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   BPatG, 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22   

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BPatG, 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22 (https://dejure.org/2022,33775)
BPatG, Entscheidung vom 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22 (https://dejure.org/2022,33775)
BPatG, Entscheidung vom 03. November 2022 - 1 W (pat) 36/22 (https://dejure.org/2022,33775)
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  • BSG, 17.05.2016 - B 13 R 67/16 B

    Zulässigkeit einer durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BPatG, 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (vgl. BVerwG Beschluss vom 27. September 1993 - Az 4 NB 35.93; BSG, Beschluss vom 17.05.2016 - Az. B 13 R 67/16 B; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 40ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Auszug aus BPatG, 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (vgl. BVerwG Beschluss vom 27. September 1993 - Az 4 NB 35.93; BSG, Beschluss vom 17.05.2016 - Az. B 13 R 67/16 B; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 40ff. m.w.N.).
  • BPatG, 15.04.2010 - 10 W (pat) 33/08

    Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

    Auszug aus BPatG, 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22
    Denn der Mangel an Geld ist für sich genommen nicht geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Februar 2000, Az. 10 W (pat) 85/99; Beschluss vom 15.04.2010 - Az. 10 W (pat) 33/08; Schulte PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 120).
  • BPatG, 07.02.2000 - 10 W (pat) 85/99
    Auszug aus BPatG, 03.11.2022 - 1 W (pat) 36/22
    Denn der Mangel an Geld ist für sich genommen nicht geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Februar 2000, Az. 10 W (pat) 85/99; Beschluss vom 15.04.2010 - Az. 10 W (pat) 33/08; Schulte PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 120).
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