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BPatG, 04.06.2009 - 2 Ni 50/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 04.06.2009 - 2 Ni 50/07
- BGH, 24.02.2011 - X ZR 121/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.10.2004 - X ZB 33/03
Anbieten interaktiver Hilfe
Auszug aus BPatG, 04.06.2009 - 2 Ni 50/07
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 -X ZB 33/03 -Anbieten interaktiver Hilfe -(GRUR 2005, 141ff.) und vom 20. Januar 2009 -X ZB 22/07 -Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten -keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung.Denn der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Anbieten interaktiver Hilfe" (vgl. GRUR 2005, 141 ff.) zwar in Hinsicht auf Datenverarbeitungsprogramme festgestellt, dass "ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich" ist und gefolgert: "Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 II Nr. 3 und III PatG), muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen".
In Hinblick auf die anderen, nunmehr in § 1 Abs. 3 PatG nF genannten Ausnahmetatbestände hat er ergänzend ausgeführt: "Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 II Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 II Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen (§ 1 II Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist" (vgl. GRUR 2005, 141, II. 4. a)).
- BGH, 20.01.2009 - X ZB 22/07
Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten
Auszug aus BPatG, 04.06.2009 - 2 Ni 50/07
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 -X ZB 33/03 -Anbieten interaktiver Hilfe -(GRUR 2005, 141ff.) und vom 20. Januar 2009 -X ZB 22/07 -Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten -keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung.GRUR 2009, 479) die Patentierbarkeit zugebilligt werden müsse, und verweist hierzu auf Abs. [0008] dieser Entscheidung.
- BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02
Schussfädentransport
Auszug aus BPatG, 04.06.2009 - 2 Ni 50/07
Dieses Ausführungsbeispiel beschränkt aber nicht den Inhalt des Patentanspruchs, denn die Auslegung eines Patentanspruchs unterhalb des Wortlauts ist generell nicht zulässig (vgl. BGH -Schussfädentransport -in GRUR 2007, 309). - BGH, 19.05.2005 - X ZR 188/01
Aufzeichnungsträger
Auszug aus BPatG, 04.06.2009 - 2 Ni 50/07
Jedenfalls in Zusammenhang mit den zitierten Ausnahmetatbeständen liegt also nur dann eine Erfindung vor, wenn der Anspruch Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2005, 749, Leitsatz 2 -Aufzeichnungsträger -).