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   BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14   

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BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14 (https://dejure.org/2017,15417)
BPatG, Entscheidung vom 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14 (https://dejure.org/2017,15417)
BPatG, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 17 W (pat) 39/14 (https://dejure.org/2017,15417)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 3 PatV
    Patentbeschwerdeverfahren - "Verbesserungen beim Datenretrieval" - zur Ausscheidungsanmeldung - ausgeschiedene Beschreibungsteile - keine Notwendigkeit zur Erläuterung der Erfindung der Stammanmeldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Prüfung der Patentfähigkeit eines Patents mit der Bezeichnung "Verbesserungen beim Datenretrieval"

  • online-und-recht.de
  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verbesserungen beim Datenretrieval" - zur Ausscheidungsanmeldung - ausgeschiedene Beschreibungsteile - keine Notwendigkeit zur Erläuterung der Erfindung der Stammanmeldung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verbesserungen beim Datenretrieval" - zur Ausscheidungsanmeldung - ausgeschiedene Beschreibungsteile - keine Notwendigkeit zur Erläuterung der Erfindung der Stammanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 19.11.2007 - 9 W (pat) 8/05
    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    Dabei ist im Prüfungsverfahren der zuständige Fachprüfer mit der Patentanmeldung befasst, und daher kann es in diesen Fällen nur darauf ankommen, was für ihn offensichtlich ist (vgl. BPatG vom 19.11.2007 - 9 W (pat) 8/05).

    Eine flüchtige Prüfung genügt somit nicht (BPatG, a. a. O. - 9 W (pat) 8/05).

  • BPatG, 20.03.2013 - 17 W (pat) 34/08
    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    Mit dem Senatsbeschluss 17 W (pat) 34/08 vom 15. Januar 2013 wurde der Beschluss der Prüfungsstelle aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung über den Hilfsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

    Im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. September 2007 für den Gegenstand der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22 die Ausscheidung erklärt, was zur Trennung der bisherigen Anmeldung in zwei unabhängige Anmeldungen führte (Stammanmeldung DE 197 33 689.2 und Ausscheidungsanmeldung DE 197 58 938.3, vgl. Beschluss 17 W (pat) 34/08).

  • BPatG, 07.07.2008 - 9 W (pat) 45/04

    Zulässigkeit von uneinheitlichen Erfindungen in einer Patentanmeldung

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    Die Beschreibung ist daher an die verbleibenden Patentansprüche anzupassen, wobei Teile, die keinen Bezug (mehr) zu den Patentansprüchen haben oder die Anmeldung uneinheitlich machen, nicht mehr enthalten sein dürfen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 34 Rdn. 217; BGH, a. a. O. - Faltbehälter; BPatG vom 7.7.2008 - 9 W (pat) 45/04).
  • BPatG, 17.03.2010 - 7 W (pat) 33/04

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Zurückweisung einer Patentanmeldung aufgrund

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    Die Vorschrift des § 42 PatG i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 DPMAV und §§ 1 ff. PatV ist so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungsgeber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatlichen Schutzes der angemeldeten Erfindung, also für die Sachprüfung und die Patenterteilung, unumgänglich sind (BPatG vom 17.3.2010 - 7 W (pat) 33/04; BPatG vom 28.5.2015 - 21 W (pat) 50/12; BPatG vom 28.4.2016 - 15 W (pat) 3/16).
  • BPatG, 19.06.2012 - 17 W (pat) 113/07

    Patentbeschwerdeverfahren - "Automatische Indexierung von digitalen Bildarchiven

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    In der Anmeldung kann auf diese Gegenstände daher nicht mehr zurückgegriffen werden; denn nach einer Ausscheidung kann sich die Stammanmeldung auch dann nicht mehr auf den ausgeschiedenen Teil erstrecken, wenn die Erläuterung dieses Teils in der Beschreibung verblieben ist (Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 34 Rdn. 117 m. w. N.; BPatG vom 19.6.2012 - 17 W (pat) 113/07).
  • BPatG, 25.11.2014 - 21 W (pat) 12/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Wägesystem und Probenwechsler mit Wägesystem" - zur

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    Der Antrag der Beschwerdeführerin kann keinen Erfolg haben, da die geltende Beschreibung und die zugehörigen Figuren der Patentanmeldung Bestandteile enthalten, die gemäß § 10 Abs. 3 PatV zur Erläuterung der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind (vgl. BGH, BIPMZ 70, 163 - Faltbehälter; BPatG vom 25.11.2014 - 21 W (pat) 12/11).
  • BPatG, 28.05.2015 - 21 W (pat) 50/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren für die Computertomographie sowie

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    Die Vorschrift des § 42 PatG i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 DPMAV und §§ 1 ff. PatV ist so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungsgeber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatlichen Schutzes der angemeldeten Erfindung, also für die Sachprüfung und die Patenterteilung, unumgänglich sind (BPatG vom 17.3.2010 - 7 W (pat) 33/04; BPatG vom 28.5.2015 - 21 W (pat) 50/12; BPatG vom 28.4.2016 - 15 W (pat) 3/16).
  • BPatG, 28.04.2016 - 15 W (pat) 3/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Grillspießanordnung" - zur Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 17 W (pat) 39/14
    Die Vorschrift des § 42 PatG i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 DPMAV und §§ 1 ff. PatV ist so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungsgeber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatlichen Schutzes der angemeldeten Erfindung, also für die Sachprüfung und die Patenterteilung, unumgänglich sind (BPatG vom 17.3.2010 - 7 W (pat) 33/04; BPatG vom 28.5.2015 - 21 W (pat) 50/12; BPatG vom 28.4.2016 - 15 W (pat) 3/16).
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