3. März 2021 (AZ: 28 W (pat) 37/20) die Beschwerde der dortigen Markeninhaberin und hiesigen Beschwerdeführerin gegen die vollständige Löschung zurückgewiesen.

    Auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Ergebnisse der Senatsrecherche, auf die Ausführungen in der Entscheidung des 28. Senats des Bundespatentgerichts vom 3. März 2021 in der Parallelsache 28 W (pat) 37/20 - der dort im Übrigen als maßgeblichen Anmeldezeitpunkt bereits den 11. Februar 2015 zu berücksichtigen hatte - sowie auf die vom Antragsteller zu beiden Verfahren eingereichten und von der Markenabteilung 3.4 ermittelten Recherchebelege wird Bezug genommen.

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