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   BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05   

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BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05 (https://dejure.org/2006,36069)
BPatG, Entscheidung vom 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05 (https://dejure.org/2006,36069)
BPatG, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 27 W (pat) 100/05 (https://dejure.org/2006,36069)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
    Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 10 MarkenG sind daher die insoweit entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100 - m. w. N.).

    Voraussetzung für eine Bösgläubigkeit ist also neben einem vorsätzlichen Eingriff des Markenanmelders in den schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers vor allem der Nachweis eines sittenwidrigen Handels; hierfür reicht die bloße Kenntnis der Benutzung des fraglichen Kennzeichens durch einen anderen, aus welcher sich allein das Vorliegen eines vorsätzlichen Eingriffs ergibt, noch nicht aus, vielmehr müssen auf Seiten des Anmelders "besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten", die etwa darin liegen können, "dass der Markeninhaber das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren" (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 l. Sp. u./re. Sp. o. - S 100).

  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 146/81

    Voraussetzungen und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schutzes -

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 05.10.2004 - 27 W (pat) 47/01
    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 01.02.1999 - 30 W (pat) 181/98

    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Rechtsmissbrauch - Berufung auf Geltung

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
    Auch der weitere Einwand, das Löschungsverfahren stehe im öffentlichen Interesse (bislang überw. A., vgl. BPatG GRUR 1999, 746, 747 - OMEPRAZOK, Ingerl/Rohnke, a. a. O., Ströbele/Hacker/Kirschneck, a. a. O., vgl. zur Nichtigkeitsklage im Patentrecht Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rn. 44) und könne daher nicht rechtsmissbräuchlich sein (so ausdrücklich Ingerl/Rohnke, a. a. O.), geht dabei fehl, denn ein öffentliches Interesse liegt nur bei solchen Verfahren vor, welche von Amts wegen betrieben werden, während Verfahren, welche nur auf Antrag durchgeführt werden, schon begrifflich nicht öffentliche Belange verfolgen können (vgl. hierzu etwa die Durchbrechungen des Legalitätsprinzips im Strafrecht, vgl. § 182 Abs. 3, § 182 Abs. 2, § 230 Abs. 1, § 235 Abs. 7, § 248 a, § 301 Abs. 1, § 303 c StGB); der zur Begründung des öffentlichen Interesses des (Antrags-)Löschungsverfahrens gegebene Hinweis, der Gesetzgeber habe die Ausgestaltung als Popularantrag gewählt, da es im öffentlichen Interesse liege, dass Marken, denen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, nicht im Register erscheinen (so Ingerl/Rohnke, a. a. O. unter Berufung auf BPatG, a. a. O. - OMEPRAZOK, welche eine solche Begründung allerdings nicht enthält), verlässt den Boden möglicher logischer Argumentation, denn durch das zwingende Antragserfordernis außerhalb der engen Amtslöschungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber gerade bewusst zum Ausdruck gebracht, dass schutzunfähige Marken im Register nicht nur erscheinen, sondern auch verbleiben können, solange kein Antrag gestellt wird.
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 09.03.2005 - 32 W (pat) 98/02
    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 100/05
    Der Einwand, wegen des Charakters der Antragstellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG als Popularantrag bedürfe es weder eines Rechtsschutzbedürfnisses noch könne sich die Antragstellung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (überw. M., vgl. z. B. BPatG 32 W (pat) 98/02 - ADMIRAL SPORTWETTEN; s. a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 54 Rn. 3, demzufolge Einwände gegen den Löschungsantrag grundsätzlich ausgeschlossen seien, zutreffend differenzierend demgegenüber Ströbele/Hacker/Kirschneck, MarkenG, 8. Aufl., § 54 Rn. 2), ist dabei rechtsirrig, denn die Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG betrifft allein die allgemeine Verfahrensvoraussetzung der Antragsbefugnis und kann demgemäß keine Aussagen über die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen treffen, zu denen insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis gehört, das ohnehin nur bei Vorliegen bestimmter Umstände verneint werden kann.
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