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   BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04   

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BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04 (https://dejure.org/2005,32586)
BPatG, Entscheidung vom 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04 (https://dejure.org/2005,32586)
BPatG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 27 W (pat) 299/04 (https://dejure.org/2005,32586)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.06.1996 - I ZB 31/95

    "MEGA"; Eintragungsfähigkeit einer Marke für Zigaretten

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04
    Hinzuzufügen ist lediglich, dass - wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt - maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA), was sich unmittelbar aus dem Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 - TURBO II).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04
    Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin).
  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04
    Hinzuzufügen ist lediglich, dass - wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt - maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA), was sich unmittelbar aus dem Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 - TURBO II).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 03.05.2005 - 27 W (pat) 299/04
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.).
  • BPatG, 20.06.2022 - 29 W (pat) 22/21
    Im Hinblick auf gängige und auch lexikalisch erfasste Begriffskombinationen mit dem Bezugwort "Aktionärs-" - wie "Aktionärskreis", "Aktionärsstruktur", "Aktionärstreffen", "Aktionärsgruppe", "Aktionärsversammlung", "Aktionärsbrief", "Aktionärsschützer/in" oder "Aktionärsvertreter/in" (vgl. DUDEN Online) - sowie angesichts des Umstands, dass der Verkehr mit einer Vielzahl von Foren zu unterschiedlichsten Themen konfrontiert wird, bei denen Zielgruppe, Gegenstand oder Thema des jeweiligen Forums schlagwortartig durch eine mit dem Begriff "Forum" gebildete Wortkombination herausgestellt wird, vermag die Auffassung der Beschwerdeführerin auch in keiner Hinsicht zu überzeugen, zumal die Kleinschreibung und die Ersetzung des Umlauts "ä" durch "ae" werbeüblich sind und die Erfassbarkeit der Bezeichnung überhaupt nicht beeinträchtigen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 08.01.2003, 29 W (pat) 171/01 - art; Beschluss vom 14.09.2005, 26 W (pat) 34/04 - touristikboerse; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 509/19 - Metropolitan Aesthetics; Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat) 23/07 - PRAESSENZ-Training; Beschluss vom 03.05.2005, 27 W (pat) 299/04 - Fahrraeder).
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