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   BPatG, 04.02.2003 - 23 W (pat) 306/02   

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BPatG, 04.02.2003 - 23 W (pat) 306/02 (https://dejure.org/2003,13186)
BPatG, Entscheidung vom 04.02.2003 - 23 W (pat) 306/02 (https://dejure.org/2003,13186)
BPatG, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 23 W (pat) 306/02 (https://dejure.org/2003,13186)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86

    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein

    Auszug aus BPatG, 04.02.2003 - 23 W (pat) 306/02
    Auch dafür ist nämlich ein zulässiger Einspruch unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 61 Rdn 22; BGH GRUR 1987, 513 - Streichgarn), die vorliegend nicht erfüllt ist.
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 04.02.2003 - 23 W (pat) 306/02
    Der so begründete Einspruch ist unzulässig (vgl dazu BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation; vgl zu dieser Problematik auch BPatG GRUR 1989, 906 "Schwerkraft-Rollenbahn").
  • BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Eine Verwerfung des zulässig eingelegten Einspruchs kommt nicht in Betracht (anders im Fall eines von vorneherein unzulässigen Einspruchs, vgl. BPatGE 31, 21 ff. einerseits und BPatGE 46, 247 f. andererseits), da der Beteiligte, auf dessen Rechtsschutzbedürfnis es für die Verwerfung ankommt, nicht mehr am Verfahren beteiligt ist.
  • BPatG, 03.06.2008 - 6 W (pat) 323/07
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, ist Voraussetzung dafür, dass gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs fortgeführt wird, die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs (vgl. BGH GRUR 1987, 513 - Streichgarn; BPatGE 46, 247 ff - Patenteinspruchsverfahren).

    Zur Klärung der Frage, ob der Einspruch zulässig war und der daraus folgenden Frage, ob das Verfahren beendet ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Feststellung durch Beschluss erforderlich (vgl. BPatGE 46, 247 ff. - Patenteinspruchsverfahren; Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 61 Rn. 24).

  • BPatG, 28.04.2009 - 6 W (pat) 330/05
    Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der verbliebenen Verfahrensbeteiligten war die Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Beschluss festzustellen (vgl. BPatG 8 W (pat) 306/04 Beschluss vom 11.11.2008; BPatG 8 W (pat) 359/04 Beschluss vom 24.8.2006, jeweils veröffentlicht in juris Das Rechtsportal; vgl. dazu auch BPatGE 46, 247 Ziff. 4 -gerichtliches Einspruchsverfahren II; BGH GRUR 1997, 615, I. 2. und II. 2. -Vornapf).
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