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   BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04   

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BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04 (https://dejure.org/2006,32828)
BPatG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04 (https://dejure.org/2006,32828)
BPatG, Entscheidung vom 04. April 2006 - 24 W (pat) 13/04 (https://dejure.org/2006,32828)
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  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Es handelt sich bei der angemeldeten Marke darum um ein Zeichen, das die Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben kann und dessen Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wobei es markenrechtlich unerheblich ist, dass die Wortkombination einen relativ umfassenden Begriffsinhalt aufweist, weil gerade solche umfassenden Begriffe sich als übergreifende Sachangaben für die Angebote eines breiten Waren- und Dienstleistungsbereichs eignen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"; BGH a. a. O. 882 f. "Bücher für eine bessere Welt").
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Abgesehen davon, dass die von der Anmelderin genannten Marken zum Teil anders aufgebaut sind, andere Waren-/ Dienstleistungssektoren betreffen und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden sind, erwächst selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015 - Nr. 47 - "BioID") Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die maßgebliche Anschauung der deutschen Verkehrskreise nicht berücksichtigen können (vgl. EuGH a. a. O. 431 f. - Nr. 61 ff. - "Henkel"; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS").
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Abgesehen davon, dass die von der Anmelderin genannten Marken zum Teil anders aufgebaut sind, andere Waren-/ Dienstleistungssektoren betreffen und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden sind, erwächst selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015 - Nr. 47 - "BioID") Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die maßgebliche Anschauung der deutschen Verkehrskreise nicht berücksichtigen können (vgl. EuGH a. a. O. 431 f. - Nr. 61 ff. - "Henkel"; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS").
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Eine gewisse Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts, wenn sich wie hier der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen aufdrängt und die nahe liegenden möglichen Bedeutungsinhalte auf beschreibendem Gebiet liegen (vgl. etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 ff. - "BIOMILD").
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff. - "Doublemint").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 ff. - "BIOMILD").
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 13/04
    Eine gewisse Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts, wenn sich wie hier der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen aufdrängt und die nahe liegenden möglichen Bedeutungsinhalte auf beschreibendem Gebiet liegen (vgl. etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

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