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BPatG, 03.03.2022 - 8 W (pat) 3/20 |
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- BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00
Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination …
Auszug aus BPatG, 03.03.2022 - 8 W (pat) 3/20
Denn nach gefestigter Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder mehrerer Merkmale, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden, zu beschränken, wenn und soweit diese Merkmale jedes für sich oder auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg befördern (vgl. Senat BGHZ 110, 123 - Spleißkammer; Beschl. v. 1.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung m.w.N.). - BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89
Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung …
Auszug aus BPatG, 03.03.2022 - 8 W (pat) 3/20
Denn nach gefestigter Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder mehrerer Merkmale, die in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden, zu beschränken, wenn und soweit diese Merkmale jedes für sich oder auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg befördern (vgl. Senat BGHZ 110, 123 - Spleißkammer; Beschl. v. 1.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung m.w.N.). - BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
"Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer …
Auszug aus BPatG, 03.03.2022 - 8 W (pat) 3/20
Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1, 1 a, I b und II fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Informationsübermittlungsverfahren II). - BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05
Informationsübermittlungsverfahren II
Auszug aus BPatG, 03.03.2022 - 8 W (pat) 3/20
Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1, 1 a, I b und II fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Informationsübermittlungsverfahren II).