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   BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09   

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BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09 (https://dejure.org/2009,26331)
BPatG, Entscheidung vom 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09 (https://dejure.org/2009,26331)
BPatG, Entscheidung vom 03. September 2009 - 25 W (pat) 61/09 (https://dejure.org/2009,26331)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -"Cityservice"; GRUR 2004, 683, 684 -"Farbige Arzneimittelkapsel"; GRUR 2006, 850, 854 -Tz. 18 -"FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor").

    Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 -"Libertel"; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 -"Postkantoor").

    Ausgehend davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor"; GRUR 2004, 680 -"Biomild").

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Auch wenn eine allgemein gehaltenen Umschreibung wie "Finesse" mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, weil der Bezeichnung als solcher nicht entnommen werden kann, worin z. B. die besondere Feinheit, d. h. die "Finesse" der so bezeichneten Waren besteht, so steht dies der Annahme einer beschreibenden Sachangabe dennoch nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 -"Bücher für eine bessere Welt"; 2008, 397, 398 Tz. 15 -"SPA II"; WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 -"DeutschlandCard").

    Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder unklar noch mehrdeutig (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -"Cityservice"; GRUR 2004, 683, 684 -"Farbige Arzneimittelkapsel"; GRUR 2006, 850, 854 -Tz. 18 -"FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor").

    Anders als noch in der von der Anmelderin zitierten älteren Entscheidung des BPatG 28 W (pat) 108/98 v. 17. März 1999 -"Finesse" angenommen, mangelt es vor allem auch solchen Angaben an jeglicher Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 -"STREETBALL"; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -"Marlene-Dietrich-Bildnis"; GRUR 2006, 850, 854 -"FUSSBALL WM 2006").

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Auch wenn eine allgemein gehaltenen Umschreibung wie "Finesse" mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, weil der Bezeichnung als solcher nicht entnommen werden kann, worin z. B. die besondere Feinheit, d. h. die "Finesse" der so bezeichneten Waren besteht, so steht dies der Annahme einer beschreibenden Sachangabe dennoch nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 -"Bücher für eine bessere Welt"; 2008, 397, 398 Tz. 15 -"SPA II"; WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 -"DeutschlandCard").

    Soweit "Finesse" in Bezug auf die beanspruchten Waren sowohl als Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren als solche -mit "Finesse" hergestellt und zubereitet -als auch auf deren Bestimmungsund Verwendungszweck -zur Zubereitung "feiner" Speisen und Gerichte geeignet -verstanden werden kann, steht dies der Annahme fehlender Unterscheidungskraft schon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. BGH, WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 -"DeutschlandCard"; Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 8, Rdnr. 93).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 -"Libertel"; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 -"Postkantoor").
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Anders als noch in der von der Anmelderin zitierten älteren Entscheidung des BPatG 28 W (pat) 108/98 v. 17. März 1999 -"Finesse" angenommen, mangelt es vor allem auch solchen Angaben an jeglicher Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 -"STREETBALL"; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -"Marlene-Dietrich-Bildnis"; GRUR 2006, 850, 854 -"FUSSBALL WM 2006").
  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -"Cityservice"; GRUR 2004, 683, 684 -"Farbige Arzneimittelkapsel"; GRUR 2006, 850, 854 -Tz. 18 -"FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor").
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -"Cityservice"; GRUR 2004, 683, 684 -"Farbige Arzneimittelkapsel"; GRUR 2006, 850, 854 -Tz. 18 -"FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 03.09.2009 - 25 W (pat) 61/09
    Ausgehend davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor"; GRUR 2004, 680 -"Biomild").
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