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   BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02   

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BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02 (https://dejure.org/2004,31593)
BPatG, Entscheidung vom 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02 (https://dejure.org/2004,31593)
BPatG, Entscheidung vom 04. August 2004 - 5 W (pat) 11/02 (https://dejure.org/2004,31593)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 21.07.2003 - 8 W (pat) 16/03
    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
    Zu der Frage nach der Statthaftigkeit von Verfahrenskostenhilfe in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat der 8. Technische Beschwerdesenat in seinem Beschluß vom 21. Juli 2003, 8 W (pat) 16/03, die folgenden Feststellungen getroffen:.

    Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem oben unter II.1 ausführlich zitierten Beschluß 8 W (pat) 16/03 vom 21. Juli 2003 Bezug genommen.

  • BPatG, 18.12.2002 - 19 W (pat) 20/02
    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
    Demgegenüber weist der 19. Senat in seiner Entscheidung vom 18.12.2002 (BlPMZ 2003, S. 213 ff., Az. 19 W (pat) 20/02) darauf hin, dass die unzweideutige Bestimmung des § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B.I.1.

    Mit der Entscheidung 19 W (pat) 20/02 geht der erkennende Senat zunächst davon aus, dass die in § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B. Ziff. I.1.

  • BPatG, 26.09.2002 - 9 W (pat) 30/02

    Gebührenfreiheit der Beschwerde bei Verfahrenskostenhilfe in Patentsachen

    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
    Ausgehend von der Erwägung, dass den zivilprozessualen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, insbesondere den §§ 118 Abs. 1 S. 5, 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, das allgemeine Prinzip der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entnehmen sei, sowie unter Rekurs auf die gesetzgeberische Intention, die sich in der Begründung zum PatKostG nicht im Sinne einer Abkehr von diesem Grundsatz niedergeschlagen habe, hat der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (GRUR 2003, S. 87 f., Az. 8 W (pat) 30/02) sowie erneut mit Beschluss vom 29.10.2002 (Az. 9 W (pat) 39/02) befunden, dass die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auch nach der neuen Rechtslage gebührenfrei sei; dementsprechend bestehe kein Anlass für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren, zumal die abschließende Regelung der §§ 129 ff. PatG hierfür auch keine gesetzliche Grundlage biete.

    der Anlage die Gebührenfreiheit von Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG unverändert fort, ist aus den in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26.09.2002, Az. 9 W (pat) 30/02, dargelegten Gründen (vgl. oben B.1.c.aa.) keine Veranlassung gegeben, entgegen der abschließenden Regelung der §§ 130 - 138 PatG Verfahrenskostenhilfe auch in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung von Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

  • BPatG, 27.01.2005 - 8 W (pat) 30/02
    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
    Ausgehend von der Erwägung, dass den zivilprozessualen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, insbesondere den §§ 118 Abs. 1 S. 5, 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, das allgemeine Prinzip der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entnehmen sei, sowie unter Rekurs auf die gesetzgeberische Intention, die sich in der Begründung zum PatKostG nicht im Sinne einer Abkehr von diesem Grundsatz niedergeschlagen habe, hat der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (GRUR 2003, S. 87 f., Az. 8 W (pat) 30/02) sowie erneut mit Beschluss vom 29.10.2002 (Az. 9 W (pat) 39/02) befunden, dass die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auch nach der neuen Rechtslage gebührenfrei sei; dementsprechend bestehe kein Anlass für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren, zumal die abschließende Regelung der §§ 129 ff. PatG hierfür auch keine gesetzliche Grundlage biete.
  • BPatG, 04.12.2000 - 34 W (pat) 14/00
    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
    Vielmehr hat es, wie schon nach früherem Recht (vgl. BPatGE 43, S. 187 ff., 191 - Luftfilter), auch nach der aktuellen Rechtslage bei der mangelnden Statthaftigkeit des entsprechenden Gesuchs sein Bewenden, so dass der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen war.".
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
    Sprechen all diese Überlegungen dafür, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG auf einem Versehen beruht und nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entspricht, hält der Senat eine (als Auslegungsmethode für Gesetze verfassungsrechtlich unbedenkliche, vgl. BVerfG NJW 1997, 2230) teleologische Reduktion der in Nr. 411 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG getroffenen Regelung dahingehend für geboten, dass Beschwerden gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht erfasst werden.
  • BPatG, 29.10.2002 - 9 W (pat) 39/02
    Auszug aus BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
    Ausgehend von der Erwägung, dass den zivilprozessualen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, insbesondere den §§ 118 Abs. 1 S. 5, 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, das allgemeine Prinzip der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entnehmen sei, sowie unter Rekurs auf die gesetzgeberische Intention, die sich in der Begründung zum PatKostG nicht im Sinne einer Abkehr von diesem Grundsatz niedergeschlagen habe, hat der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (GRUR 2003, S. 87 f., Az. 8 W (pat) 30/02) sowie erneut mit Beschluss vom 29.10.2002 (Az. 9 W (pat) 39/02) befunden, dass die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auch nach der neuen Rechtslage gebührenfrei sei; dementsprechend bestehe kein Anlass für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren, zumal die abschließende Regelung der §§ 129 ff. PatG hierfür auch keine gesetzliche Grundlage biete.
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