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   BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17   

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BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17 (https://dejure.org/2020,23207)
BPatG, Entscheidung vom 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17 (https://dejure.org/2020,23207)
BPatG, Entscheidung vom 03. April 2020 - 29 W (pat) 600/17 (https://dejure.org/2020,23207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - "PITZTAL Das Dach Tirols. (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" - ein österreichischer Rechtsanwalt kann Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 MarkenG sein - kein Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten - zu Zustellungsarten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH Beschluss vom 30.Januar 2020, I ZB 61/17 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH Beschluss vom 30. Januar 2020, I ZB 61/17 Rn. 8 - #darferdas? II; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!).

    An die Unterscheidungskraft von (sloganartigen) Wortfolgen dieser Art sind grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522, Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2012, 270 Rn.11 - Link economy).

    Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 376, Rn. 19 - grill meister; GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl).

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020, I ZB 61/17 - #darferdas? II).

    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH Beschluss vom 30.Januar 2020, I ZB 61/17 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH Beschluss vom 30. Januar 2020, I ZB 61/17 Rn. 8 - #darferdas? II; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!).

    (1) Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2019, 1194 - AS/DPMA [#darferdas?]) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.01.2020, I ZB 61/17 - #darferdas? II) ist die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen.

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

    (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 20 - ; GRUR 2014, 376, Rn. 18 - grill meister ; GRUR 2008, 710 Rn. 20 - ; BPatG, Beschluss vom 26. März 2018, 27 W (pat) 541/16 - ).

    Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 376, Rn. 19 - grill meister; GRUR 2012, 276 Rn. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH Beschluss vom 30.Januar 2020, I ZB 61/17 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi Langstrumpf; GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411, 412, Rn. 9 - STREETBALL).

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH Beschluss vom 30.Januar 2020, I ZB 61/17 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat).

    Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI; BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 23 - Gute Laune Drops).

    Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 45 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 23 - OUI).

  • BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16

    Unterscheidungskraft des in den Farben rot und weiß gestalteten Wortzeichens und

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Zur Begründung einer eigenständigen betrieblichen Herkunftsfunktion muss die Ausgestaltung vielmehr eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 20 - VISAGE; BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2017, 30 W (pat) 508/16 - ; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 209).

    Was die farbliche Gestaltung des Quadrats mit der Angabe "Pitztal" in den Farben rot und weiß anbelangt, unterstreicht diese Farbwahl im Übrigen lediglich die geografische Herkunftsangabe, da es sich um die Nationalfarben Österreichs handelt, die auch im Landeswappen Tirols enthalten sind (BPatG a. a. O. - mit Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 29. März 2017, 30 W (pat) 508/16 - ).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Dementsprechend können einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils nicht aufwiegen (vgl. BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 - VISAGE; GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

    (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 20 - ; GRUR 2014, 376, Rn. 18 - grill meister ; GRUR 2008, 710 Rn. 20 - ; BPatG, Beschluss vom 26. März 2018, 27 W (pat) 541/16 - ).

  • BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 541/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "ÖTZTAL Der Höhepunkt Tirols. The Peak of Tirol.

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Im Bereich der Tourismusbranche werden Werbedienstleistungen z. B. nach der beworbenen touristischen Region benannt (vgl. dazu BPatG, Beschluss vom 26.03.2018, 27 W (pat) 541/16 - , mit Hinweis auf "Tirol Werbung GmbH", www.tirol.at).

    (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 20 - ; GRUR 2014, 376, Rn. 18 - grill meister ; GRUR 2008, 710 Rn. 20 - ; BPatG, Beschluss vom 26. März 2018, 27 W (pat) 541/16 - ).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - Pippi Langstrumpf; GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411, 412, Rn. 9 - STREETBALL).

    (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 20 - ; GRUR 2014, 376, Rn. 18 - grill meister ; GRUR 2008, 710 Rn. 20 - ; BPatG, Beschluss vom 26. März 2018, 27 W (pat) 541/16 - ).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
    Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH Beschluss vom 30. Januar 2020, I ZB 61/17 Rn. 8 - #darferdas? II; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!).

    Auch ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben im Übrigen hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 78 m. w. N.; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 - HOT).

  • BPatG, 09.10.2019 - 29 W (pat) 519/18

    Markenrecht: Mir all sin Kölle

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 39/16

    Schokoladenstäbchen III - Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke:

  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 526/19
    Da das Anmeldezeichen somit nur als eine nach außen gerichtete Botschaft eines Abiturjahrgangs verstanden wird und keine Verbindung zu den beanspruchten Waren, wie z. B. der Milka-Slogan: "Die zarteste Versuchung, seit es Schokolade gibt", zu einem bestimmten Unternehmen, wie z. B. der Opel-Slogan: "Wir haben verstanden" oder zum Konsumenten, wie z. B. "Jung, Schwung, Spannung - Yogurette", herstellt, ist es nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken (vgl. BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols.; 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus).

    a) Zunächst stammt dieser Beschluss vom 24. Oktober 2012, 1iegt also schon mehr als acht Jahre zurück und konnte daher die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols., 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern, 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN, 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus sowie das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH zum Wortzeichen "#darferdas?" nicht berücksichtigen.

  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 525/19
    Da das Anmeldezeichen somit nur als eine nach außen gerichtete Botschaft eines Abiturjahrgangs verstanden wird und keine Verbindung zu den beanspruchten Waren, wie z. B. der Milka-Slogan: "Die zarteste Versuchung, seit es Schokolade gibt", zu einem bestimmten Unternehmen, wie z. B. der Opel-Slogan: "Wir haben verstanden" oder zum Konsumenten, wie z. B. "Jung, Schwung, Spannung - Yogurette", herstellt, ist es nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken (vgl. BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols.; 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus).

    a) Zunächst stammt dieser Beschluss vom 24. Oktober 2012, 1iegt also schon mehr als acht Jahre zurück und konnte daher die Entscheidungen des BPatG 29 W (pat) 600/17 - PITZTAL Das Dach Tirols., 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern, 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN, 24 W (pat) 536/16 - machdeinsdraus sowie das Urteil des EuGH und die Beschlüsse des BGH zum Wortzeichen "#darferdas?" nicht berücksichtigen.

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