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   BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16   

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BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16 (https://dejure.org/2016,13511)
BPatG, Entscheidung vom 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16 (https://dejure.org/2016,13511)
BPatG, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 27 W (pat) 1/16 (https://dejure.org/2016,13511)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Lebe Balance" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens "Lebe Balance" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 44 unter Berücksichtigung des Merkmals der Unterscheidungskraft

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenanmeldung "Lebe Balance" - nicht als Marke eintragbar

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleitungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy).

    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12 - smartbook).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 16 - for you).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleitungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12 - smartbook).

    Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook, m. w. N.).

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Nach der Rechtsprechung liegt eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit nicht vor, wenn sich im Hinblick auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen der Bedeutungsgehalt auf nur eine naheliegende (beschreibende) Variante verengt (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; Ingerl/Rohnke Markengesetz, 3. Auflage, § 8 Rdnr. 132).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Diese Feststellung wäre jedoch für das Bejahen der Unterscheidungskraft erforderlich (EuGH GRUR 2008, 608 Nr. 59, 62 - EUROHYPO).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you).
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchen Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Ausgehend davon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops).
  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleitungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutung ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind.
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 1/16
    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 5/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lebe Balance" - keine Unterscheidungskraft

    Ausgehend von diesen Faktoren drängt sich bei der angemeldeten Bezeichnung das vorstehend dargestellte rein sachbeschreibende Verständnis auf, was demzufolge einem betriebskennzeichnenden Verständnis entgegensteht (vgl. dazu auch BPatG, Beschluss vom 3. Juni 2016, Aktenzeichen 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Darüber hinausgehende allgemeine Ausführungen zur Unterscheidungskraft im Hinblick auf Computerprogramme bzw. Software können insoweit dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Ströbele/ Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 98; Zu den insoweit vergleichbaren Druckereierzeugnissen vgl.: BPatG, Beschluss vom 3. Juni 2016, Aktenzeichen 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance, a. a. O.).

  • BPatG, 27.04.2022 - 29 W (pat) 67/20
    Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst." Das Bundespatentgericht hat sich in zahlreichen anderen Entscheidungen dieser Auffassung für sehr allgemeine Themenangaben u. a. für den Bereich "Druckereierzeugnisse" angeschlossen (vgl. u. a. Beschluss vom 04.05.2020, 26 W (pat) 505/20 - geldmagnet; Beschluss vom 25.07.2019, 25 W (pat) 574/18 - Zukunftserbe; Beschluss vom 29.04.2019, 27 W (pat) 519/17 - auf einen Blick; Beschluss vom 20.02.2019, 27 W (pat) 53/16 - EMOTION, Beschluss vom 03.06.2016, 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance; Beschluss vom 27.11.2017, 27 W (pat) 502/17 - gesundleben; Beschluss vom 26.07.2012, 27 W (pat) 9/11 - sounds; Beschluss vom 09.03.2012, 26 W (pat) 30/10 - IMPULS; Beschluss vom 14.12.2011, 26 W (pat) 26/11 - Basic Thinking; Beschluss vom 01.12.2009, 27 W (pat) 220/09 - Amazing discoveries; Beschluss vom 24.10.2007, 32 W (pat) 21/06 - New Beauty; Beschluss vom 19.12.2007, 32 W (pat) 47/06 - healthy living; Beschluss vom 19.07.2006, 32 W (pat) 188/04 - Unsere Welt; Beschluss vom 12.10.2006, 29 W (pat) 4/06 - SUCCESS).
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