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   BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 47/06   

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https://dejure.org/2009,43429
BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 47/06 (https://dejure.org/2009,43429)
BPatG, Entscheidung vom 04.06.2009 - 14 W (pat) 47/06 (https://dejure.org/2009,43429)
BPatG, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 14 W (pat) 47/06 (https://dejure.org/2009,43429)
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  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 47/06
    Dieses trifft im Hinblick auf die EuGH Entscheidung "Wirkstoffzusammensetzung" (GRUR 2006, 694) jedoch nicht zu.

    Werden an einem Arzneimittel daher unbedeutende Änderungen vorgenommen, wie z. B. eine neue Dosierung oder eine andere pharmazeutische Form, so wird kein neues Zertifikat erteilt, denn pro Erzeugnis darf nur ein Zertifikat erteilt werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 694, Ziff. (19) und (21) - Wirkstoffzusammensetzung, BGH GRUR 2009, 41 - Doxorubicin-Sulfat sowie Schulte PatG 8. Aufl. § 16a Rdn. 17).

  • EuGH, 17.04.2007 - C-202/05

    Yissum - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Patentrecht - Arzneimittel -

    Auszug aus BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 47/06
    Zur Definition des Begriffes "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 Buchstabe b VO 1768/92, wobei dieser Begriff im engeren Sinne als Wirkstoff zu verstehen ist, gehört demnach weder die Konzentration, in der die arzneilichen Wirkstoffe in der jeweiligen Formulierung enthalten sind, noch die Darreichungsform (EuGH Mitt. 2007, 308 - Calcitriol).

    Im Übrigen würde auch eine weitere medizinische Verwendung nicht die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats rechtfertigen, da der Begriff "Erzeugnis" im Sinne der VO (EWG) Nr. 1768/92 die therapeutische Nutzung eines durch das Grundpatent geschützten Wirkstoffs nicht umfasst (vgl. EuGH Mitt. 2007, 308 - Calcitriol).

  • BGH, 14.10.2008 - X ZB 4/08

    Doxorubicin-Sulfat

    Auszug aus BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 47/06
    Werden an einem Arzneimittel daher unbedeutende Änderungen vorgenommen, wie z. B. eine neue Dosierung oder eine andere pharmazeutische Form, so wird kein neues Zertifikat erteilt, denn pro Erzeugnis darf nur ein Zertifikat erteilt werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 694, Ziff. (19) und (21) - Wirkstoffzusammensetzung, BGH GRUR 2009, 41 - Doxorubicin-Sulfat sowie Schulte PatG 8. Aufl. § 16a Rdn. 17).
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