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BPatG, 04.02.2000 - 33 W (pat) 115/99 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 04.02.2000 - 33 W (pat) 115/99
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG umfaßt alle Umstände des Einzelfalls und würdigt die in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 (16), (17), (18) - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). - BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
Canon II
Auszug aus BPatG, 04.02.2000 - 33 W (pat) 115/99
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG umfaßt alle Umstände des Einzelfalls und würdigt die in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 (16), (17), (18) - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). - BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
HONKA
Auszug aus BPatG, 04.02.2000 - 33 W (pat) 115/99
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG umfaßt alle Umstände des Einzelfalls und würdigt die in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 (16), (17), (18) - Canon; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
- BPatG, 09.08.2000 - 29 W (pat) 74/00 Es ist nicht erkennbar, auf Grund welcher besonderen Umstände die Erinnerungsführerin trotz des späten Einlieferungszeitpunktes und der räumlichen Entfernung sowie der als Übergabeeinschreiben aufgegebenen Sendung und trotz der üblichen Postlaufzeit von zwei Tagen (vgl. auch BPatG 32 W (pat) 135/99 vom 28. Juli 1999 und 33 W (pat) 115/99 vom 12. November 1999) darauf vertrauen konnte, daß die Gebühr noch innerhalb der Frist, also am folgenden Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen würde, zumal ihr - wie die Einlegung der Beschwerde per Fax belegt - die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bewußt war und ihr mit der Rechtsmittelbelehrung ausführliche Zahlungshinweise erteilt worden waren.