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   BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11   

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BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11 (https://dejure.org/2012,39232)
BPatG, Entscheidung vom 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11 (https://dejure.org/2012,39232)
BPatG, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 24 W (pat) 31/11 (https://dejure.org/2012,39232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 112 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Motiv/MOTIVI (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)/ motivi (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)/motivi (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)" - zur Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechselungsgefahr zwischen den Marken "Motiv" und "Motivi"; Voraussetzungen für eine Stärkung schwacher Kennzeichnungskraft durch Benutzung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Motiv/MOTIVI (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)/ motivi (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)/motivi (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)" - zur Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Motiv/MOTIVI (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)/ motivi (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)/motivi (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)" - zur Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    1.3 Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194, Rn. 49 - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239, Rn. 22 - Lloyd/Loint"s).

    Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen (EuGH MarkenR 1999, 236, 239, Rn. 22 - Lloyd/Loint"s).

    Insoweit bleibt es bei den dazu ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke maßgeblichen Einfluß auf die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hat (vgl. EuGH 2008, 503, 504 (Nr. 36) - adidas/Marca Mode u. a.; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 39 - 41) - Marca/Adidas; EuGH GRUR 1998, 387, 390 (Nr. 24) - Sabèl/Puma; EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 20) - Lloyd; GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 18) - Canon).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2007, Az. C-234/06 P - Bainbridge - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM (EuGH GRUR 2008, 343, 347) hat die Markenstelle die Auffassung vertreten, dass eine Benutzung der Marke IR 717 307 nicht zugleich als Benutzung der Widerspruchsmarke IR 542 366 anerkannt werden könne.

    Die Widersprechende setzt sich ebenfalls mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2007, Az. C-234/06 P - Bainbridge - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM (EuGH GRUR 2008, 343, 347) sowie mit der im Anschluss daran ergangenen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 17. Februar 2011, T- 324/09, - Friboi/FRIBO auseinander und merkt dazu an: Sollte der Senat zu dem Schluss kommen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union über die hier streitgegenständliche Konstellation nicht entschieden habe und davon auszugehen sei, dass durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG nicht derogiert werde und daher uneingeschränkt anwendbar sei, sei die Vereinbarkeit des § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG mit Art. 10 MarkenRL in einem Vorlageverfahren zu klären.

    ob die in Rn. 86 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2007, C-234/06 P - Bainbridge - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM enthaltene Äußerung:.

  • EuG, 17.02.2011 - T-324/09

    J & F Participações / OHMI - Plusfood Wrexham (Friboi)

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Die Widersprechende setzt sich ebenfalls mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2007, Az. C-234/06 P - Bainbridge - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM (EuGH GRUR 2008, 343, 347) sowie mit der im Anschluss daran ergangenen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 17. Februar 2011, T- 324/09, - Friboi/FRIBO auseinander und merkt dazu an: Sollte der Senat zu dem Schluss kommen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union über die hier streitgegenständliche Konstellation nicht entschieden habe und davon auszugehen sei, dass durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG nicht derogiert werde und daher uneingeschränkt anwendbar sei, sei die Vereinbarkeit des § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG mit Art. 10 MarkenRL in einem Vorlageverfahren zu klären.
  • BPatG, 31.08.2009 - 24 W (pat) 79/07

    Fehlende Verwechslungsgefahr bei ausgeprägter Kennzeichnungsschwäche einer Marke

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Denn die Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken bestehen in dem Wortbestandteil "motiv" und damit in einem schutzunfähigen Element, aus dem - für sich genommen - die Widersprechende gegenüber der Inhaberin der jüngeren Marke keine Rechte herleiten kann (vgl. BPatG Beschluss vom 31.03.2009, 24 W (pat) 79/07 - THERMARIVM/THERMARIUM; Beschluss vom 23.06.2009, 24 W (pat) 71/08 - systech/Systec).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 437, 438 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 437, 438 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs GRUR 2008, 803 ff. - HEITEC - zugrunde lag, kommen sich vorliegend die Vergleichsmarken nur in der schutzunfähigen Angabe "Motiv" nahe, nicht jedoch in deren jeweiligen Variante, in der die Marken eingetragen bzw. registriert sind.
  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH GRUR 2008, 905, 907, Nr. 16 - Pantohexal; GRUR 2008, 1002, 1004, Nr. 26 - Schuhpark).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH GRUR 2008, 905, 907, Nr. 16 - Pantohexal; GRUR 2008, 1002, 1004, Nr. 26 - Schuhpark).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 24 W (pat) 31/11
    Diese Unterschiede führen aus dem engen Schutzumfang der Widerspruchsmarke heraus (vgl. BGH GRUR 2010, 642, 644 (Nr. 28) - WM-Marken, "SOUTH AFRICA 2010" nicht verwechselbar mit "Südafrika 2010", weil in einer anderen Sprache).
  • BPatG, 23.04.2008 - 26 W (pat) 23/06

    Verwechslungsgefahr zwischen dreidimensionalen Marken - Longneck-Flasche

  • BPatG, 23.06.2009 - 24 W (pat) 71/08
  • BPatG, 08.07.2009 - 28 W (pat) 154/08

    NATURLICH nicht unterscheidungskräftig

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 15.03.2007 - C-171/06

    T.I.M.E. ART / HABM

  • OLG Köln, 01.09.2006 - 6 U 15/06

    Vertrieb von Schulbüchern (Lernhilfen) unter der Bezeichnung "Schlaufuchs" bzw.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

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