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   BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10 (EU)   

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BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2012,39027)
BPatG, Entscheidung vom 03.07.2012 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2012,39027)
BPatG, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2012,39027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unterdruckwundverband

    Art 76 Abs 1 EuPatÜbk, Art 123 Abs 2 EuPatÜbk, Art 123 Abs 3 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband (europäisches Patent)" - unzulässige Erweiterung einer Teilanmeldung - Teilanmeldung geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und führt zu einer anderen Lehre, einem Aliud - Nichtigerklärung der ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband (europäisches Patent)" - unzulässige Erweiterung einer Teilanmeldung - Teilanmeldung geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und führt zu einer anderen Lehre, einem Aliud - Nichtigerklärung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband (europäisches Patent)" - unzulässige Erweiterung einer Teilanmeldung - Teilanmeldung geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und führt zu einer anderen Lehre, einem Aliud - Nichtigerklärung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 609
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Die Frage, ob im Rahmen der sich aus Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ ergebenden Beschränkungen des Änderungsrechts auch bei europäischen Patenten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten gefolgt werden kann, wonach trotz unzulässiger Erweiterung der Anmeldung (Stammanmeldung) durch Aufnahme eines beschränkenden Merkmals das Patent erhalten werden kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm) bedarf jedenfalls dann keiner Klärung, wenn die unzulässige Erweiterung zu einem Aliud geführt hat.

    Der Senat kann vorliegend deshalb offen lassen, ob mit der Rechtsauffassung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA, G 1/93, GRUR Int. 1994, 842, Tz. 14 - Beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products) die unzulässige Erweiterung einer Anmeldung durch ein beschränkendes Merkmal unausweichlich zum Widerruf bzw. der Nichtigkeit eines Patents führt oder ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten folgend bei einer derartigen beschränkenden Erweiterung auch das europäische Patent erhalten bleibt und das unzulässig erweiterte Merkmal im Anspruch verbleiben kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm).

    Denn unabhängig von dieser Rechtsfrage, die auch der Bundesgerichtshof bisher für europäische Patente offengelassen hat (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 19 - Winkelmesseinrichtung), führt nach einhelliger Auffassung jedenfalls die unzulässige Erweiterung der Anmeldung durch Einfügung einer anderen technischen Lehre, eines Aliuds, unausweichlich zur Nichtigkeit des insoweit angegriffenen Patents.

    (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 22 - Winkelmesseinrichtung).

    Ein die Nichtigerklärung nach sich ziehendes Aliud liegt danach bereits dann vor, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 29 - Integrationselement).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Es bedarf vielmehr eigenständiger, weiterführender Überlegungen und einer Weiterentwicklung der erhaltenen technischen Information, welche aber ebenso wenig zum Offenbarten gehören wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens ziehen mag (BGH GRUR 2009, 382, 384, Tz. 26 - Olanzapin).

    Es ist zwar zutreffend, dass auch unmittelbar und eindeutig offenbart sein kann, was aus der Sicht des Fachmanns für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 26 - lanzapin).

  • BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98

    Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Die Frage, ob im Rahmen der sich aus Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ ergebenden Beschränkungen des Änderungsrechts auch bei europäischen Patenten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten gefolgt werden kann, wonach trotz unzulässiger Erweiterung der Anmeldung (Stammanmeldung) durch Aufnahme eines beschränkenden Merkmals das Patent erhalten werden kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm) bedarf jedenfalls dann keiner Klärung, wenn die unzulässige Erweiterung zu einem Aliud geführt hat.

    Der Senat kann vorliegend deshalb offen lassen, ob mit der Rechtsauffassung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA, G 1/93, GRUR Int. 1994, 842, Tz. 14 - Beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products) die unzulässige Erweiterung einer Anmeldung durch ein beschränkendes Merkmal unausweichlich zum Widerruf bzw. der Nichtigkeit eines Patents führt oder ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten folgend bei einer derartigen beschränkenden Erweiterung auch das europäische Patent erhalten bleibt und das unzulässig erweiterte Merkmal im Anspruch verbleiben kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm).

  • BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97

    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Anerkanntermaßen muss deshalb bei einer Verteidigung des Patents mit einer geänderten Fassung der Patentansprüche deren Zulässigkeit ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder gar die geltend gemachten Widerrufs-/Nichtigkeitsgründe überprüft werden, wobei sich der Prüfungsumfang an den im Prüfungs- bzw. Erteilungsverfahren geforderten Voraussetzungen zu orientieren hat (BGH GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse; Engel GRUR 2009, 248, 249; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., 2011, Rn. 228 und GRUR 2001, 571, 574, Augenmaß fordernd).
  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Der Fachmann, der die in der Stammanmeldung umschriebene Lehre zum technischen Handeln unbefangen erfasst (GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, m. w. H), wird diese vielmehr so verstehen, dass die scheibenartige Schale nur mit ihrem Rand in Kontakt zu dem porösen Polster steht.
  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Erfindungsidentität von Vor- und Nachanmeldung dann gegeben, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler).
  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGH GRUR 2010, 910, 916 - Fälschungssicheres Dokument).
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 75/08

    Reifenabdichtmittel

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Hierbei ist der Gegenstand der Erfindung bei der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung aus den Patentansprüchen zu ermitteln, bei der prioritätsbegründenden aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (BGH GRUR 2011, 1109, Tz. 37 - Reifenabdichtmittel).
  • BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13

    Brustpumpe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches

    Mängel der Teilanmeldung sind - wie auch andere Mängel eines Erteilungsverfahrens - mit der Patenterteilung geheilt (im Anschluss an BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der aus der Teilanmeldung resultierenden erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

    Denn wie auch andere Mängel des Erteilungsverfahrens, sind diese auch bei der Teilanmeldung mit der Patenterteilung geheilt (ebenso BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

  • BPatG, 01.08.2013 - 4 Ni 28/11

    Bildprojektor - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bildprojektor" (europäisches

    Der Bundesgerichtshof hat für ein deutsches Patent eine solche Möglichkeit gesehen, wie sie auch der ständigen Praxis des Bundespatentgerichts im Rahmen der sog. Disclaimerlösung entspricht (vgl. hierzu auch Senat Urt. v. 3. Juli 2012, 4 Ni 15/10 (EP), 4 Ni 20/10 (EP), GRUR 2013, 609 - Unterdruckverband).
  • BPatG, 29.12.2014 - 4 Ni 12/12
    Patentanspruch 1 des Streitpatents darf deshalb weder eine Lehre beanspruchen, die gegenüber der Teilanmeldung EP 1 302 147 A1 eine unzulässige Erweiterung darstellt - was vorliegend außer Streit steht - noch darf diese im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 76 EPÜ den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung WO 99/38237 = N3 auf eine Lehre erweitern, welche dort in ihrer Gesamtheit nicht als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. z. B. BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).
  • BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14

    Verfahren zum Prüfen von Reifen - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren

    Nach einhelliger Auffassung ist die auch im Nichtigkeitsverfahren mögliche Beschränkung des Streitpatents auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, wobei diese Prüfung nicht auf die Nichtigkeitsgründe nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 PatG reduziert ist, sondern erweitert auch diejenigen Voraussetzungen für die Erteilung von Patentansprüchen umfasst (BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse; BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl. Rn. 278), soweit diese Anwendung finden können.
  • BPatG, 03.12.2019 - 4 Ni 24/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Steuersignalisierung in einem

    Ob deshalb für EP-Patente der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA zu folgen ist, wonach beim aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patent auch eine zusätzliche Überprüfung der Teilanmeldung im Hinblick auf Art. 123 Abs. 2 und Abs. 3 EPÜ zu erfolgen hat (zweifelnd Keukenschrijver/Busse PatG 8. Aufl. zu Art. 11 § 6 IntPatÜG Rn. 14, m.w.H.; hierzu und zum Meinungsstreit Senat in Mitt. 2015, 324 = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe) und ob ein solches Patent, wenn es mit geänderten Patentansprüchen verteidigt wird, den Anforderungen des Art. 76 genügen muss (hierzu der Senat in GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband), kann vorliegend jedoch dahinstehen.
  • BPatG, 12.08.2014 - 4 Ni 12/12
    Patentanspruch 1 des Streitpatents darf deshalb weder eine Lehre beanspruchen, die gegenüber der Teilanmeldung EP 1 302 147 A1 eine unzulässige Erweiterung darstellt - was vorliegend außer Streit steht - noch darf diese im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 76 EPÜ den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung WO 99/38237 = N3 auf eine Lehre erweitern, welche dort in ihrer Gesamtheit nicht als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. z. B. BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).
  • BPatG, 07.03.2017 - 1 Ni 1/15

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Anlage zum Trocknen von

    als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).
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