Rechtsprechung
BPatG, 03.06.2013 - 24 W (pat) 559/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" - keine Unterscheidungskraft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterscheidungskraft der Wortmarke "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" hinsichtlich einer Eintragung für Waren der Klassen 3, 5 und 44
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" - keine Unterscheidungskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Unterscheidungskraft der Wortmarke "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf"
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 03.06.2013 - 24 W (pat) 559/11
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (…BGH GRUR 2012, 1143, 1144 (Rn. 9) - Starsat ; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006 ).Der Angabe "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" kann für die beanspruchten Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor ; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD ; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO ; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard ; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006 ; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE ).
- EuGH, 21.01.2010 - C-398/08
Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus BPatG, 03.06.2013 - 24 W (pat) 559/11
Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan verstanden wird, reicht - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 44) - VORSPRUNG DURCH TECHNIK ).Entscheidend ist, ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 45) - VORSPRUNG DURCH TECHNIK , GRUR Int. 2011, 255, 257 (Rn. 52) - BEST BUY , GRUR Int. 2012, 914, 916 (Rn. 29) - Wir machen das Besondere einfach ).
- BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11
Starsat
Auszug aus BPatG, 03.06.2013 - 24 W (pat) 559/11
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (…vgl. EuGH, GRUR 2004, 428, 429 f., Rn. 30, 31 - Henkel ; BGH, GRUR 2012, 1143 (Rn. 7) - Starsat ).Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2012, 1143, 1144 (Rn. 9) - Starsat ;… GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006 ).
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
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Wie bei anderen Markenkategorien auch, ist bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft allerdings zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (…BGH 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006 ; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor ).Der Angabe "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" kann für die beanspruchten Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor ; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD ; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO ; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard ; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006 ; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE ).
- EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
Campina Melkunie
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Der Angabe "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" kann für die beanspruchten Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor ; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD ; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO ; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard ; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006 ; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE ). - BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05
VISAGE
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Der Angabe "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" kann für die beanspruchten Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor ; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD ; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO ; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard ; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006 ; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE ). - BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02
BerlinCard
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Der Angabe "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" kann für die beanspruchten Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor ; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD ; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO ; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard ; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006 ; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE ). - EuGH, 08.05.2008 - C-304/06
Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus BPatG, 03.06.2013 - 24 W (pat) 559/11
Der Angabe "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" kann für die beanspruchten Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor ; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD ; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO ; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard ; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006 ; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE ). - BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
"BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke
Auszug aus BPatG, 03.06.2013 - 24 W (pat) 559/11
Der Angabe "Was ich nicht essen kann, trage ich auch nicht auf meine Haut auf" kann für die beanspruchten Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" nach der Rechtsprechung bereits dann die Unterscheidungskraft abzusprechen sein, wenn sich die Angabe auf Umstände bezieht, welche die angemeldeten Dienstleistung selbst nicht unmittelbar beschreiben oder auch nur betreffen, durch die aber ein "enger beschreibender Bezug" zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69, 70, 86) - Postkantoor ; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD ; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) - EUROHYPO ; BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS ; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard ; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) - FUSSBALL WM 2006 ; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) - VISAGE ). - EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 03.06.2013 - 24 W (pat) 559/11
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428, 429 f., Rn. 30, 31 - Henkel ;… BGH, GRUR 2012, 1143 (Rn. 7) - Starsat ). - EuGH, 12.07.2012 - C-311/11
Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) …
- EuGH, 13.01.2011 - C-92/10
Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes …