Rechtsprechung
BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
- BPatG, 11.07.2008 - 24 W (pat) 86/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93
"Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Doch selbst wenn man zu Gunsten der Widersprechenden einen einheitlichen Kaufgegenstand unterstellen könnte, bestünde vorliegend kein Anlass, von dem Rechtssprechungsgrundsatz abzuweichen, dass die Benutzung einer Marke auf einem Gesamtprodukt nicht ohne weiteres auch eine rechtserhaltende Benutzung für dessen Einzelkomponenten darstellt (vgl. BGH GRUR 1995, 583, 584 "MONTANA";… Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 20, 83).Entscheidend ist in dieser Hinsicht letztlich allein, ob eine in einer bestimmten Form benutzte Marke nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auch bezüglich der in Rede stehenden Einzelkomponenten ihrer Herkunfts- und Zuordnungsfunktion gerecht wird (vgl. BGH GRUR 1995, 583, 584 "MONTANA").
- BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04
AKZENTA
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Der nach § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt nämlich nur voraus, dass sich der Dritte bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen (vgl. BGH MarkenR 2008, 201, 203 "AKZENTA"), was bei den Franchise-Partnern der Widersprechenden ohne weiteres unterstellt werden kann.Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn diese der Hauptfunktion einer Marke entspricht, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität einer bestimmten Ware, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2006, 150, 151 "NORMA"; MarkenR 2008, 201, 203 "AKZENTA").
- BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01
"Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind bei der Ähnlichkeitsprüfung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Waren kennzeichnen, insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eignung als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f. (Nr. 22-29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2004, 594, 596 "Ferrari-Pferd").
- BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03
NORMA
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn diese der Hauptfunktion einer Marke entspricht, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität einer bestimmten Ware, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2006, 150, 151 "NORMA"; MarkenR 2008, 201, 203 "AKZENTA"). - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind bei der Ähnlichkeitsprüfung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Waren kennzeichnen, insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eignung als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f. (Nr. 22-29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2004, 594, 596 "Ferrari-Pferd"). - BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98
EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind bei der Ähnlichkeitsprüfung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Waren kennzeichnen, insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eignung als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f. (Nr. 22-29) "Canon"; BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2004, 594, 596 "Ferrari-Pferd"). - BPatG, 02.05.2001 - 28 W (pat) 188/99
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Aus der Entscheidung "RECREO/RECARO" (vgl. BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 188/99), die die Widersprechende ins Beschwerdeverfahren eingeführt hat, folgt für den vorliegenden Fall keine andere Sichtweise. - BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
Canon II
Auszug aus BPatG, 04.03.2008 - 24 W (pat) 86/06
Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten objektiven Kriterien ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die beteiligten Verkehrskreise nicht erwarten, dass die beiderseitigen Waren unter der Kontrolle desselben Unternehmens, das für ihre Qualität verantwortlich zeichnet, hergestellt oder vertrieben werden (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II";… Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 46).