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   BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20   

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BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20 (https://dejure.org/2020,15736)
BPatG, Entscheidung vom 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20 (https://dejure.org/2020,15736)
BPatG, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - 7 W (pat) 3/20 (https://dejure.org/2020,15736)
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  • BPatG, 17.01.2008 - 10 W (pat) 42/06
    Auszug aus BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter der nachzuholenden Handlung im Sinne von § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG jede Handlung zu verstehen, die sich als sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Beschluss vom 21. April 2008 - 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris, Tz. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 10 W (pat) 22/10 - Weiterbehandlung II, Beschluss vom 19. Februar 2015, 7 W (pat) 52/14 - Weiterbehandlung III, BlPMZ 2015, 297).

    Dementsprechend kann ein bloßes Fristgesuch nicht als nachzuholende Handlung anerkannt werden (vgl. BPatG a. a. O., insbes. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 123a Rn. 9; Benkard/Schäfers, a. a. O., § 123a Rn. 13, je m. w. N.).

  • BPatG, 16.10.2012 - 10 W (pat) 22/10

    Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Weiterbehandlung (§ 123a PatG) -

    Auszug aus BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter der nachzuholenden Handlung im Sinne von § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG jede Handlung zu verstehen, die sich als sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Beschluss vom 21. April 2008 - 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris, Tz. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 10 W (pat) 22/10 - Weiterbehandlung II, Beschluss vom 19. Februar 2015, 7 W (pat) 52/14 - Weiterbehandlung III, BlPMZ 2015, 297).
  • BPatG, 21.04.2008 - 10 W (pat) 45/06
    Auszug aus BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter der nachzuholenden Handlung im Sinne von § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG jede Handlung zu verstehen, die sich als sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Beschluss vom 21. April 2008 - 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris, Tz. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 10 W (pat) 22/10 - Weiterbehandlung II, Beschluss vom 19. Februar 2015, 7 W (pat) 52/14 - Weiterbehandlung III, BlPMZ 2015, 297).
  • BPatG, 19.02.2015 - 7 W (pat) 52/14

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Mobile Reinigungsvorrichtung" - Antrag auf

    Auszug aus BPatG, 04.06.2020 - 7 W (pat) 3/20
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter der nachzuholenden Handlung im Sinne von § 123a Abs. 2 Satz 2 PatG jede Handlung zu verstehen, die sich als sachliche Stellungnahme zu den im vorangegangenen patentamtlichen Bescheid enthaltenen formellen oder inhaltlichen Beanstandungen darstellt (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 W (pat) 42/06, BPatGE 50, 90, 93 - Weiterbehandlung I; Beschluss vom 21. April 2008 - 10 W (pat) 45/06, veröffentlicht in juris, Tz. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 10 W (pat) 22/10 - Weiterbehandlung II, Beschluss vom 19. Februar 2015, 7 W (pat) 52/14 - Weiterbehandlung III, BlPMZ 2015, 297).
  • BPatG, 29.08.2023 - 1 W (pat) 38/22
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des 7. Senats des Bundespatentgerichts vom 4. Juni 2020 (Az. 7 W (pat) 3/20) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Anmelderin die versäumte Handlung nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nachgeholt habe.

    Dies wurde mit Beschluss des 7. Senats des Bundespatentgerichts vom 4. Juni 2020 (Az. 7 W (pat) 3/20) rechtskräftig festgestellt.

    Im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG 7 W (pat) 3/20 war vom Gericht dementsprechend nur über die Frage der Weiterbehandlung zu entscheiden, nicht jedoch über den Gegenstand des Anmeldeverfahrens, wie dies aufgrund des Devolutiveffekts bei einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2019, 766 Rn. 14 - Teilung einer Patentanmeldung während Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde - Abstandsberechnungsverfahren).

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